Sie sind innerorts oder außerorts zu schnell gefahren? Wir erklären, welches Bußgeld bei 20, 21 und 30 kmh laut Bußgeldkatalog droht.
Egal, ob im Stadtverkehr, auf Landstraßen oder Autobahnen: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss sich an die Regeln des StVO halten. Verstoßen Sie gegen das Geschwindigkeitslimit und werden geblitzt, drohen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote. In unserem Blog verraten wir Ihnen, welches Bußgeld bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 Stundenkilometern droht und ab welcher Geschwindigkeit Sie mit Punkten rechnen müssen.
Übersicht:
Wer sich nicht ans vorgeschriebene Tempolimit hält und geblitzt wird, muss mit einem Verwarngeld oder Bußgeld rechnen. Je nachdem, wie hoch der Geschwindigkeitsverstoß ausfällt, wird die Ordnungswidrigkeit mit entsprechenden Strafen geahndet, die allesamt im Bußgeldkatalog definiert sind.
Folglich drohen Verwarn- oder Bußgeld bereits, wenn Sie 1 bis 20 kmh zu schnell unterwegs waren. Für die Strafe ist relevant, wie hoch die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz ausfällt. Von der Geschwindigkeit, die der Blitzer beim Auslösen registriert hat, werden 3 Stundenkilometer abgezogen – um Abweichungen im Toleranzbereich auszugleichen.
Neben der Geschwindigkeit spielt aber auch die Umgebung eine wesentliche Rolle. Relevant ist, ob Sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt werden. Gefährden Sie zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer – etwa indem Sie das Tempolimit vor einer Schule oder in einer Spielstraße missachten – können die Sanktionen unter Umständen höher ausfallen.
Darüber hinaus entscheidet auch die Art Ihres Fahrzeugs über die Höhe der Strafe. So zahlen LKW-Fahrer beispielsweise höhere Bußgelder als PKW-Fahrer. Gleiches gilt, wenn Sie mit einem Anhänger zu schnell fahren.
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Fahren Sie innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell, hat das bereits bei einer geringen Überschreitung des Tempolimits Konsequenzen. Hintergrund ist, dass im Stadtgebiet eine höhere Gefährdung stattfindet, wenn Sie schneller als erlaubt fahren. Insbesondere vor Kindergärten und Schulen, in Spielstraßen und 30er-Zonen kann bereits eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung für eine deutlich höhere Gefährdung sorgen – sowohl gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als auch gegenüber Anwohnern.
Folgendes Bußgeld sieht der Bußgeldkatalog vor, wenn Sie innerhalb geschlossener Ortschaften 1 bis 20 Stundenkilometer zu schnell waren:
Sind Sie außerhalb geschlossener Ortschaften zügig unterwegs und werden von einem Blitzer erfasst, fallen die Strafen in der Regel etwas niedriger aus als innerhalb geschlossener Ortschaften. Haben Sie das Geschwindigkeitslimit um 20 Stundenkilometer überschritten, wird für gewöhnlich nur ein Bußgeld fällig.
Folgendes Bußgeld sieht der Bußgeldkatalog vor, wenn Sie außerhalb geschlossener Ortschaften 1 bis 20 Stundenkilometer zu schnell waren:
Tipp: Manchmal kommt es vor, dass Autofahrer zu Unrecht geblitzt werden, obwohl Sie das erlaubte Tempolimit eingehalten haben. Sind Sie von einem solchen Fall betroffen, sollten Sie unbedingt einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt wie Alexander Einfinger zurate ziehen. Als Experte erhöht er Ihre Erfolgschancen, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben möchten, und unterstützt Sie dabei, eine Einstellung des Bußgeldverfahrens zu erreichen.
Den meisten Autofahrern ist die „21“ als magische Grenze bekannt. Sie bildet bekanntlich die Grenze, ab der bei Geschwindigkeitsverstößen neben einem Bußgeld auch Punkte in Flensburg anfallen. Wer das erlaubte Tempolimit um 21 bis 30 Stundenkilometer überschreitet, muss folglich nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit Punkten rechnen.
Fahren Sie innerorts 21 bis 30 Stundenkilometer zu schnell, drohen folgende Sanktionen:
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Sind Sie außerorts 21 bis 30 Stundenkilometer über dem erlaubten Limit, müssen sie mit folgenden Sanktionen rechnen:
Wichtig zu wissen: Wenn Sie geblitzt werden und nach Abzug der Toleranz von 3 kmh mehr als 25 kmh zu schnell waren, kann neben einem Bußgeld und Punkten auch noch ein Fahrverbot von einem Monat hinzukommen. In der Regel wird ein Fahrverbot aber nur dann verhängt, wenn Sie sich innerhalb von einem Jahr zweimal einen Geschwindigkeitsverstoß geleistet haben und jeweils mindestens 26 Stundenkilometer zu schnell unterwegs waren.
