Vorwurf der Fahrerflucht? Was Sie dazu wissen sollten - Hinweise vom Anwalt

Haben Sie eine Fahrerflucht begangen und suchen einen Anwalt in Berlin, dann sind Sie bei der EINFINGER Anwaltskanzlei – Die Mobilrechtler – bestens aufgehoben. Die Fahrerflucht oder Unfallflucht kann mit einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und sogar mit Gefängnis bestraft werden. Es handelt sich bei der Fahrerflucht nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat.

Sollten Sie eine Fahrerflucht begangen haben, kann ein schnelles Handeln zu einer niedrigeren Strafe führen. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wann eine Fahrerflucht vorliegt, welche Strafen konkret drohen und wie sich eine Strafe mildern lässt.

 

Fahrerflucht Anwalt Berlin

Haben Sie Fahrerflucht begangen und wissen jetzt nicht welche Strafen auf Sie zukommen?
Bei Fahrerflucht sind die Mobilrechtler Ihr Ansprechpartner. Anwälte für Verkehrsrecht in Berlin.

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Was ist Fahrerflucht?

Die Begriffe Fahrerflucht und Unfallflucht bezeichnen den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB. Begeht man einen Unfall im Straßenverkehr, hat man die gesetzliche Pflicht an der Unfallstelle zu bleiben und die Feststellung seiner (Kontakt-) Daten zu ermöglichen.

Dies gilt auch dann, wenn man beim Ausparken auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug auch nur leicht berührt und niemand da ist, mit dem man seine Daten austauschen kann. Ist nämlich z.B. der Halter des anderen Fahrzeugs nicht in der Nähe, muss man als Unfallbeteiligter oder Verursacher eine angemessene Zeitspanne am Unfallort bleiben.


Straftatbestand der Fahrerflucht ist ein Vermögensdelikt


Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort soll dem Geschädigten und insbesondere der Sicherung etwaiger Ansprüche dienen. In seinem Kern ist die Fahrerflucht ein Vermögensdelikt und schützt die zivilrechtlichen Ersatzansprüche von allen Unfallbeteiligten, die bei einer tatsächlichen Fahrerflucht vereitelt werden würden.

Flüchtet der Unfallverursacher unentdeckt, kann keiner der Unfallbeteiligten seine Ansprüche gegen ihn durchsetzen. Es würde also vom Zufall abhängen, ob etwa ein Zeuge sich das Kennzeichen des Verursachers hätte merken können oder nicht.

Unfall bemerkt: Dann sofort anhalten!

Hat man beim Ausparken ein anderes Fahrzeug touchiert oder im fließenden Verkehr ein anderes Auto berührt oder an einem anderen Auto einen Schaden verursacht, muss man sofort anhalten und am Unfallort bleiben.

Selbst vor Schreck oder um den fließenden Verkehr nicht zu behindern, noch 100 Meter weiter zu fahren, verwirklicht bereits grundsätzlich den Straftatbestand der Fahrerflucht. Dies liegt daran, dass das Gesetz jeden Unfallbeteiligten dazu verpflichtet sofort und unverzüglich anzuhalten und gerade nicht noch weiter zu fahren.

Wie lange muss ich an einem Unfallort warten?

Bei Unfällen auf Parkplätzen kommt es häufig vor, dass der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs nicht auffindbar oder in der Nähe ist. In solchen Fällen muss man als Unfallverursacher/Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten. Eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu stecken, reicht zumeist nicht aus, so dass auch dies als Fahrerflucht bestraft werden kann.

Doch was eine angemessene Wartezeit ist, sagt § 142 StGB nicht. Eine angemessenen Wartezeit bemisst sich nach dem jeweiligen Einzelfall und Faktoren wie z.B.:

  • Tageszeit
  • Unfallort
  • Witterungsverhältnisse
  • Höhe des Schadens

Eine Mindestwartezeit von 15 bis 60 Minuten ist jedem Unfallverursacher/Unfallbeteiligten grundsätzlich zumutbar. Hat sich der Unfall beispielsweise nachts ereignet, ist die Schadenshöhe relativ gering und sind die Witterungsverhältnisse schlecht, dürfte die angemessene Wartezeit kürzer ausfallen, als tagsüber mit einem hohen Sachschaden und einem belebten Unfallort mit guten Witterungsverhältnissen.

