Wann begeht ein Unfallverursacher Unfallflucht? | Welche Strafe droht? | Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht den Schaden des Geschädigten?
Ein Unfall mit Fahrerflucht ist für Geschädigte immer ärgerlich. Es stellt sich die Frage, wann die Versicherung zahlt und wer für den entstandenen Schaden aufkommt. In diesem umfangreichen Blog-Artikel erläutern wir, was Fahrerflucht überhaupt ist, welche Strafen drohen und ob die Versicherung die Kosten übernimmt.
Übersicht:
Fahrerflucht – oft auch Unfallflucht genannt – ist ein umgangssprachlicher Begriff, der das unerlaubte Verlassen des Unfallortes nach einer Kollision im Straßenverkehr bezeichnet. Denn wenn Sie einen Sach- oder Personenschaden verursacht haben, müssen Sie zunächst am Unfallort bleiben. Bei Sachschäden warten Sie, bis der Geschädigte zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, oder melden den Schaden bei der Polizei. Bei Personenschäden leisten Sie Erste Hilfe, wenn diese notwendig ist, und verständigen ebenfalls die Polizei sowie Rettungskräfte.
Grundsätzlich liegt Fahrerflucht vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Ort des Geschehens verlässt. Als Unfallbeteiligter gelten alle Personen, die mit ihrem Verhalten zum Unfall beigetragen haben. Das Fortbewegungsmittel ist dabei nicht entscheidend. Demnach können sich sowohl Führer eines Kfz als auch Radfahrer und Fußgänger der Unfallflucht schuldig machen. Der Vorwurf besteht auch dann, wenn Sie sich – zum Beispiel nach einem Parkrempler – vom Unfallort entfernen und sich nicht innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden. Gleiches gilt, wenn Sie gehen, bevor alle Formalitäten geklärt sind.
Haben Sie einen Parkschaden verursacht, müssen Sie entweder auf den Besitzer des Fahrzeugs warten oder Kontakt mit der Polizei aufnehmen. Es reicht nicht aus, wenn Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe hinterlassen. Denn auch wenn Sie Ihre Kontaktdaten am Wagen des Geschädigten hinterlassen, begehen Sie Fahrerflucht, wenn Sie zuvor nicht die Polizei verständigt haben.
Wie sich Beteiligte nach einem Unfall verhalten, ist in vielerlei Hinsicht entscheidend für die weiteren Folgen. Denn bei Personenschäden, also wenn Menschen verletzt wurden, können Erste Hilfe und lebensrettende Maßnahmen im Notfall Leben retten. Doch auch wenn Sie „nur“ einen Sachschaden verursacht haben – seien es Dellen, Kratzer oder ein abgefahrener Seitenspiegel – sind Sie verpflichtet, diesen Schaden zu übernehmen.
Verlässt ein Autofahrer den Unfallort vorzeitig, ohne sich um die Folgen seines Unfalls zu kümmern, stiehlt er sich aus der Verantwortung. Fahrerflucht gilt dabei nicht als Kavaliersdelikt, sondern stellt eine Straftat im Straßenverkehr dar, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet wird.
Strafen bei Sachschäden Haben Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht, drohen verschiedene Konsequenzen. Da mindestens eine Partei unter einem mehr oder weniger schweren Schaden leidet, reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Darüber hinaus wird Unfallflucht im Verkehrsrecht mit einem Bußgeld, drei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot geahndet. Je nach Schwere der Unfallfolgen kann die Strafe auch einen Entzug der Fahrerlaubnis umfassen.
Befindet sich der Unfallverursacher noch in der Probezeit und entfernt sich unerlaubt vom Unfallort, kommen zu den genannten Strafen weitere Konsequenzen hinzu. Da es sich um einen sogenannten A-Verstoß handelt, verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar vorgesehen.
Strafen bei Personenschäden Noch heikler fällt die Situation aus, wenn Fahrerflucht bei einem Personenschaden vorliegt. Denn neben der Unfallflucht steht bei diesem Szenario auch der Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung im Raum. Im Zweifelsfall kann sich der geflüchtete Unfallverursacher sogar der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung schuldig machen.
Wichtig: Wer am Unfallort keine Erste Hilfe leistet, obwohl er dazu körperlich in der Lage wäre, dem droht laut § 323 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Eine fahrlässige Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung liegen dann vor, wenn der Unfall auf einer Pflichtverletzung durch den Verursacher beruht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vorfahrtsschild übersehen, die Vorfahrt nicht gewährt wird und es infolgedessen zu einem Aufprall kommt. Die Strafe für solche Delikte fällt weitaus höher aus als bei reiner Fahrerflucht. Ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis sind je nach Schwere der Unfallfolgen vorgesehen.