Neben der „21“ bildet auch die „31“ eine wichtige Grenze. Wer mindestens 31 Stundenkilometer zu schnell fährt, muss mit höheren Geldstrafen, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Sind Sie mindestens 51 Stundenkilometer zu schnell, erhöht sich das Fahrverbot auf zwei Monate. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 61 kmh droht zudem ein Fahrverbot von drei Monaten.
Ziehen Sie mit Ihrem PKW einen Anhänger, gelten in der Regel abweichende Tempolimits. Fahren Sie dennoch zu schnell, fallen die Sanktionen höher aus, als wenn Sie die erlaubte Geschwindigkeit mit Ihrem PKW ohne Anhänger überschreiten.
Fahren Sie mit Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell, drohen folgende Strafen:
Missachten Sie mit PKW und Anhänger außerorts das Tempolimit, sieht der Bußgeldkatalog folgende Sanktionen vor:
Beachten Sie: Wenn Sie einen Punkt in Flensburg erhalten haben, drohen vorerst keine weiteren Maßnahmen. Es folgt lediglich ein Vermerk. Relevant wird Ihr Punktekonto vor allem dann, wenn Sie mehr als sieben Punkte angesammelt haben und dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis entgegenblicken. Wichtig ist außerdem, dass ein Punkt - mit nur einigen Ausnahmen - nach zweieinhalb Jahren verjährt.
Werden Sie als Fahrer eines LKWs geblitzt, fallen die Sanktionen höher aus, als es bei einem PKW-Fahrer der Fall ist. Entscheidend ist, wie schwer Ihr Kfz ist und ob Sie das Tempolimit außerorts oder innerorts überschritten haben.
Sind Sie mit einem LKW über 3,5 Tonnen innerorts zu schnell, fallen folgende Sanktionen an:
Werden Sie mit einem LKW über 3,5 Tonnen außerorts geblitzt, sieht der Bußgeldkatalog folgende Strafen vor:
Sind Sie als Fahranfänger in der Probezeit zu schnell unterwegs, greifen zunächst die Sanktionen, die üblicherweise für den Tempoverstoß im Bußgeldkatalog festgehalten sind. Abhängig davon, wie stark Sie die erlaubte Geschwindigkeit überschritten haben, kommen jedoch weitere Folgen hinzu.
So werden Tempoüberschreitungen innerhalb der Probezeit in sogenannte A- und B-Verstöße eingeteilt. Fahren Sie maximal 20 kmh zu schnell, handelt es sich um einen B-Verstoß. Sind Sie mindestens 21 kmh zu schnell, begehen Sie hingegen einen A-Verstoß.
Bei einem B-Verstoß müssen Sie neben den Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog keine weiteren Konsequenzen fürchten. Handelt es sich jedoch um einen A-Verstoß, verlängert sich die Dauer Ihrer Probezeit um zwei weitere Jahre. In der Regel ordnet die Fahrerlaubnisbehörde außerdem ein verpflichtendes Aufbauseminar an.
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Nachdem Sie geblitzt wurden, erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Wochen einen Bußgeldbescheid. Diesem können Sie entnehmen, wann und wo Sie zu schnell gefahren sind und um welche Geschwindigkeit Sie das erlaubte Tempolimit überschritten haben.
Lesen Sie den Bescheid sorgfältig durch und bewahren Sie zunächst Ruhe. Prüfen Sie außerdem, ob alle Angaben korrekt sind und überlegen Sie, ob Sie den Tatvorwurf nachvollziehen können. Wenn Sie glauben, dass Sie zu Unrecht geblitzt wurden oder das Bußgeld für zu hoch erachten, können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser steht Ihnen bei der Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides zur Seite.
In einem weiteren Schritt müssen Sie überlegen, ob Sie den Bußgeldbescheid akzeptieren oder dagegen Einspruch erheben wollen. Wenn Sie die Strafe akzeptieren, zahlen Sie die angegebene Geldstrafe innerhalb einer Woche. Möchten Sie Einspruch erheben, ziehen Sie am besten einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzu. Wichtig ist außerdem, dass Ihr Einspruch schriftlich und innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Behörde eingeht.
Wenn Sie sich entscheiden, gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben, wird das Bußgeldverfahren zunächst fortgesetzt. Die zuständige Behörde prüft Ihren Fall erneut und berücksichtigt eventuelle Gründe, die Sie bei Ihrem Einspruch vorgebracht haben. Anschließend kann die Behörde Ihren Einspruch entweder akzeptieren und das Bußgeldverfahren gegen Sie einstellen oder Ihren Einspruch zurückweisen und das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgeben.
