Wie kann ich die Dauer der Schadensregulierung nach einem KFZ-Unfall KFZ verkürzen? Was ist der korrekte Ablauf bei der Versicherung? Jetzt mehr erfahren!
Ein KFZ-Unfall ist immer eine unangenehme und stressige Situation. Neben den gesundheitlichen und emotionalen Folgen müssen Sie sich auch um die finanziellen und rechtlichen Aspekte kümmern. Dazu gehört die Schadensregulierung, also die Abwicklung des Schadens mit der Versicherung des Unfallverursachers oder Ihrer eigenen Versicherung. Doch wie lange dauert eine Schadensregulierung nach einem KFZ-Unfall? Welche Faktoren beeinflussen die Dauer? Und was können Sie tun, um den Prozess zu beschleunigen? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige, was Sie über die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall mit einem Auto wissen sollten.
Übersicht:
Die Schadensregulierung ist der Vorgang, bei dem die Versicherung den Schaden, der durch einen KFZ-Unfall entstanden ist, bewertet, ggf. selbst begutachtet und bei Verschulden des Versicherungsnehmers bezahlt. Dabei kann es sich um einen Sachschaden, also einen Schaden an Ihrem Fahrzeug oder an anderen Gegenständen, oder um einen Personenschaden, also einen Schaden an Ihrer Gesundheit oder an der Gesundheit anderer Beteiligter, handeln. Die Schadensregulierung soll dafür sorgen, dass Sie als Geschädigter finanziell so gestellt werden, wie Sie ohne den Unfall gestanden hätten. Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (bei Totalschäden des Wertes für den sog. Beschaffungsaufwandes), der Mietwagenkosten, der Heilbehandlungskosten, des Schmerzensgeldes, des Verdienstausfalls und anderer Schadenspositionen haben.
Die Schadensregulierung ist in Deutschland vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Das BGB enthält die allgemeinen Regeln für die Haftung bei Schäden, die durch unerlaubte Handlungen, wie z.B. eine Verletzung der Verkehrsregeln, entstehen. Das StVG enthält die speziellen Regeln für die Haftung bei Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Das StVG sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters und des Fahrers des KFZ vor, die nur in wenigen Ausnahmefällen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Halter und den Fahrer des unfallverursachenden KFZ haben, unabhängig davon, ob diese den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Zudem regelt das Versicherungsvertragsgesetz (§ 115 VVG), dass Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen können.
Wenn Sie in einen Verkehrsunfall mit dem KFZ verwickelt wurden, sollten Sie sich juristische Unterstützung von einem Anwalt für Verkehrsrecht holen, um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz zu sichern und die Schadensregulierung zu erleichtern.
Denn eine Schadensregulierung ist nicht immer ein einfacher und reibungsloser Prozess. Es kann zu verschiedenen Problemen kommen, die den Ablauf der Regulierung verzögern oder im schlimmsten Fall sogar gänzlich verhindern können. Zum Beispiel kann die Schuldfrage unklar sein, die Höhe des Schadens umstritten oder die Versicherung nicht oder zu spät zahlen.
In diesen Fällen kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht dabei helfen, Ihre Unschuld zu beweisen, Ihre Ansprüche zu belegen, Ihre Forderungen zu verhandeln, die gegnerische Versicherung unter Druck zu setzen oder eine Klage einzureichen. Außerdem können Sie die Kosten für den Anwalt vom Versicherer des Unfallverursachers erstattet bekommen, wenn Sie im Recht sind.
Eine Schadensregulierung können Sie als Geschädigter in Anspruch nehmen, wenn Sie durch einen KFZ-Unfall einen Schaden erlitten haben, der von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde. In diesem Fall können Sie Ihre Ansprüche direkt gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, die jeder Halter eines KFZ abschließen muss, um die Schäden zu decken, die er mit seinem Fahrzeug anderen zufügt. Die Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, Ihre berechtigten Ansprüche zu prüfen und zu erfüllen.
Eine Schadensregulierung können Sie auch in Anspruch nehmen, wenn Sie durch einen Autounfall einen Schaden erlitten haben, der von Ihnen selbst oder von einem unbekannten oder nicht versicherten Verkehrsteilnehmer verursacht wurde. In diesem Fall können Sie Ihre Ansprüche gegen Ihre eigene KFZ-Kaskoversicherung geltend machen, sofern Sie eine solche abgeschlossen haben. Die KFZ-Kaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die Sie als Halter eines KFZ abschließen können, um die Schäden zu decken, die an Ihrem eigenen Fahrzeug entstehen. Die KFZ-Kaskoversicherung ist verpflichtet, Ihre berechtigten Ansprüche zu prüfen und zu erfüllen, allerdings unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen, wie z.B. der Selbstbeteiligung oder der Schadenfreiheitsklasse.
