Fahrerflucht Anwalt Berlin

Haben Sie eine Fahrerflucht begangen und suchen einen Anwalt in Berlin, dann sind Sie bei der EINFINGER Anwaltskanzlei – Die Mobilrechtler – bestens aufgehoben. Die Fahrerflucht oder Unfallflucht kann mit einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und sogar mit Gefängnis bestraft werden. Es handelt sich bei der Fahrerflucht nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat.

Sollten Sie eine Fahrerflucht begangen haben, kann ein schnelles Handeln zu einer niedrigeren Strafe führen. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wann eine Fahrerflucht vorliegt, welche Strafen konkret drohen und wie sich eine Strafe mildern lässt.

 

Fahrerflucht Anwalt Berlin

Haben Sie Fahrerflucht begangen und wissen jetzt nicht welche Strafen auf Sie zukommen?
Bei Fahrerflucht sind die Mobilrechtler Ihr Ansprechpartner. Anwälte für Verkehrsrecht in Berlin.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir kümmern uns schnellstmöglich, um Ihr Anliegen.

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Was ist Fahrerflucht?

Die Begriffe Fahrerflucht und Unfallflucht bezeichnen den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB. Begeht man einen Unfall im Straßenverkehr, hat man die gesetzliche Pflicht an der Unfallstelle zu bleiben und die Feststellung seiner (Kontakt-) Daten zu ermöglichen.

Dies gilt auch dann, wenn man beim Ausparken auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug auch nur leicht berührt und niemand da ist, mit dem man seine Daten austauschen kann. Ist nämlich z.B. der Halter des anderen Fahrzeugs nicht in der Nähe, muss man als Unfallbeteiligter oder Verursacher eine angemessene Zeitspanne am Unfallort bleiben.


Straftatbestand der Fahrerflucht ist Vermögensdelikt


Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort soll dem Geschädigten und insbesondere der Sicherung etwaiger Ansprüche dienen. In seinem Kern ist die Fahrerflucht ein Vermögensdelikt und schützt die zivilrechtlichen Ersatzansprüche von allen Unfallbeteiligten, die bei einer tatsächlichen Fahrerflucht vereitelt werden würden.

Flüchtet der Unfallverursacher unentdeckt, kann keiner der Unfallbeteiligten seine Ansprüche gegen ihn durchsetzen. Es würde also vom Zufall abhängen, ob etwa ein Zeuge sich das Kennzeichen des Verursachers hätte merken können oder nicht.

Unfall bemerkt: Dann sofort anhalten!

Hat man beim Ausparken ein anderes Fahrzeug touchiert oder im fließenden Verkehr ein anderes Auto berührt oder an einem anderen Auto einen Schaden verursacht, muss man sofort anhalten und am Unfallort bleiben.

Selbst vor Schreck oder um den fließenden Verkehr nicht zu behindern, noch 100 Meter weiter zu fahren, verwirklicht bereits grundsätzlich den Straftatbestand der Fahrerflucht. Dies liegt daran, dass das Gesetz jeden Unfallbeteiligten dazu verpflichtet sofort und unverzüglich anzuhalten und gerade nicht noch weiter zu fahren.

Wie lange muss ich an einem Unfallort warten?

Bei Unfällen auf Parkplätzen kommt es häufig vor, dass der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs nicht auffindbar oder in der Nähe ist. In solchen Fällen muss man als Unfallverursacher/Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten. Eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu stecken, reicht zumeist nicht aus, so dass auch dies als Fahrerflucht bestraft werden kann.

Doch was eine angemessene Wartezeit ist, sagt § 142 StGB nicht. Eine angemessenen Wartezeit bemisst sich nach dem jeweiligen Einzelfall und Faktoren wie z.B.:

  • Tageszeit
  • Unfallort
  • Witterungsverhältnisse
  • Höhe des Schadens

Eine Mindestwartezeit von 15 bis 60 Minuten ist jedem Unfallverursacher/Unfallbeteiligten grundsätzlich zumutbar. Hat sich der Unfall beispielsweise nachts ereignet, ist die Schadenshöhe relativ gering und sind die Witterungsverhältnisse schlecht, dürfte die angemessene Wartezeit kürzer ausfallen, als tagsüber mit einem hohen Sachschaden und einem belebten Unfallort mit guten Witterungsverhältnissen.

