Anhörung im Bußgeldverfahren: 7 Verhaltenstipps vom Anwalt

Wer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen hat, wird häufig mit der Anhörung im Bußgeldverfahren konfrontiert. Der Anhörungsbogen wird von der Straßenverkehrsbehörde zugesandt und es wird gebeten, diesen ausgefüllt zurückzuschicken. Doch was tun? Ausfüllen? Ordnungswidrigkeit zugeben? Muss ich den Anhörungsbogen überhaupt zurücksenden?

Zu diesen und weiteren Fragen zur Anhörung im Bußgeldverfahren klären wir in diesem Beitrag auf!

Wurden auch Sie mit einer Anhörung im Bußgeldverfahren konfrontiert und wissen nun nicht, wie Sie korrekt und zu Ihren Gunsten vorgehen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen gerne.

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Anhörung im Bußgeldverfahren

Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

 

Das Bußgeldverfahren lässt sich in bis zu drei Schritte einteilen:

  1. Das Vorverfahren,
  2. das Zwischenverfahren und
  3. das gerichtliche Verfahren.

Gibt man die Ordnungswidrigkeit zu oder zahlt das Bußgeld, ist nach dem Vorverfahren bereits Schluss.

Vorverfahren – von der Ordnungswidrigkeit zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, z.B. einen Rotlichtverstoß oder zu schnelles Fahren, wird die zuständige Behörde auf Grundlage der vorliegenden Beweise ein Vorverfahren einleiten. Anhand der vorliegenden Beweise wie Blitzer-Fotos kann die Behörde eine bestimmte Ordnungswidrigkeit einem Fahrzeughalter zuordnen.

Doch wenn der Halter z.B. ein Mann ist und eine Frau auf dem Blitzer-Foto zu sehen ist, fallen Halter und Täter der Ordnungswidrigkeit auseinander. Dann wird die Behörde an den Halter einen Anhörungsbogen senden, um den Fahrer eindeutig zu ermitteln. Der Anhörungsbogen wird meist nur dann verschickt, wenn die Behörde den Fahrer eben nicht eindeutig zuordnen kann.

Am Ende des Vorverfahrens erlässt die Behörde mit dem Bußgeldbescheid ein Bußgeld und eventuell Punkte im Bundesverkehrsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg oder sogar weitergehende Maßnahmen.

Zwischenverfahren – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Wenn der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist, kann man gegen diesen als Rechtsmittel den sog. Einspruch einlegen. Ab der Zustellung des Bußgeldbescheides hat man lediglich zwei Wochen Zeit den Einspruch einzulegen. Es gilt hier das Datum, welches auf dem Umschlag vermerkt ist. Diesen Also nicht wegwerfen!

Während des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. Man muss also weder ein Fahrverbot antreten oder die Geldbuße zahlen. Auch die Punkte „in Flensburg“ werden bis zur Rechtskraft nicht eingetragen.

Nachdem Einspruch eingelegt wurde, prüft die zuständige Behörde, wie etwa in einem Widerspruchsverfahren, die Beweise. Sie wertet unter anderem die Richtigkeit von Geschwindigkeitsmessungen aus und kontrolliert, ob die Geräte geeicht waren. Liegen gute Gründe vor, dass der Bußgeldbescheid falsch war oder sieht die Behörde selbst einen Fehler, gibt sie gegebenenfalls dem Einspruch statt. Dann ist der Bußgeldbescheid sozusagen „vom Tisch“.

Gerichtliches Verfahren – Gericht prüft Bußgeldbescheid

Gibt die Behörde dem Einspruch allerdings nicht statt, wird die Sache durch die Behörde der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben. Es kommt dann zu einem gerichtlichen Verfahren und letztlich muss das Gericht über das Bußgeld und die Sanktion wie Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot entscheiden.

Ist man mit der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht einverstanden, kann man gegen das Urteil des Gerichts unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde einlegen. Hierzu muss aber z.B. die Geldbuße mehr als 250 Euro betragen – siehe auch die Regelung in § 79 OWiG.

Was passiert bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren?

Die Anhörung ist kein Termin bei dem Sie als Halter eines Fahrzeugs erscheinen müssen und aussagen sollen, sowie dies der Begriff der Anhörung vermuten ließe. Im Bußgeldverfahren ist die Anhörung lediglich ein Schreiben, das wie ein Fragebogen ausgestaltet ist. Auf dem Anhörungsbogen kann man z.B. Angaben zum tatsächlichen Fahrer machen, zu seiner Person und seinen persönlichen Daten oder zum Sachverhalt.