Verhalten nach angemessener Wartezeit

Sollte man trotz des Abwartens einer angemessenen Wartezeit den geschädigten Fahrer nicht antreffen können, darf man den Unfallort verlassen. Im Vorfeld muss man an dem beschädigten Fahrzeug seine Daten hinterlassen und den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle melden.

Ist es Fahrerflucht, wenn man nichts gemerkt hat?

Für die Strafbarkeit einer Fahrerflucht ist es laut dem Straftatbestand unerheblich, ob man den Unfall bemerkt hat oder nicht. Von einem Fahrzeugführer oder Fahrer wird eine besondere Aufmerksamkeit erwartet. Hat man allerdings den Unfall nicht sofort bemerkt, erkennt den Schaden aber später, sollte man eine Selbstanzeige bei der Polizei in Erwägung ziehen.

Zwar ist es nicht einfach, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Allerdings kann eine Selbstanzeige und die sog. tätige Reue, die man damit zeigt, dazu führen, dass das Gericht bei der Bemessung der Strafe milde gestimmt ist und diese geringer ausfällt, als wenn man keine Selbstanzeige getätigt hätte. Hierzu sollte man sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

Wann ist es keine Fahrerflucht ?

Wenn Sie als Unfallbeteiligte/r bei einem Unfall verletzt werden und statt zu warten einen Arzt aufsuchen oder ins Krankenhaus fahren, liegt keine strafbare Fahrerflucht vor. Gleiches gilt dann, wenn Sie zwar Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt haben, aber kein anderes Fahrzeug.

Ohne Schaden an einem anderen Fahrzeug, liegt kein Unfall vor und damit ist eine Fahrerflucht nicht möglich. Allerdings kann es auch ohne einen sichtbaren Schaden zu einem tatsächlichen Schaden gekommen sein, der von außen nicht zu sehen ist. In einem solchen Fall empfiehlt es sich daher trotzdem, auf den Fahrzeughalter zu warten oder den Schaden der Polizei zu melden und nicht weg zu fahren.

Eine strafbare Fahrerflucht liegt auch dann nicht vor, wenn man den Schaden bzw. den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle meldet.

Bagatellgrenze bei Sachschäden

Eine Fahrerflucht kommt außerdem nicht in Frage, wenn es keinen Schaden gibt oder eine gewisse Bagatellgrenze nicht erreicht wird. Für die Frage, wie hoch die Bagatellgrenze ist, gibt es keine allgemeingültige Regel. Bei Fremdschäden, deren Wert kaum mehr als 25 Euro bis maximal 50 Euro betragen, wird von einigen Gerichten angenommen, dass es sich nicht um einen Fall von § 142 StGB handeln dürfte. Doch diese Meinung wird nicht von allen Gerichten geteilt.

Einige Gerichte vertreten, dass ein Schaden und eine Fahrerflucht nur dann in Frage kommen, wenn der Schaden so groß ist, dass mit dessen Ersatz und einer zivilgerichtlichen Geltendmachung in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls zu rechnen ist. Diese Meinung kommt dem Schutzzweck von § 142 StGB nah.

Letztlich sollte man daher bei keinem noch so leichten Touchieren eines anderen Autos oder Parkremplers einfach so davonfahren. 

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht mit Blechschaden?

Da es sich bei der Fahrerflucht um eine Straftat handelt, kommt kein Bußgeld in Frage. Das Gericht verhängt in einem Strafprozess vielmehr – je nach Schwere und den Tatumständen – eine Geldstrafe.

In schweren Fällen kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden.

Bei einem bloßen Blechschaden wird man aber eher mit einer Geldstrafe rechnen können.
Außerdem gibt es, je nach Höhe des verursachten Sachschadens oder den Begleitumständen, wie verletzte Personen, 2 oder 3 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Ebenso droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Ist man noch in der Probezeit, könnte sich die Probezeit verlängern.

Was kann ich tun, wenn ich mich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe?

Wenn Sie sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt haben, müssen Sie mit den dargestellten strafrechtlichen Folgen und Strafen rechnen. In jedem Fall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, um zu klären, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Folgen in Betracht kommen.

Ist die Fahrerflucht noch keine 24 Stunden her, bietet sich gem. § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, den Unfall noch nachträglich zu melden. Bei der sogenannten 24-Stunden-Regel kann innerhalb von 24 Stunden die Angabe ihrer Daten bei der Polizei noch nachgeholt werden.

Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Unfall ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat und außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefand (z.B. auf einem Parkplatz). In solchen Fällen kann sich die sogenannte tätige Reue strafmildernd auswirken.

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