Verhalten nach angemessener Wartezeit

Sollte man trotz des Abwartens einer angemessenen Wartezeit den geschädigten Fahrer nicht antreffen können, darf man den Unfallort verlassen. Im Vorfeld muss man an dem beschädigten Fahrzeug seine Daten hinterlassen und den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle melden.

Ist es Fahrerflucht, wenn man nichts gemerkt hat?

Für die Strafbarkeit einer Fahrerflucht ist es laut dem Straftatbestand unerheblich, ob man den Unfall bemerkt hat oder nicht. Von einem Fahrzeugführer oder Fahrer wird eine besondere Aufmerksamkeit erwartet. Hat man allerdings den Unfall nicht sofort bemerkt, erkennt den Schaden aber später, sollte man eine Selbstanzeige bei der Polizei in Erwägung ziehen.

Zwar ist es nicht einfach, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Allerdings kann eine Selbstanzeige und die sog. tätige Reue, die man damit zeigt, dazu führen, dass das Gericht bei der Bemessung der Strafe milde gestimmt ist und diese geringer ausfällt, als wenn man keine Selbstanzeige getätigt hätte. Hierzu sollte man sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

Wann ist es keine Fahrerflucht ?

Wenn Sie als Unfallbeteiligte/r bei einem Unfall verletzt werden und statt zu warten einen Arzt aufsuchen oder ins Krankenhaus fahren, liegt keine strafbare Fahrerflucht vor. Gleiches gilt dann, wenn Sie zwar Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt haben, aber kein anderes Fahrzeug.

Ohne Schaden an einem anderen Fahrzeug, liegt kein Unfall vor und damit ist eine Fahrerflucht nicht möglich. Allerdings kann es auch ohne einen sichtbaren Schaden zu einem tatsächlichen Schaden gekommen sein, der von außen nicht zu sehen ist. In einem solchen Fall empfiehlt es sich daher trotzdem, auf den Fahrzeughalter zu warten oder den Schaden der Polizei zu melden und nicht weg zu fahren.

Eine strafbare Fahrerflucht liegt auch dann nicht vor, wenn man den Schaden bzw. den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle meldet.

Bagatellgrenze bei Sachschäden

Eine Fahrerflucht kommt außerdem nicht in Frage, wenn es keinen Schaden gibt oder eine gewisse Bagatellgrenze nicht erreicht wird. Für die Frage, wie hoch die Bagatellgrenze ist, gibt es keine allgemeingültige Regel. Bei Fremdschäden, deren Wert kaum mehr als 25 Euro bis maximal 50 Euro betragen, wird von einigen Gerichten angenommen, dass es sich nicht um einen Fall von § 142 StGB handeln dürfte. Doch diese Meinung wird nicht von allen Gerichten geteilt.

Einige Gerichte vertreten, dass ein Schaden und eine Fahrerflucht nur dann in Frage kommen, wenn der Schaden so groß ist, dass mit dessen Ersatz und einer zivilgerichtlichen Geltendmachung in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls zu rechnen ist. Diese Meinung kommt dem Schutzzweck von § 142 StGB nah.

Letztlich sollte man daher bei keinem noch so leichten Touchieren eines anderen Autos oder Parkremplers einfach so davonfahren. 

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht mit Blechschaden?

Da es sich bei der Fahrerflucht um eine Straftat handelt, kommt kein Bußgeld in Frage. Das Gericht verhängt in einem Strafprozess vielmehr – je nach Schwere und den Tatumständen – eine Geldstrafe.

In schweren Fällen kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden.

Bei einem bloßen Blechschaden wird man aber eher mit einer Geldstrafe rechnen können.
Außerdem gibt es, je nach Höhe des verursachten Sachschadens oder den Begleitumständen, wie verletzte Personen, 2 oder 3 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Ebenso droht der Entzug des Führerscheins. Ist man noch in der Probezeit, könnte sich die Probezeit verlängern.

Was kann ich tun, wenn ich mich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe?