Der Ablauf einer Schadensabwicklung hängt davon ab, ob Sie einen Sachschaden oder einen Personenschaden geltend machen wollen. Im Folgenden wird der typische Ablauf einer Schadensabwicklung bei einem Sachschaden beschrieben:
Die Höhe des Schadens ist entscheidend für die Schadensregulierung. Denn davon hängt ab, wie viel Geld Sie von der Versicherung erhalten. Doch wer bestimmt eigentlich, wie hoch der Schaden ist? Das hängt auch davon ab, ob Sie sich auf eine konkrete oder eine fiktive Abrechnung einigen.
Die Wahl zwischen einer konkreten oder einer fiktiven Abrechnung liegt bei Ihnen als Geschädigtem. Sie sollten sich aber gut überlegen, welche Variante für Sie günstiger ist. Denn eine fiktive Abrechnung kann unter Umständen zu einem geringeren Schadensersatz führen, wenn der KFZ Gutachter den Schaden niedriger einschätzt als die Werkstatt. Es ist aber auch möglich, nach einer fiktiven Abrechnung auf die konkrete zu wechseln. Außerdem kann eine fiktive Abrechnung den Wiederverkaufswert Ihres Fahrzeugs mindern, wenn Sie den Schaden nicht beheben lassen. Hierbei ist zudem dringend zu beachten, dass die Regulierung späterer anderer Schäden ausgeschlossen sein kann, sofern das Fahrzeug nicht repariert wird.
Bei der Dauer der Schadensregulierung kommt es auf den Einzelfall an. Denn jeder Schaden hat seine Eigenarten. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht, aber die Versicherungen müssen sich an die Grundsätze der Schadenminderungspflicht und der Schadensabwicklung in angemessener Zeit halten. Das bedeutet, dass sie den Schaden so gering wie möglich halten und so schnell wie möglich bearbeiten müssen.
Als Faustregel gilt zwar, dass eine Schadensregulierung innerhalb von 4 bis 6 Wochen abgeschlossen sein sollte. Wenn es länger dauert, können Sie die Versicherung zur Beschleunigung auffordern oder sogar Verzugszinsen verlangen.
Jedoch ist auch zu beachten, dass viele Versicherungen - insbesondere in Zeiten von Krankheitswellen - überlastet sind und auch Dritte auf die Regulierung Einfluss nehmen.
So kann es zum Beispiel sein, dass in die Unfallakte Einsicht genommen werden muss, um Beweise darzulegen. Diese Einsicht erhält man meist erst nach Abschluss der Ermittlungen, auf deren Dauer man keinen Einfluss hat. Daher beträgt die Dauer der Regulierung aktuell (Stand: Januar 2024) im Durchschnitt gut 3 Monate.
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, müssen Sie einige Formalitäten erledigen. Dazu gehört auch, den Unfall der KFZ-Versicherung zu melden. Doch wer muss das tun? Und wie schnell muss das geschehen?
Um den Unfall der Versicherung zu melden, können Sie einen Anruf, eine E-Mail oder einen Brief schreiben. Wichtig ist, dass Sie alle relevanten Daten angeben, wie zum Beispiel:
Nachdem Sie den Unfall der Versicherung gemeldet haben, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als darauf zu warten, dass die Versicherung die Schadensregulierung einleitet. Das bedeutet, dass die Versicherung den Schaden prüft und Ihnen den Schadensersatz auszahlt. Doch wie lange dauert das? Und gibt es für die maximale Dauer eine gesetzliche Frist?