So erhöhen Sie Ihre Erfolgschancen: Wenn Sie Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid erheben möchten, sollten Sie in jedem Fall einen Experten zurate ziehen. Ein erfahrener Anwalt wie Alexander Einfinger steht Ihnen beratend und verteidigend zur Seite. Er bietet Ihnen wertvolle Unterstützung und kann Ihnen bereits im Voraus mitteilen, ob sich ein Einspruch für Ihren Fall empfiehlt oder ob die Erfolgsaussichten eher gering sind.
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Ob es sich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben, können Sie am besten mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt besprechen. Der Experte Ihres Vertrauens berät Sie umfassend zum für Sie besten Vorgehen und erörtert mit Ihnen, wie die Erfolgschancen stehen. Grundsätzlich ist ein Einspruch dann sinnvoll, wenn Sie annehmen, dass der Bescheid ungerechtfertigt oder fehlerhaft ist.
Folgende Gründe sprechen beispielsweise für einen Einspruch:
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Wer mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnimmt und das Tempolimit überschreitet, muss mit Geldstrafen, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot rechnen. Entscheidend ist, wie hoch der Geschwindigkeitsverstoß ausfällt und ob er innerorts oder außerorts stattfindet.
Fahren Sie innerorts 1 bis 20 kmh zu schnell, erwartet Sie ein Bußgeld zwischen 58,50 Euro und 98,50 Euro. Werden Sie außerorts geblitzt, liegt die Geldstrafe zwischen 48,50 Euro und 88,50 Euro. Überschreiten Sie die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 21 Stundenkilometer, erhöht sich die Geldstrafe und es kommt ein Punkt in Flensburg hinzu. Ab einer Überschreitung von 31 kmh müssen Sie mit zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.
Sind Sie in einem PKW mit Anhänger oder in einem LKW unterwegs, fallen die Strafen höher aus. Missachten Sie das Tempolimit als Fahranfänger und fahren Sie mindestens 21 Stundenkilometer zu schnell, verlängert sich Ihre Probezeit um zwei Jahre. Zusätzlich müssen Sie in der Regel an einem verpflichtenden Aufbauseminar teilnehmen.
Nachdem Sie geblitzt wurden, erhalten Sie innerhalb weniger Wochen einen Bußgeldbescheid. Diesen können Sie entweder akzeptieren oder Einspruch einlegen. Ob es sich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben, erörtern Sie am besten mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt.
Die Einfinger Anwaltskanzlei steht Ihnen kompetent zur Seite und bietet Ihnen wertvolle Unterstützung. Insbesondere wenn Sie annehmen, dass der Bußgeldbescheid fehlerhaft ist oder unrechtmäßig ausgestellt wurde, erhöhen Sie Ihre Erfolgschancen, indem Sie einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren.
Wie ist das Führen eines Fahrzeugs laut § 315c StGB definiert? Lesen Sie im Blog die Definition und was beim Führen eines Kraftfahrzeugs wichtig ist.
Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr richtet sich aus rechtlicher Sicht nach einer strengen Definition. Was es zu beachten gilt, wie das Führen eines Fahrzeugs, ein Fahrzeug und der Fahrzeugführer definiert sind, lesen Sie im folgenden Blog-Beitrag.
Übersicht:
Juristisch betrachtet ist das Führen eines Fahrzeugs als Inbewegungsetzen des Fahrzeugs definiert, wenn dies unter eigener Allein- oder Mitverantwortung geschieht. Der Vorgang muss willentlich geschehen. Die unwillentliche Bewegung eines Fahrzeugs – etwa ein Wegrollen auf abschüssigen Straßen ohne Zutun des Fahrers – gilt im rechtlichen Sinne nicht als Führen eines Fahrzeugs.
Antriebskräfte und Eigenverantwortung
Für diese Definition ist wichtig, dass ein Fahrzeug unter der bestimmungsgemäßen Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt wird. Der Fahrzeugführer muss also die wesentlichen technischen Vorrichtungen seines Fahrzeugs bedienen, etwa um zu lenken oder zu bremsen. Aus diesem Grund gilt bei abgeschleppten Fahrzeugen, dass es sich um ein Führen handelt, wenn der Fahrer die Steuerung durch Lenken und Bremsen übernimmt.