Wenn Sie sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt haben, müssen Sie mit den dargestellten strafrechtlichen Folgen und Strafen rechnen. In jedem Fall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, um zu klären, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Folgen in Betracht kommen.

Ist die Fahrerflucht noch keine 24 Stunden her, bietet sich gem. § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, den Unfall noch nachträglich zu melden. Bei der sogenannten 24-Stunden-Regel kann innerhalb von 24 Stunden die Angabe ihrer Daten bei der Polizei noch nachgeholt werden.

Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Unfall ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat und außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefand (z.B. auf einem Parkplatz). In solchen Fällen kann sich die sogenannte tätige Reue strafmildernd auswirken.

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Fahrerflucht Anwalt Berlin

Wann sollte man nach einem Verkehrsunfall einen Anwalt einschalten? Viele Betroffene stellen sich diese Frage und schalten einen Rechtsanwalt, der auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert ist, häufig zu spät ein.
Denn egal ob Sie Opfer, Betroffener oder Verursacher eines Verkehrsunfalls sind, die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist immer ratsam.

Häufig gibt es bei der Regulierung eines Unfalls Schwierigkeiten. In solchen Fällen sollten Sie, egal in welcher Form Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.

Wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin benötigen, dann sind Sie bei der EINFINGER Anwaltskanzlei – die Mobilrechtler – bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen und in allen Teilbereichen des Verkehrsrechts kompetent und umfassend aufgehoben.

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Verkehrsunfall Anwalt - Wann lohnt es sich den Experten einzuschalten?

Welchen Anwalt nach Verkehrsunfall?

Bei einem Verkehrsunfall kann es zu sehr unterschiedlichen Problemen kommen. Je nachdem, wie Sie von einem Verkehrsunfall betroffen sind, z.B. als Opfer oder als Verursacher, müssen Sie sich mit verschiedenen Institutionen und Problemfeldern auseinandersetzen. Gerade bei Unstimmigkeiten mit Haftpflichtversicherungen, Sachverständigen und Gerichten kann es zu Problemen unterschiedlicher Art kommen.

Ein Rechtsanwalt, der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat, kann Betroffene nicht nur bei den rechtlichen Auseinandersetzungen beistehen und vertreten. Auch wenn es um technische oder tatsächliche Frage im Rahmen eines Verkehrsunfalls geht – z.B. wenn es um technische Sachverständigen-Gutachten geht, um Fragen des Unfallhergangs, um die Schuldfrage – ist ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt der richtige und kompetente Ansprechpartner.

Die EINFINGER Anwaltskanzlei – die Mobilrechtler – berät und vertritt alle Betroffenen eines Verkehrsunfalls in allen Stadien der Regulierung. Auch wenn Sie Verursacher eines Verkehrsunfalls sind und mit strafrechtlichen Ermittlungen zu kämpfen haben, werden Sie kompetent und umfassend unterstützt.

Wann kann ich einen Anwalt einschalten?

Die Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt stellt unserer Erfahrung nach in allen Stadien einer Schadensregulierung und Abwicklung bei einem Verkehrsunfall eine gute und kluge Entscheidung dar. Durch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird zwischen den Betroffenen und der Haftpflichtversicherung eine Art Waffengleichheit erzeugt.

Oftmals versuchen die Haftpflichtversicherungen der Unfallverursacher nämlich hinsichtlich der Schuldfrage trotz eindeutiger Schuld des Verursachers eine Mitschuld auf die Opfer zu übertragen. Oder der durch einen Gutachter festgestellte Schaden wird von den Versicherungen gemindert.

Dies soll den Schaden für die Versicherungen niedrig halten, wird aber häufig den Unfallfolgen nicht gerecht. Deshalb sollten Betroffene, auch wenn diese nicht Verursacher des Unfalls waren oder keine Mitschuld an dem Unfall tragen, einen Rechtsanwalt beauftragen.

Vor allem dann, wenn Sie aber einen Unfall verursacht haben oder zumindest glauben diesen verursacht zu haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch eine anwaltliche Vertretung kann auch bei vermeintlich eindeutigen Schuldfragen eine bessere Ausgangslage für die Unfallverursacher erreicht werden. Nicht immer tragen Unfallverursacher auch allein an einem Unfallgeschehen die Schuld.