Leider gibt es keine eindeutige Antwort auf diese Fragen. Denn die Dauer der Schadensregulierung hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel:
Wenn Sie nach einem Unfall auf Ihren Schadensersatz warten, wollen Sie natürlich, dass die Schadensregulierung so schnell wie möglich abgeschlossen wird. Denn vermutlich benötigen Sie das Geld, um Ihr Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen, oder um andere Kosten zu decken. Doch wie können Sie die Schadensregulierung beschleunigen? Hier sind einige Tipps, die Ihnen dabei helfen können, den Ablauf der Schadensregulierung voranzutreiben:
Laut der Statistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gab es im Jahr 2022 rund 2,4 Millionen KFZ-Haftpflichtschäden in Deutschland, die eine Schadensregulierung erforderten. Die häufigsten Unfallursachen waren dabei:
Eine Schadensregulierung ist nicht immer ein einfacher und reibungsloser Prozess. Es kann zu verschiedenen Problemen kommen, die die Schadensregulierung verzögern oder verhindern können. Zu den häufigsten Problemen gehören:
Selbst, wenn eines dieser Probleme bei der Schadensregulierung auftritt, sollten Sie sich keineswegs entmutigen lassen. Als Geschädigter haben Sie zweifellos das Recht, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen.
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, sollten Sie einige wichtige Schritte unternehmen, um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz zu sichern und die Schadensregulierung zu erleichtern. Hier sind einige Tipps, was Sie als Geschädigter nach einem Unfall unbedingt tun sollten:
Hier sind einige häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Schadensregulierung nach Unfall:
Wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht suchen, der Ihnen bei der Schadensregulierung nach einem KFZ-Unfall hilft, sind Sie bei Mobilrechtler - Einfinger Anwaltskanzlei an der richtigen Adresse. Wir sind erfahrene Kanzlei, die sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat. Als leidenschaftliche Freunde von Fortbewegungsmitteln interessieren wir uns insbesondere für die Themen E-Mobilität und Oldtimer und versuchen bei jedem Fall, unsere Mandanten bestmöglich zu unterstützen.
Egal, ob ein Sachschaden oder ein Personenschaden vorliegt und ob Sie eine konkrete oder eine fiktive Abrechnung wünschen, wir helfen Ihnen bei einer Schadensregulierung im automobilen Umfeld garantiert mit Sachverstand und der nötigen Beharrlichkeit weiter. Kontaktieren Sie uns am besten heute noch per E-Mail, Telefon oder über Kontaktformular, damit wir Ihnen schnellstmöglich zu Ihrem Recht verhelfen können.
Kennen Sie schon diese informativen Ratgeber rund um das Thema Verkehrsrecht? Lesen Sie doch mal rein!
Haben Sie eine Fahrerflucht begangen und suchen einen Anwalt in Berlin, dann sind Sie bei der EINFINGER Anwaltskanzlei – Die Mobilrechtler – bestens aufgehoben. Die Fahrerflucht oder Unfallflucht kann mit einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und sogar mit Gefängnis bestraft werden. Es handelt sich bei der Fahrerflucht nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat.
Sollten Sie eine Fahrerflucht begangen haben, kann ein schnelles Handeln zu einer niedrigeren Strafe führen. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wann eine Fahrerflucht vorliegt, welche Strafen konkret drohen und wie sich eine Strafe mildern lässt.
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Die Begriffe Fahrerflucht und Unfallflucht bezeichnen den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB. Begeht man einen Unfall im Straßenverkehr, hat man die gesetzliche Pflicht an der Unfallstelle zu bleiben und die Feststellung seiner (Kontakt-) Daten zu ermöglichen.
Dies gilt auch dann, wenn man beim Ausparken auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug auch nur leicht berührt und niemand da ist, mit dem man seine Daten austauschen kann. Ist nämlich z.B. der Halter des anderen Fahrzeugs nicht in der Nähe, muss man als Unfallbeteiligter oder Verursacher eine angemessene Zeitspanne am Unfallort bleiben.
Straftatbestand der Fahrerflucht ist ein Vermögensdelikt
Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort soll dem Geschädigten und insbesondere der Sicherung etwaiger Ansprüche dienen. In seinem Kern ist die Fahrerflucht ein Vermögensdelikt und schützt die zivilrechtlichen Ersatzansprüche von allen Unfallbeteiligten, die bei einer tatsächlichen Fahrerflucht vereitelt werden würden.
Flüchtet der Unfallverursacher unentdeckt, kann keiner der Unfallbeteiligten seine Ansprüche gegen ihn durchsetzen. Es würde also vom Zufall abhängen, ob etwa ein Zeuge sich das Kennzeichen des Verursachers hätte merken können oder nicht.
Unfall bemerkt: Dann sofort anhalten!