Bewegungsakt und Willensakt
Die Definition für das Führen eines Fahrzeugs lebt außerdem davon, dass die Bewegung durch einen Willensakt erfolgen muss. Wer den Motor anlässt oder einen Gang einlegt, führt mit diesen Handlungen noch keinen Wagen. Erst wenn er absichtlich in Bewegung gesetzt und im öffentlichen Verkehrsraum gelenkt wird, liegt ein Führen vor. Parkt jemand seinen Wagen beispielsweise um, führt er das Fahrzeug. Setzt sich dieses hingegen beim Starten des Motors durch einen eingelegten Gang in Bewegung, so liegt kein Führen eines Fahrzeugs vor.
Wichtig zu wissen: Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs ist vor allem für die Strafnormen § 315c StGB und § 316 StGB relevant. Ob das Führen eines Fahrzeugs vorliegt, ist somit besonders von Bedeutung, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder ein Bußgeldverstoß im Straßenverkehr vorliegt.
Unter einem Fahrzeug versteht sich nach allgemeiner Auffassung ein Fortbewegungsmittel, das Personen oder Güter befördert. Infrage kommen sowohl motorisierte als auch nicht-motorisierte Varianten.
Motorisierte Fahrzeuge
Nicht-motorisierte Fahrzeuge
Sonderregeln für Inline-Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel
Nach § 24 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) gelten Inline-Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel im rechtlichen Sinne nicht als Fahrzeug. Im Straßenverkehr unterliegen sie daher speziellen Regeln und müssen die Vorschriften für Fußgänger einhalten. Sind Sie auf Inline-Skates unterwegs, müssen Sie beispielsweise den Gehweg nutzen und nicht die Fahrbahn.
Nach Definition des BGH gilt derjenige als Fahrzeugführer, der das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt und während der Fahrt lenkt. Wie beim Führen eines Fahrzeugs bedarf es also einer Bedienung der wesentlichen technischen Vorrichtungen, zu der Lenken, Bremsen und Beschleunigen gehören.
Es gibt allerdings Situationen, in denen der Fahrzeugführer nicht unmittelbar hinter dem Steuer sitzen muss. Das ist beispielsweise bei einem Fahrlehrer der Fall, wenn er durch Lenken, Bremsen und Beschleunigen in die Fahrausbildung eingreift.
Bei Fahrzeugen, die sich selbstständig bewegen, gilt derjenige als Fahrzeugführer, der jederzeit in den Fahrvorgang eingreifen und die Kontrolle übernehmen kann. Auch bei autonomen Fortbewegungsmitteln ist es also nach aktueller rechtlicher Lage notwendig, dass ein menschlicher Fahrer anwesend ist. Er muss das Fahrzeug während der Fahrt überwachen und bei Bedarf in die Steuerung eingreifen.
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Wenn Sie im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl Sie dazu infolge des Konsums von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mittel nicht sicher in der Lage sind, gefährden Sie den Straßenverkehr. Gleiches gilt, wenn körperliche oder geistige Mängel vorliegen, die ein sicheres Führen Ihres Fahrzeugs verhindern.
Darüber hinaus liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, wenn Sie rücksichtslos oder grob fahrlässig handeln. Das liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
Als mögliche Strafen gemäß Strafgesetzbuch kommen bei solchen Gefährdungen des Straßenverkehrs Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren in Frage. Wer außerdem trotz geistiger oder körperlicher Mängel sowie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt und dabei fahrlässig handelt, kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren rechnen.
Wer ein Fahrzeug führen möchte, muss verkehrstüchtig sein. Dieser Begriff bezieht sich grundsätzlich auf die Fähigkeiten des Verkehrsteilnehmers und definiert, unter welchen Voraussetzungen eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist. Diese Sicherheit hängt einerseits von der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs ab und andererseits von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Fahrzeugführers.
Gemäß § 2 Abs. 4 StVG (Straßenverkehrsgesetz) gilt ein Verkehrsteilnehmer als verkehrstüchtig, wenn er den geistigen und körperlichen Anforderungen entspricht. So muss er beispielsweise eine uneingeschränkte Motorik und eine ausreichende Sehfähigkeit besitzen. Gleichzeitig muss er alle gültigen Verkehrsregeln kennen und befolgen, während sein Fahrzeug den gesetzlichen Standards genügen muss.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, aber nicht als verkehrstüchtig einzustufen ist, begeht einen Bußgeldverstoß oder im schlimmsten Fall sogar eine Straftat im Sinne des Verkehrsstrafrechts. Berauschende Mittel wie Alkohol, Drogen oder bestimmte Medikamente führen zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Führen Sie unter diesem Einfluss dennoch ein Fahrzeug, kann Sie ein Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot erwarten.
Leiden Sie unter expliziten Ausfallerscheinungen, zeigen Sie eine auffällige Fahrweise und können Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr sicher führen, gilt dies als Straftat. Laut § 316 StGB sind Geldstrafen und Freiheitsstrafen möglich. Die konkreten Sanktionen verrät Ihnen ein Blick in den Bußgeldkatalog.
