Strafrecht im Straßenverkehr

Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen?

Insbesondere im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs kann es schnell durch nur eine kleine Unachtsamkeit dazu kommen, dass ihn nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern sogar eine Straftat vorgeworfen wird. Hierzu erhalten Sie meist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Anhörungsbogen beziehungsweise einen Äußerungsbogen der Polizei zugeschickt. In dem dazugehörigen Anschreiben wird ihn genauer dargelegt, welcher Tat sie beschuldigt werden. Zu solchen Taten zählen beispielsweise: Eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB), die Beleidigung (§ 185 StGB) oder auch ein Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetzes beim Fahren mit einem E-Scooter (§§ 1, 6, Abs. 1 PflVG). Ebenso finden Sie in dem Anschreiben genaue Angaben zur Tatzeit, dem Tatort, den Paragraphen gegen die Sie verstoßen haben sollen und eine Belehrung.

Sie haben ein Schreiben mit einer Beschuldigung von der Polizei erhalten?

Zunächst gilt es Ruhe zu bewahren und nicht überschnellt zu handeln. Treten Sie nicht direkt mit der Polizei in Kontakt. Prüfen Sie zunächst alle Angaben in dem Anschreiben und lesen Sie es sich genau durch. Wer schreibt mir? Stimmen die Angaben? Was genau wird mir vorgeworfen? Welche Hinweise und Aufforderungen kann ich finden?

Wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen die Angaben in dem Schreiben zu sortieren und erklären Ihnen, wie Sie sich am besten verhalten. Ein erster Faktencheck ist kostenlos. Schreiben Sie uns eine E-Mail (mail@mobilrechtler.de) oder rufen Sie uns an (030 30348286). Unser Sekretariat ist 24/7 erreichbar.

 

Anwaltlicher Rat: Keine Einlassung ohne Aktensicht!

Der anwaltliche Rat heißt eindeutig: Keine Einlassung ohne Akteneinsicht. Sie erfahren im Anschreiben der Polizei zwar welche Tat ihnen vorgeworfen wird, jedoch nicht was die Beweggründe der Behörde sind. Die Polizei hat also ihnen gegenüber einen Wissensvorsprung, den Sie zunächst ausgleichen sollten. Denn wenn sie sich jetzt zur Sache einlassen, wissen Sie eigentlich nicht zu was Sie sich genau äußern. Eine gute Verteidigung ist also nur möglich, wenn man den gesamten Akteninhalt kennt. Daher gilt es in jedem Fall vor einer Einlassung Akteneinsicht zu beantragen. Nur auf diesem Wege ist es möglich, etwaige Missverständnisse aus dem Weg räumen zu können. Eine Akteneinsicht ist lediglich durch einen Anwalt möglich. Wir übernehmen dies gerne für Sie und besprechen nach Gewährung der Akteneinsicht mit Ihnen wie man am besten vorgeht und wie die Erfolgschancen sind.

Aber muss ich mich nicht äußern?

Klare Antwort: Nein! In dem Schreiben der Polizei wird oft wie folgt oder ähnlich formuliert: „Gemäß § 163 a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung schriftlich zu äußern. ... Sämtliche Angaben – auch zu ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – sind freiwillig.“ Halten Sie sich daran. Die einzigen Angaben, die Sie machen müssen, sind – sofern danach gefragt wird – Angaben zu Ihrer Person, aber nicht zur Sache. Dies ist auch gesetzlich so festgelegt. Nach § 136 StPO steht es Ihnen frei, ob Sie sich äußern wollen. Schweigen darf auch nicht negativ ausgelegt werden. 

Sie haben eine polizeiliche Ladung erhalten?

Falls Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird und Sie im Rahmen dessen polizeilich geladen werden, müssen und sollten Sie dieser Ladung zunächst nicht folgen. Lediglich staatsanwaltliche oder gerichtliche Ladungen sind verpflichtend. Machen Sie also wo es geht von Ihrem Recht zu Schweigen gebrauch und kontaktieren zu zunächst einen Anwalt, um insbesondere Akteneinsicht zu nehmen. Falls Sie uns beauftragen, übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit der Polizei und sagen den Termin für Sie auch ab. Sie brauchen sich mit den Behörden also gar nicht auseinanderzusetzen bzw. nur dann wenn es taktisch sinnvoll erscheint. Wir beraten Sie hierzu adäquat und stimmen die einzelnen Schritte mit Ihnen ab.

Was im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zu beachten ist erfahren Sie hier in einem unserer Blog-Beiträge.

Falls Sie weitere Fragen zum Verkehrsstrafrecht haben, Sie sich wünschen, dass wir Ihnen den Kontakt zur Behörde abnehmen und Akteneinsicht beantragen sollen oder allgemein einen Anwalt für Verkehrsrecht benötigen, erreichen Sie uns per E-Mail: mail@mobilrechtler.de oder telefonisch unter 030 30348286. Unser Sekretariat ist für Sie rund um die Uhr erreichbar und kümmert sich um Ihre Anliegen und Nachrichten.

 

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