Hat man beim Ausparken ein anderes Fahrzeug touchiert oder im fließenden Verkehr ein anderes Auto berührt oder an einem anderen Auto einen Schaden verursacht, muss man sofort anhalten und am Unfallort bleiben.
Selbst vor Schreck oder um den fließenden Verkehr nicht zu behindern, noch 100 Meter weiter zu fahren, verwirklicht bereits grundsätzlich den Straftatbestand der Fahrerflucht. Dies liegt daran, dass das Gesetz jeden Unfallbeteiligten dazu verpflichtet sofort und unverzüglich anzuhalten und gerade nicht noch weiter zu fahren.
Bei Unfällen auf Parkplätzen kommt es häufig vor, dass der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs nicht auffindbar oder in der Nähe ist. In solchen Fällen muss man als Unfallverursacher/Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten. Eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu stecken, reicht zumeist nicht aus, so dass auch dies als Fahrerflucht bestraft werden kann.
Doch was eine angemessene Wartezeit ist, sagt § 142 StGB nicht. Eine angemessenen Wartezeit bemisst sich nach dem jeweiligen Einzelfall und Faktoren wie z.B.:
Eine Mindestwartezeit von 15 bis 60 Minuten ist jedem Unfallverursacher/Unfallbeteiligten grundsätzlich zumutbar. Hat sich der Unfall beispielsweise nachts ereignet, ist die Schadenshöhe relativ gering und sind die Witterungsverhältnisse schlecht, dürfte die angemessene Wartezeit kürzer ausfallen, als tagsüber mit einem hohen Sachschaden und einem belebten Unfallort mit guten Witterungsverhältnissen.
Verhalten nach angemessener Wartezeit
Sollte man trotz des Abwartens einer angemessenen Wartezeit den geschädigten Fahrer nicht antreffen können, darf man den Unfallort verlassen. Im Vorfeld muss man an dem beschädigten Fahrzeug seine Daten hinterlassen und den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle melden.
Für die Strafbarkeit einer Fahrerflucht ist es laut dem Straftatbestand unerheblich, ob man den Unfall bemerkt hat oder nicht. Von einem Fahrzeugführer oder Fahrer wird eine besondere Aufmerksamkeit erwartet. Hat man allerdings den Unfall nicht sofort bemerkt, erkennt den Schaden aber später, sollte man eine Selbstanzeige bei der Polizei in Erwägung ziehen.
Zwar ist es nicht einfach, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Allerdings kann eine Selbstanzeige und die sog. tätige Reue, die man damit zeigt, dazu führen, dass das Gericht bei der Bemessung der Strafe milde gestimmt ist und diese geringer ausfällt, als wenn man keine Selbstanzeige getätigt hätte. Hierzu sollte man sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Wenn Sie als Unfallbeteiligte/r bei einem Unfall verletzt werden und statt zu warten einen Arzt aufsuchen oder ins Krankenhaus fahren, liegt keine strafbare Fahrerflucht vor. Gleiches gilt dann, wenn Sie zwar Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt haben, aber kein anderes Fahrzeug.
Ohne Schaden an einem anderen Fahrzeug, liegt kein Unfall vor und damit ist eine Fahrerflucht nicht möglich. Allerdings kann es auch ohne einen sichtbaren Schaden zu einem tatsächlichen Schaden gekommen sein, der von außen nicht zu sehen ist. In einem solchen Fall empfiehlt es sich daher trotzdem, auf den Fahrzeughalter zu warten oder den Schaden der Polizei zu melden und nicht weg zu fahren.
Eine strafbare Fahrerflucht liegt auch dann nicht vor, wenn man den Schaden bzw. den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle meldet.
Bagatellgrenze bei Sachschäden
Eine Fahrerflucht kommt außerdem nicht in Frage, wenn es keinen Schaden gibt oder eine gewisse Bagatellgrenze nicht erreicht wird. Für die Frage, wie hoch die Bagatellgrenze ist, gibt es keine allgemeingültige Regel. Bei Fremdschäden, deren Wert kaum mehr als 25 Euro bis maximal 50 Euro betragen, wird von einigen Gerichten angenommen, dass es sich nicht um einen Fall von § 142 StGB handeln dürfte. Doch diese Meinung wird nicht von allen Gerichten geteilt.
Einige Gerichte vertreten, dass ein Schaden und eine Fahrerflucht nur dann in Frage kommen, wenn der Schaden so groß ist, dass mit dessen Ersatz und einer zivilgerichtlichen Geltendmachung in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls zu rechnen ist. Diese Meinung kommt dem Schutzzweck von § 142 StGB nah.