Junge Autofahrer, die gerade ihre Fahrerlaubnis erhalten haben, sind auf ihren Schein oft besonders stolz. Die kleine Plastikkarte ermächtigt sie offiziell zum Führen eines Fahrzeugs und erlaubt, dass sie ein bestimmtes Kfz im Straßenverkehr bewegen. Wer allerdings ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Gemäß § 21 StVG wird das Fahren ohne Führerschein mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.
Gut zu wissen: § 4 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) sieht vor, dass Fahrzeugführer immer in der Lage sein müssen, ihren gültigen Führerschein vorzuweisen. Können Sie das Dokument bei einer Polizeikontrolle nicht vorweisen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro einhergeht.
Allgemein betrachtet gibt es keine Altersgrenze, ab der ein Fahr- oder Autoverbot vorliegt. Auch Senioren ist es also grundsätzlich erlaubt, ein Fahrzeug zu führen. Wichtig ist allerdings, dass dies mit der notwendigen Sicherheit geschieht und dass zu diesem Zweck eine uneingeschränkte Verkehrstauglichkeit vorliegt. Besonders Senioren sind somit gut beraten, wenn sie sich regelmäßig auf ihre Verkehrstauglichkeit prüfen lassen – entweder durch einen Arzt oder Angehörige.
Gut zu wissen: Einige Fahrschulen und Institute wie ADAC oder TÜV bieten spezielle Trainings und Kurse an. Senioren können dabei herausfinden, ob sie ein Auto noch problemlos fahren können oder ob es besser wäre, den eigenen Führerschein im Alter abzugeben.
Geistige, körperliche und charakterliche Mängel rechtfertigen grundsätzlich einen Führerscheinentzug. Allerdings sind davon nicht nur Senioren betroffen, sondern auch junge Autofahrer. Im Alter steigt jedoch das Risiko für körperliche und geistige Defizite, beispielsweise durch Krankheiten oder Medikamente.
Sind Sie auf die permanente Einnahme von (starken) Medikamenten angewiesen, ist es empfehlenswert, dass Sie mit Ihrem Arzt Ihre Verkehrstauglichkeit besprechen. Doch auch wenn Sie im höheren Alter nicht auf Tabletten angewiesen sind, lohnen sich regelmäßige Untersuchungen ihrer Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit. Auch einen Sehtest und Hörtest sollten Sie beim Führen eines Fahrzeugs ab 70 regelmäßig durchführen lassen, damit Mängel im Seh- und Hörvermögen nicht zur Gefährdung im Straßenverkehr führen.
Wie bereits erklärt, gibt es keine bestimmte Altersgrenze, ab der Sie Ihr Auto nicht mehr führen dürfen. Allerdings kann es nach einem Verkehrsunfall oder bei auffälliger Fahrweise passieren, dass die zuständige Behörde an Ihrer Fahreignung und Fahrtüchtigkeit zweifelt. Gemäß § 11 FeV kann die Behörde eine medizinische Untersuchung anordnen, deren Augenmerk auf folgenden Aspekten liegt:
Ergeben sich im Rahmen der Untersuchung in einem oder mehreren Punkten Defizite, müssen Sie unter Umständen Ihren Führerschein abgeben. Vielen Senioren fällt dieser Schritt zwar schwer, doch stellen betagte Autofahrer bei mangelhafter Verkehrstüchtigkeit ein großes Sicherheitsrisiko dar. Es treten vermehrt Lenk-, Abbiege-, Abstands- und Vorfahrtsfehler auf, die im schlimmsten Fall in einem Unfall enden können.
Aus diesem Grund ist es wichtig, die eigenen Fähigkeiten zu hinterfragen und die eigene Fahrweise selbstkritisch zu reflektieren. Geschehen vermehrt kleine Fehler oder fühlen Sie sich beim Führen Ihres Fahrzeugs unsicher, empfehlen sich entweder spezielle Trainings oder eine Abgabe Ihrer Fahrerlaubnis.
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Grundsätzlich ist es bei laufendem Motor nicht gestattet, dass Sie ein technisches Gerät aufnehmen. Auch an Ampeln und im Stau sollten Sie daher nicht zum Handy greifen, sondern Ihre Aufmerksamkeit weiterhin dem Straßenverkehr widmen. Das ist einerseits wichtig, weil gemäß § 23 StVO ein Handyverbot im Straßenverkehr herrscht. Andererseits steigert der Blick aufs Handy das Unfallrisiko erheblich. Das Handyverbot dient daher vor allem der Verkehrssicherheit.