Es gibt durchaus Fälle, in denen einem Autofahrer gar nicht bewusst ist, dass er gerade Unfallflucht begeht. In der Regel handelt es sich nicht um Personenschäden, da diese nicht unbemerkt bleiben. Liegt jedoch ein – oberflächlich betrachtet – leichter Sachschaden vor, kann es passieren, dass dieser unbemerkt bleibt. Etwa wenn der Fahrer ein anderes Fahrzeug nur minimal berührt oder wenn er optisch keine Unfallfolge feststellen kann.
Grundsätzlich gilt, dass Fahrerflucht nur dann bestraft wird, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Haben Sie also wirklich nichts von einem Unfall mitbekommen, begehen Sie keine vorsätzliche Unfallflucht. Allerdings müssen Sie im Zweifelsfall glaubwürdig nachweisen, dass Sie tatsächlich ohne Vorsatz gehandelt haben. Um Ihre Chancen in dieser Situation zu erhöhen, kann es sich lohnen, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Dieser berät Sie zum für Sie optimalen Vorgehen und steht Ihnen vor Gericht verteidigend zur Seite.
Info: Keine Fahrerflucht ohne Schaden
Im Prinzip gibt es keine Fahrerflucht ohne Schaden. Denn wenn weder ein Sach- noch ein Personenschaden entstanden ist, können Sie auch vor keinem Schaden flüchten. Allerdings lässt sich nicht jeder Schaden mit bloßem Auge feststellen.
So kann es vorkommen, dass Sie einen Kratzer, eine Delle oder technische Schäden nicht bemerken und deshalb fälschlicherweise annehmen, es läge kein Schaden vor. Damit Sie auf Basis dieser Annahme nicht versehentlich Fahrerflucht begehen, empfiehlt es sich, die Polizei zu kontaktieren und später ggf. einen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen.
Fall 1: Verursacher ist bekannt
Fahrerflucht zieht nicht nur Geldstrafen, Punkte, Fahrverbot oder Führerscheinentzug nach sich. Oftmals droht auch Ärger mit der Versicherung, wenn diese die eigenen Reparaturkosten und die des Geschädigten nicht übernimmt. Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt zwar zunächst den Schaden am gegnerischen Wagen. Allerdings fordert sie die Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro wieder vom Versicherungsnehmer zurück. Wird zusätzlich zur Unfallflucht Alkoholeinfluss festgestellt, können es sogar bis zu 10.000 Euro sein.
Zusätzlich muss der Unfallflüchtige für die Schäden am eigenen Kfz selbst aufkommen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt nicht, da der Unfallgegner keine Schuld trägt. Selbst wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht, gewährt diese in der Regel keine Leistungen, denn mit der Flucht vom Unfallort besteht meist ein Vertragsbruch seitens des Versicherungsnehmers.
Info: Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn der Täter bekannt ist
Sind Sie Geschädigter und hat der Unfallverursacher Unfallflucht begangen, zahlt eine Versicherung nur, wenn der Verursacher ausfindig gemacht wird oder zumindest der Halter bekannt ist. Oftmals gestaltet sich die Suche nach dem Täter sehr schwer und die Schadensregulierung nimmt einige Zeit in Anspruch. Auch wenn sich die Polizei des Falls annimmt, kommt es oft vor, dass der Täter bzw. der Verantwortliche nicht gefunden wird. In diesem Fall findet sich auch keine gegnerische Haftpflichtversicherung zur Übernahme der Reparaturkosten.
Fall 2: Verursacher ist unbekannt
Nach einem Unfall trägt normalerweise die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Geschädigten. Ist jedoch der Unfallverursacher bzw. der Halter des Fahrzeugs des Unfallverursachers nicht bekannt, kann auch dessen Versicherung Ihre Reparaturkosten nicht übernehmen. Kann auch die Polizei den Unfallgegner nicht ausfindig machen, tragen Sie die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs zunächst selbst.
Verfügen Sie über eine Teilkaskoversicherung übernimmt auch diese keine Kosten, da Schäden durch Fremdverschulden in den Leistungen nicht inbegriffen sind. Die Schäden Dritter kann lediglich eine Vollkaskoversicherung regulieren. Allerdings stellt sich bei kleinen Schäden die Frage, ob es sich nicht lohnt, die Reparatur aus der eigenen Tasche zu bezahlen.
Der Grund: Wenn Sie Ihrer Vollkaskoversicherung die Unfallregulierung überlassen, zahlt diese zwar Ihre Reparaturkosten. Gleichzeitig steigt aber womöglich die Höhe Ihrer Beiträge und Sie werden in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Darüber hinaus spielt die vereinbarte Selbstbeteiligung eine Rolle, bis zu deren Grenze Sie Schäden an Ihrem Kfz sowieso selbst begleichen.
Infobox: Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen
Wenn der Unfallverursacher nicht bekannt ist und Sie keine Vollkaskoversicherung besitzen, können Sie unter Umständen die Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen. Diese reguliert in bestimmten Fällen den Unfall bei Fahrerflucht und übernimmt die Kosten des Geschädigten.