Letztlich sollte man daher bei keinem noch so leichten Touchieren eines anderen Autos oder Parkremplers einfach so davonfahren.
Da es sich bei der Fahrerflucht um eine Straftat handelt, kommt kein Bußgeld in Frage. Das Gericht verhängt in einem Strafprozess vielmehr – je nach Schwere und den Tatumständen – eine Geldstrafe.
In schweren Fällen kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden.
Bei einem bloßen Blechschaden wird man aber eher mit einer Geldstrafe rechnen können.
Außerdem gibt es, je nach Höhe des verursachten Sachschadens oder den Begleitumständen, wie verletzte Personen, 2 oder 3 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Ebenso droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Ist man noch in der Probezeit, könnte sich die Probezeit verlängern.
Wenn Sie sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt haben, müssen Sie mit den dargestellten strafrechtlichen Folgen und Strafen rechnen. In jedem Fall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, um zu klären, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Folgen in Betracht kommen.
Ist die Fahrerflucht noch keine 24 Stunden her, bietet sich gem. § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, den Unfall noch nachträglich zu melden. Bei der sogenannten 24-Stunden-Regel kann innerhalb von 24 Stunden die Angabe ihrer Daten bei der Polizei noch nachgeholt werden.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Unfall ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat und außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefand (z.B. auf einem Parkplatz). In solchen Fällen kann sich die sogenannte tätige Reue strafmildernd auswirken.
Wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht benötigen, erreichen Sie die Mobilrechtler per E-Mail: mail@mobilrechtler.de oder telefonisch unter 030 / 30348286.
Unser Sekretariat ist für Sie rund um die Uhr erreichbar und kümmert sich um Ihre Anliegen und Nachrichten.
Wann sollte man nach einem Verkehrsunfall einen Anwalt einschalten? Viele Betroffene stellen sich diese Frage und schalten einen Rechtsanwalt, der auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert ist, häufig zu spät ein.
Denn egal ob Sie Opfer, Betroffener oder Verursacher eines Verkehrsunfalls sind, die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist immer ratsam.
Häufig gibt es bei der Regulierung eines Unfalls Schwierigkeiten. In solchen Fällen sollten Sie, egal in welcher Form Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.
Wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin benötigen, dann sind Sie bei der EINFINGER Anwaltskanzlei – die Mobilrechtler – bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen und in allen Teilbereichen des Verkehrsrechts kompetent und umfassend aufgehoben.
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Bei einem Verkehrsunfall kann es zu sehr unterschiedlichen Problemen kommen. Je nachdem, wie Sie von einem Verkehrsunfall betroffen sind, z.B. als Opfer oder als Verursacher, müssen Sie sich mit verschiedenen Institutionen und Problemfeldern auseinandersetzen. Gerade bei Unstimmigkeiten mit Haftpflichtversicherungen, Sachverständigen und Gerichten kann es zu Problemen unterschiedlicher Art kommen.
Ein Rechtsanwalt, der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat, kann Betroffene nicht nur bei den rechtlichen Auseinandersetzungen beistehen und vertreten. Auch wenn es um technische oder tatsächliche Frage im Rahmen eines Verkehrsunfalls geht – z.B. wenn es um technische Sachverständigen-Gutachten geht, um Fragen des Unfallhergangs, um die Schuldfrage – ist ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt der richtige und kompetente Ansprechpartner.
Die EINFINGER Anwaltskanzlei – die Mobilrechtler – berät und vertritt alle Betroffenen eines Verkehrsunfalls in allen Stadien der Regulierung. Auch wenn Sie Verursacher eines Verkehrsunfalls sind und mit strafrechtlichen Ermittlungen zu kämpfen haben, werden Sie kompetent und umfassend unterstützt.
Die Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt stellt unserer Erfahrung nach in allen Stadien einer Schadensregulierung und Abwicklung bei einem Verkehrsunfall eine gute und kluge Entscheidung dar. Durch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird zwischen den Betroffenen und der Haftpflichtversicherung eine Art Waffengleichheit erzeugt.
Oftmals versuchen die Haftpflichtversicherungen der Unfallverursacher nämlich hinsichtlich der Schuldfrage trotz eindeutiger Schuld des Verursachers eine Mitschuld auf die Opfer zu übertragen. Oder der durch einen Gutachter festgestellte Schaden wird von den Versicherungen gemindert.