In diesem Sinne wird die Benutzung eines Handys bei laufendem Motor sanktioniert. Wer am Steuer telefoniert, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Gefährden Sie dabei andere Verkehrsteilnehmer oder verursachen Sie einen Unfall, steigt das Bußgeld auf bis zu 200 Euro und erweitert sich um ein einmonatiges Fahrverbot.
In der Probezeit gilt ein Verstoß gegen das Handyverbot übrigens als A-Verstoß. Demnach erwarten Sie nicht nur Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, sondern auch eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Zusätzlich müssen Sie in der Regel ein Aufbauseminar besuchen.
Wichtig zu wissen: Möchten Sie während der Fahrt telefonieren, können Sie eine Auto-Freisprecheinrichtung nutzen. Da Sie Ihre Aufmerksamkeit als Fahrzeugführer nicht zu lang von der Fahrbahn nehmen müssen und das Unfallrisiko nicht maßgeblich steigt, ist das Telefonieren über eine Freisprechanlage bei laufendem Motor erlaubt.
Das Führen eines Fahrzeugs ist als willentliches Inbewegungsetzen desselben unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte definiert. Als Fahrzeug gilt dabei ein Fortbewegungsmittel, das entweder motorisiert oder nicht-motorisiert ist und entweder den Transport von Personen, Gütern oder beidem ermöglicht. Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt und während der Fahrt lenkt, beschleunigt oder bremst.
Zum Führen eines Fahrzeugs sind Personen ermächtigt, die über eine Fahrerlaubnis verfügen und als verkehrstüchtig gelten. Sie müssen alle gültigen Verkehrsregeln kennen und befolgen sowie eine Gefährdung anderer Teilnehmer durch rücksichtsloses oder fahrlässiges Verhalten unterlassen. Wer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, begeht eine Straftat, die gemäß des Bußgeldkatalogs sanktioniert wird.
Wer als Senior ein Fahrzeug führen möchte, sollte keine geistigen und körperlichen Mängel aufweisen. Grundsätzlich gibt es jedoch keine Altersgrenze, ab der Sie Ihren Führerschein abgeben müssen. Wichtig ist lediglich, dass Sie sicher fahren, alle gültigen Verkehrsregeln befolgen und idealerweise eine regelmäßige Untersuchung Ihrer Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie Ihres Seh- und Hörvermögens durchführen lassen.
Da im Straßenverkehr ein allgemeines Handyverbot gilt, ist es bei laufendem Motor nicht erlaubt, ein technisches Gerät aufzunehmen. Wer am Steuer telefoniert oder ein Handy in der Hand hält, wird entsprechend des Bußgeldkatalogs sanktioniert. Möchten Sie während der Fahrt telefonieren, dürfen Sie jedoch eine Auto-Freisprecheinrichtung nutzen.
Insgesamt zeigt sich das Führen eines Fahrzeugs im rechtlichen Sinne als ein komplexes Thema. Gerade im Fall von Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldverstößen oder Straftaten kann deshalb ein Anwalt für Verkehrsrecht von Vorteil sein. Indem Sie einen Experten wie Alexander Einfinger beauftragen, erhalten Sie wertvolle Hilfe rund um rechtliche Themen, die sich aus dem Führen eines Fahrzeugs ergeben – von Rotlichtverstößen über Geschwindigkeitsüberschreitungen bis hin zur Unfallregulierung.
Was ist ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz? | Welche Fahrzeuge brauchen einen Versicherungsschutz? | Wann droht eine Geldstrafe?
Seit 1965 gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht für alle Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Doch was passiert, wenn Sie diese Pflicht missachten und ein Fahrzeug ohne gültige Haftpflichtversicherung im öffentlichen Raum bewegen? In diesem umfangreichen Blogartikel erklären wir, für welche Fahrzeuge Versicherungspflicht besteht, wann ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt, welche Strafen drohen und warum es immer ratsam ist, so früh wie möglich einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.
Übersicht:
Jede Person, die im öffentlichen Raum ein Fahrzeug bewegt, stellt laut Gesetzgeber ein Risiko für die Allgemeinheit dar. In der Folge ist in Deutschland jeder Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für das geführte Kfz abzuschließen. Wer ohne diese Kfz-Versicherung ein versicherungspflichtiges Fahrzeug bewegt, macht sich strafbar.
Auch wer unwissentlich ein Auto ohne Versicherungsschutz fährt, macht sich strafbar. Selbst wenn dem Fahrer sein Fehlverhalten nicht bewusst ist, begeht er also eine Straftat und hätte vor Fahrtantritt sicherstellen müssen, dass das von ihm geführte Fahrzeug über einen gültigen Versicherungsschutz verfügt. Auch wenn die Fahrt nur auf einem Feldweg oder einem Parkplatz stattfindet.