Man kann die Ordnungswidrigkeit auch zugeben. Doch das müssen und sollten Sie nicht! Mit den Angaben in dem Anhörungsbogen müssen Sie weder sich selbst noch andere nahe Angehörige wie den Ehemann oder die Ehefrau belasten.

Warum bekommt man einen Anhörungsbogen?

Wurde mit einem bestimmten Fahrzeug z.B. zu schnell gefahren oder eine andere Ordnungswidrigkeit begangen, wird nicht der Halter des Fahrzeugs bestraft, sondern der Fahrer. Fahrer und Halter müssen dabei nicht ein und dieselbe Person sein. Deshalb wird die Behörde mit einem Anhörungsbogen z.B. die Identität des tatsächlichen Fahrers klären wollen.

Wie reagiere ich auf einen Anhörungsbogen?

 

Wenn Sie einen Anhörungsbogen bekommen, sind bestimmte Angaben darin von Ihnen als Halter eines Fahrzeugs verpflichtend zu machen. Dazu gehören die Angaben zu Ihrer Person als Halter des Fahrzeugs.

Wenn man Angaben zum Tathergang oder zum tatsächlichen Fahrer macht, müssen diese gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Geben Sie z.B. eine Person als Fahrer an, die das Fahrzeug gar nicht gefahren ist, dann ist das eine Straftat. Diese falsche Verdächtigung kann gem. § 164 Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Bei den Angaben, die Sie im Anhörungsbogen machen, müssen Sie aber weder sich selbst noch nahe Angehörige belasten. Ist vielleicht die Ehefrau oder der Ehemann gefahren, brauchen Sie dies nicht anzugeben. Es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Behörde darf aus dieser Weigerung aber auch keine Schlüsse ziehen, die z.B. für Angehörige eine negative Konsequenz bedeuten können.

Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen nicht zurückschicke?

Wie oben dargestellt, brauchen Sie sich nicht zur Tat äußern, müssen aber Angaben zu Ihrer Person machen. Hierzu finden Sie auch einen Hinweis im Anhörungsbogen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu empfehlen, auf den Anhörungsbogen gar nicht zu reagieren.

Nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist man verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen und den Bogen innerhalb der gesetzten Frist - zumeist 1 Woche - zurückzuschicken. Ansonsten stellt dies seinerseits wieder eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird der Anhörungsbogen gar nicht beantwortet, kann die Polizei oder Bußgeldstelle Sie sogar zur Anhörung vorladen oder in vereinzelten Fällen das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen.

Insofern ist es durchaus ratsam, sich bereits jetzt Rat von einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann ggf. für Sie den Anhörungsbogen beantworten und dadurch früh Einfluss auf das Verfahren nehmen.

Was kommt nach der Anhörung?

Nachdem der Anhörungsbogen bei der Behörde eingegangen ist oder nachdem die Frist zum Zurückschicken des Bogens abgelaufen ist, hat die Behörde drei Monate Zeit, zu der vorgeworfenen Tat einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Da im Anhörungsbogen keine Sanktion – auch keine mögliche Sanktion – angegeben ist, muss man den Bußgeldbescheid in jedem Fall abwarten. Nun kann man die Strafe des Bußgeldbescheides akzeptieren und die Konsequenzen tragen. Oder man legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Spätestens hier sollte man sich jedoch von einem Rechtsanwalt, der auf das Verkehrsrecht spezialisiert ist, vertreten lassen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und damit Einsicht nehmen, welche Beweise die Behörde hat. Erst danach lässt sich auch beurteilen, ob ein Einspruch Erfolg haben kann und wie dieser zu begründen ist. Ein Rechtsanwalt erhält dabei – im Gegensatz zum Fahrzeughalter – eine Einsicht in alle Akten.

Sollte man eine Ordnungswidrigkeit zugeben?

Selbst wenn man eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist es meist nicht ratsam, diese zuzugeben. Wenn Sie als Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen bekommen haben, dann kennt nur die Behörde alle Beweise gegen den Fahrer des Fahrzeugs. Ist z.B. die Beweislast gegen den Fahrer sehr gering, kann das Schweigen über die „Schuldfrage“ die beste Strategie darstellen.

Die Behörde kann dann im Zweifel die Ordnungswidrigkeit gar nicht beweisen und ein Bußgeld und sonstige Sanktionen würden gar nicht verhängt. Gibt man die Ordnungswidrigkeit jedoch zu, braucht die Behörde auch gar nicht weiter Beweise zu sammeln.

Auch in diesem Fall sollten Sie sich darüber mit einem Verkehrsrechts-Spezialisten beraten. Dieser kann Einsicht in die Akte nehmen und entscheiden, ob und welche Angaben man zur Ordnungswidrigkeit macht.

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