Dies soll den Schaden für die Versicherungen niedrig halten, wird aber häufig den Unfallfolgen nicht gerecht. Deshalb sollten Betroffene, auch wenn diese nicht Verursacher des Unfalls waren oder keine Mitschuld an dem Unfall tragen, einen Rechtsanwalt beauftragen.
Vor allem dann, wenn Sie aber einen Unfall verursacht haben oder zumindest glauben diesen verursacht zu haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch eine anwaltliche Vertretung kann auch bei vermeintlich eindeutigen Schuldfragen eine bessere Ausgangslage für die Unfallverursacher erreicht werden. Nicht immer tragen Unfallverursacher auch allein an einem Unfallgeschehen die Schuld.
Oft lassen sich Betroffene eines Verkehrsunfalls erst dann von einem Rechtsanwalt, der auf das Verkehrsrecht spezialisiert ist, beraten oder vertreten, wenn z.B. Probleme bei der Schadensregulierung auftauchen. Häufig lassen sich Betroffene auch deshalb nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, weil sie die hohen Kosten scheuen.
Dabei herrscht immer wieder die Fehleinschätzung vor, dass die Opfer eines Verkehrsunfalls ihren Rechtsanwalt selbst zahlen müssen. Dem ist aber tatsächlich meistens nicht so. Grundsätzlich gilt nämlich, wer keine Schuld an einem Unfall hat, muss auch für keine Kosten aufkommen.
Daher sollten sich Unfallopfer schnellstmöglich um eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kümmern. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt für die Kosten auf. Unfallopfer sollen nach dem deutschen Recht nämlich nach der Schadensregulierung so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Daher müssen auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung übernommen werden.
Wenn Sie eine Teilschuld an einem Verkehrsunfall haben, dann müssen Sie sich auch an den Kosten der Schadensregulierung beteiligen. Wenn Ihnen z.B. 20% Mitschuld an einem Verkehrsunfall nachgewiesen wird, müssen Sie bzw. Ihre Haftpflichtversicherung auch 20% der Kosten übernehmen.
Bei Fragen der Mitschuld oder Teilschuld ist es ebenfalls empfehlenswert einen Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen, der die Frage der Mitschuld und der Schadensregulierung überwachen und an der richtigen Stelle dagegen einschreiten kann.
Auch als Unfallverursacher sollten Sie nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten. Hier ist es vor allem wichtig, in einem sehr frühen Stadium der Regulierung und Abwicklung eines Verkehrsunfalls sich durch einen Rechtsanwalt vertreten und beraten zu lassen.
Beispielsweise sollte man nie noch am Ort des Unfallgeschehens ein Schuldeingeständnis oder Schuldanerkenntnis abgeben. Selbst wenn der Sachverhalt und die Schuldfrage noch so klar sind und es nachvollziehbar ist, dass der Schock nach einem Unfall groß sein kann, sollten vermeintliche Unfallverursacher nichts zur Schuldfrage sagen. Dies kann im Zweifel gar nicht oder nur sehr schwer angefochten werden.
Wenn Sie unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind, dann müssen Sie durch den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung so gestellt werden, als ob der Unfall nie passiert wäre. Bei der Schadensregulierung müssen daher alle Kosten und Schäden durch die gegnerische Versicherung übernommen werden. Dazu gehört u.a.:
Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden an einem Fahrzeug maximal 750 bis 1.000 Euro beträgt. Dabei gilt es zu beachten und zu analysieren, ob es sich wirklich um einen Kleinstschaden handelt oder nicht.
Durch die heute immer aufwändigeren Fahrzeuge können auch bei augenscheinlichen Kleinstschäden wie Beulen und Dellen Aufhängungen verbogen sein, Sensoren beschädigt sein oder andere nicht sofort auffällige Schäden, insbesondere an der Elektronik, vorliegen, die durchaus einen größeren Aufwand als maximal 1.000 Euro bedeuten.
Sie hatten einen Unfall? Sie haben den Unfall selbst verursacht?
Sie haben Probleme mit der Haftpflichtversicherung bei einem unverschuldeten Unfall?
Die Versicherung erkennt ihren Schaden nicht an?
Können Sie eine dieser Fragen mit Ja beantworten, dann benötigen Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht!
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