Wichtig: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung deckt – im Vergleich zur Teil- und Vollkaskoversicherung – keine Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Der Versicherungsschutz besteht lediglich für Schäden, die durch einen Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern oder mit fremdem Eigentum entstehen. Ziel der Pflichtversicherung ist es, Dritte gegen unverschuldete Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzusichern und eine entsprechende Unfallregulierung sicherzustellen.
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Nach dem Pflichtversicherungsgesetz sind in Deutschland alle Kraftfahrzeuge gesetzlich versicherungspflichtig, wenn sie am öffentlichen Verkehrsgeschehen teilnehmen. Unter die Versicherungspflicht fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:
Ausnahmen: Neben den genannten Fahrzeugen gibt es auch Ausnahmen, die von der Versicherungspflicht nach dem PflVG befreit sind. Beispiele sind Fahrräder ohne motorisierte Unterstützung und Fahrzeuge, die ohne Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich auf Privatgelände genutzt werden.
Laut §§ 1 und 6 PflVG liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor, wenn ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt oder den Gebrauch des Fahrzeugs durch Dritte zulässt, ohne dass eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Der Verstoß gilt als Straftat, unabhängig davon, ob der Fahrer fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Für die Strafe ist es also irrelevant, ob die Verwendung des Fahrzeugs bewusst oder unbewusst ohne gültigen Versicherungsschutz erfolgt.
Zwar gilt in Deutschland seit 1965 eine Versicherungspflicht für alle Kraftfahrzeuge, wodurch Sie für ein Auto ohne Versicherung keine Zulassung erwerben können. Allerdings ist es trotzdem möglich, ein Kfz ohne gültigen Versicherungsschutz zu fahren. So kann der erforderliche Schutz beispielsweise verfallen, weil Sie mit der Zahlung des Versicherungsbeitrags im Rückstand sind.
Auch wenn Sie Ihre Kfz-Versicherung wechseln, kann es einen kurzen Zeitraum geben, in dem Ihr Wagen nicht versichert ist. Idealerweise ergeben sich zwischen dem Auslaufen der alten Versicherung und der Aufnahme der neuen Haftpflichtversicherung keine zeitlichen Lücken. Entstehen diese dennoch, dürfen Sie Ihr Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht führen, da Sie sonst gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen – auch wenn Sie nur von der Straße in die Garage fahren.
Ohne gültige Haftpflichtversicherung dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht im öffentlichen Raum bewegen. Gleiches gilt aber auch für das bloße Parken. Der Hintergrund ist, dass auch ein geparktes Fahrzeug das Potenzial besitzt, Schäden zu verursachen. Sei es, weil es unerwartet wegrollt oder im geparkten Zustand eine anderweitige Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Möchten Sie im öffentlichen Raum parken, ist also eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung notwendig.
Folgende Beispiele zählen zum öffentlichen Raum:
Wer gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstößt und ein Kfz ohne Versicherungsschutz im öffentlichen Raum bewegt, kann laut § 6 PflVG mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
Wichtig zu wissen: Werden Sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder mehr verurteilt, erhalten Sie einen Eintrag im Führungszeugnis und gelten als vorbestraft. Gleiches gilt, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden.
Kommt es während einer Fahrt mit einem Fahrzeug ohne Versicherungsschutz zu einem Unfall oder liegt eine starke Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor, richten sich die Strafen nach der Frage, ob die Person am Steuer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Je nach Tatbestand variiert das Strafmaß folgendermaßen:
Zusätzlich zu diesen Strafen nach § 6 PflVG kann es bei Fahren ohne Versicherungsschutz zu folgenden Nebenstrafen kommen, insbesondere wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben:
Wichtig zu wissen: Bei einem Strafverfahren ist es relevant, ob der Täter zum ersten Mal straffällig wird oder bereits Vorstrafen besitzt. Ersttäter erhalten nur selten eine Freiheitsstrafe und werden in den meisten Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorgeworfen, gibt es verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten. Idealerweise machen Sie zunächst aber weder gegenüber der Polizei noch gegenüber einer Behörde eine Aussage. Es ist empfehlenswert, von Anfang an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Ein Anwalt wie Alexander Einfinger erhöht Ihre Erfolgschancen maßgeblich und hilft Ihnen dabei, die für Sie beste Verteidigungsmöglichkeit zu finden.
Haben Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragt, beantragt dieser Akteneinsicht und macht sich bis ins kleinste Detail mit Ihrem Fall vertraut. Im Anschluss berät er Sie fundiert zur besten Vorgehensweise und spricht mit Ihnen die weiteren Schritte durch. Welche Verteidigungsmöglichkeiten dabei in Frage kommen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Grundsätzlich lassen sich positive Auswirkungen auf das Strafmaß erwarten, wenn Sie und Ihr Anwalt es schaffen, das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft von einem fahrlässigen Verstoß zu überzeugen.