Haben Sie selbst Unfallflucht begangen, verstoßen Sie in der Regel gegen die Vertragsbedingungen Ihrer Teil- oder Vollkaskoversicherung. Diese schließt häufig einen Versicherungsschutz aus, wenn bei der Tat ein Vorsatz vorliegt. Fahrerflucht wird als vorsätzlich gewertet, sodass sich Ihre Vollkaskoversicherung einer Leistung verweigern kann. Begehen Sie Unfallflucht, zahlt Ihre Versicherung in der Regel also keine Schäden an Ihrem Fahrzeug.
Gut zu wissen: Nach einer Fahrerflucht kann auch die Rechtsschutzversicherung eine Zahlung verweigern. Möchten Sie also einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, tragen Sie die Kosten als Unfallflüchtiger selbst.
Info: Der Versicherungsschutz des Täters kann nach einer Unfallflucht erlöschen
Haben Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht, hat Ihre Versicherung das Recht, Ihren Versicherungsschutz zu kündigen – egal, ob es sich um eine Kfz-Haftpflicht-, Teilkasko-, Vollkasko- oder Rechtsschutzversicherung handelt.
Eine besondere Problematik entsteht, wenn ein Unfallverursacher Fahrerflucht begeht, allerdings nicht der Fahrzeughalter ist. Ist der Täter bzw. der Halter des gegnerischen Fahrezugs bekannt, übernimmt die Haftpflichtversicherung dennoch die Schäden des Unfallgegners. Eine Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung wird nämlich nicht für eine Person, sondern für ein Fahrzeug bzw. den Halter abgeschlossen.
Allerdings kann die Haftpflichtversicherung den Unfallverursacher anschließend in Regress nehmen und das Geld zurückfordern – bis zu einer Höhe von 5.000 Euro beziehungsweise bei Alkoholeinfluss bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Dem Fahrzeughalter steht es zusätzlich frei, die eigenen Reparaturkosten vom Fahrer einzufordern.
Infobox: Fahrerflucht mit einem gestohlenen Fahrzeug
Kommt es mit einem gestohlenen Fahrzeug zu einem Unfall und begeht der Verursacher Fahrerflucht, haftet der Fahrzeughalter nicht für den Schaden. Gemäß § 7 StVG entfällt zwar die Halterhaftung bei einer solchen „Schwarzfahrt“. In der Regel reguliert die Versicherung des Fahrzeughalters den Unfall, ohne dass der Versicherungsnehmer Nachteile zu befürchten hat. Die Leistungen fordert die Versicherung auch in diesem Fall vom Täter zurück – vorausgesetzt, der Unfallverursacher kann durch die Polizei ermittelt werden.
Fahrerflucht ist ein umgangssprachlicher Begriff, der das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bezeichnet. Es handelt sich nicht um einen Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat. Dementsprechend drohen weitreichende Strafen, die Bußgelder, Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder den Entzug der Fahrerlaubnis umfassen. Steht zusätzlich zur Unfallflucht der Vorwurf unterlassener Hilfeleistung, einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung im Raum, können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren hinzukommen.
Ist der Täter bzw. der Halter bekannt, übernimmt dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Geschädigten. Die eigenen Reparaturkosten trägt der Unfallflüchtige selbst. Versicherungen – egal, ob Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko oder Rechtsschutz – dürfen dem Unfallverursacher nach einer Fahrerflucht ihre Leistung verweigern und haben das Recht, den Vertrag des Unfallflüchtigen zu kündigen.
Kann die Polizei den Täter bzw. den Halter nach der Fahrerflucht nicht ermitteln, bleibt der Geschädigte zunächst auf seinen Kosten sitzen. Besteht eine Vollkaskoversicherung, kann er deren Leistungen in Anspruch nehmen. Allerdings lohnt es sich bei kleinen Schäden oftmals, die Reparatur aus eigener Tasche zu bezahlen. So vermeiden Sie, dass Sie in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden und Ihre Beitragshöhe steigt.
Es gibt viele Fälle der Fahrerflucht, in denen es empfehlenswert ist, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Ein Experte wie Alexander Einfinger unterstützt Sie bei der Unfallregulierung und setzt sich bei Bedarf auch vor Gericht für Ihre Rechte ein. Sie erhöhen Ihre Chancen auf eine Kostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung, wenn Sie Geschädigter sind, und können sich auf wertvolle Unterstützung verlassen, wenn Sie versehentlich Unfallflucht begangen haben.
Die Einfinger Anwaltskanzlei hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie bei der Unfallregulierung Unterstützung benötigen. Online können Sie bereits einen Unfallbogen ausfüllen oder den Chat nutzen, um die Regulierung zu beschleunigen. Auch wenn Ihr Oldtimer, Ihr E-Scooter oder Ihr Leasing-Fahrzeug von einem Unfall mit Fahrerflucht betroffen ist, empfiehlt es sich, Kontakt mit einem Anwalt für Verkehrsrecht aufzunehmen.