Wer zahlt den Anwalt bei einem Unfall?

Oft lassen sich Betroffene eines Verkehrsunfalls erst dann von einem Rechtsanwalt, der auf das Verkehrsrecht spezialisiert ist, beraten oder vertreten, wenn z.B. Probleme bei der Schadensregulierung auftauchen. Häufig lassen sich Betroffene auch deshalb nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, weil sie die hohen Kosten scheuen.

Dabei herrscht immer wieder die Fehleinschätzung vor, dass die Opfer eines Verkehrsunfalls ihren Rechtsanwalt selbst zahlen müssen. Dem ist aber tatsächlich meistens nicht so. Grundsätzlich gilt nämlich, wer keine Schuld an einem Unfall hat, muss auch für keine Kosten aufkommen.

Daher sollten sich Unfallopfer schnellstmöglich um eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kümmern. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt für die Kosten auf. Unfallopfer sollen nach dem deutschen Recht nämlich nach der Schadensregulierung so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Daher müssen auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung übernommen werden.

Was passiert bei einer Teilschuld?

Wenn Sie eine Teilschuld an einem Verkehrsunfall haben, dann müssen Sie sich auch an den Kosten der Schadensregulierung beteiligen. Wenn Ihnen z.B. 20% Mitschuld an einem Verkehrsunfall nachgewiesen wird, müssen Sie bzw. Ihre Haftpflichtversicherung auch 20% der Kosten übernehmen.

Bei Fragen der Mitschuld oder Teilschuld ist es ebenfalls empfehlenswert einen Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen, der die Frage der Mitschuld und der Schadensregulierung überwachen und an der richtigen Stelle dagegen einschreiten kann.

Und wenn ich der Unfallverursacher bin?

Auch als Unfallverursacher sollten Sie nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten. Hier ist es vor allem wichtig, in einem sehr frühen Stadium der Regulierung und Abwicklung eines Verkehrsunfalls sich durch einen Rechtsanwalt vertreten und beraten zu lassen.

Beispielsweise sollte man nie noch am Ort des Unfallgeschehens ein Schuldeingeständnis oder Schuldanerkenntnis abgeben. Selbst wenn der Sachverhalt und die Schuldfrage noch so klar sind und es nachvollziehbar ist, dass der Schock nach einem Unfall groß sein kann, sollten vermeintliche Unfallverursacher nichts zur Schuldfrage sagen. Dies kann im Zweifel gar nicht oder nur sehr schwer angefochten werden.

 

Was steht mir bei einem unverschuldeten Unfall zu?

Wenn Sie unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind, dann müssen Sie durch den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung so gestellt werden, als ob der Unfall nie passiert wäre. Bei der Schadensregulierung müssen daher alle Kosten und Schäden durch die gegnerische Versicherung übernommen werden. Dazu gehört u.a.:

  • Ersatz des Schadens an ihrem Fahrzeug, z.B. durch Reparatur oder bei Totalschäden durch Ersatz des Wertes des Fahrzeugs vor dem Unfall
  • Merkantile Wertminderung des Fahrzeugs – durch die Reparatur und den Unfall verliert ihr Fahrzeug an Marktwert
  • Ersatz der Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
  • Kosten für Gutachter, Sachverständige und einen Rechtsanwalt
  • Kosten der Behandlung von möglichen Verletzungen sowie der daraus entstandene Schaden (z.B. Verdienstausfall)
  • Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen

 

Wann ist es ein Bagatellschaden?

Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden an einem Fahrzeug maximal 750 bis 1.000 Euro beträgt. Dabei gilt es zu beachten und zu analysieren, ob es sich wirklich um einen Kleinstschaden handelt oder nicht.

Durch die heute immer aufwändigeren Fahrzeuge können auch bei augenscheinlichen Kleinstschäden wie Beulen und Dellen Aufhängungen verbogen sein, Sensoren beschädigt sein oder andere nicht sofort auffällige Schäden, insbesondere an der Elektronik, vorliegen, die durchaus einen größeren Aufwand als maximal 1.000 Euro bedeuten.

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