Ihr auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt spricht mit Ihnen mögliche Argumente durch, die darauf abzielen, dass das Verfahren vollständig oder gegen Auflagen eingestellt wird. Je früher Sie einen Experten zu Rate ziehen, desto höher fallen Ihre Erfolgschancen aus. Idealerweise nehmen Sie direkt Kontakt mit der Einfinger Anwaltskanzlei auf, sobald Ihnen der Vorwurf bekannt wird.
Haben Sie einen Anhörungsbogen beziehungsweise eine Vorladung von der Polizei erhalten, sollten Sie zunächst keine Angaben machen und keine Aussagen treffen. Zur Vernehmung auf der Polizeidienststelle sollten Sie nicht alleine erscheinen. Empfehlenswert ist es stattdessen, unverzüglich einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt wie Herrn Alexander Einfinger zu konsultieren.
Dieser beantragt Akteneinsicht und bringt in einem ersten Schritt in Erfahrung, welche genauen Umstände der Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft zur Tat bekannt sind und welche Details der Vorwurf genau umfasst. Anschließend entwerfen Sie gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die auf eine Verfahrenseinstellung abzielt. Ist es nicht möglich, die Strafbarkeit entfallen zu lassen, verfolgt die Verteidigung das Ziel, Ihr Strafmaß möglichst weit zu reduzieren.
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Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie – wie bei einem Anhörungsbogen – unverzüglich Kontakt mit einem Anwalt für Verkehrsrecht aufnehmen. Dieser berät Sie zur für Sie besten Vorgehensweise, um im Idealfall eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Ist eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich, steht eine möglichst starke Reduzierung des Strafmaßes im Vordergrund.
Gegen einen Strafbefehl können Sie als Angeklagter auch Einspruch einlegen. In der Folge erlangt der Strafbefehl keine Rechtskraft und Ihre Verurteilung wird – zunächst – nicht wirksam. So müssen Sie vorerst keine Geldstrafen zahlen, keine Haftstrafe antreten und keinem Fahrverbot nachkommen. Allerdings ist es unbedingt empfehlenswert, Ihre Verteidigungsstrategie mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt abzusprechen. Auch wenn Sie bereits Einspruch eingelegt haben, können Sie immer noch einen erfahrenen Anwalt konsultieren.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen wollen, müssen Sie eine Frist von zwei Wochen einhalten. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag der Zustellung. Das Datum ist auf dem gelben Umschlag vermerkt, in dem Sie den Strafbefehl erhalten. Haben Sie erfolgreich Einspruch eingelegt, wird Ihr Fall in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verhandelt und Sie bekommen die Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge darzulegen sowie mit Beweismitteln und Zeugen zu stützen.
Seit 1965 besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht für alle Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Raum bewegt werden – also auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen und privaten Grundstücken mit einem Wegerecht für die Allgemeinheit. Wer ein Fahrzeug ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung wissentlich oder unwissentlich im öffentlichen Raum bewegt, macht sich strafbar. Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Fahrzeug von Dritten fahren lassen oder es im öffentlichen Raum abstellen.
Laut § 6 PflVG drohen bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz Strafen, deren Höhe sich danach richtet, ob Sie fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Im ersten Fall ist eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten möglich. Im zweiten Fall erhöht sich das Strafmaß. Die Geldstrafe kann höher ausfallen und die Freiheitsstrafe reicht bis zu einem Jahr. Zusätzlich kann die zuständige Behörde Ihr Kfz einziehen und Nebenstrafen wie Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder einen dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis veranlassen.
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Werden Sie von der Polizei angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert, gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen zu haben, wenden Sie sich am besten direkt an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt. Dasselbe gilt, wenn Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung von der Polizei oder einen Strafbefehl erhalten haben. Je früher Sie einen Experten wie Alexander Einfinger konsultieren, desto höher fallen Ihre Erfolgschancen aus.
Gemeinsam mit Ihrem Anwalt entwickeln Sie eine für Sie optimale Verteidigungsstrategie, die auf eine Verfahrenseinstellung abzielt. Ist eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich, steht die Reduktion des Strafmaßes im Vordergrund. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht beantragt in jedem Fall Akteneinsicht und analysiert Ihren Fall bis ins kleinste Detail. Er berät Sie umfassend und steht Ihnen auch vor Gericht verteidigend zur Seite.
Die Einfinger Anwaltskanzlei hilft Ihnen gerne und kompetent weiter, wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorgeworfen wird. Per Telefon, E-Mail und Kontaktformular erreichen Sie uns rund um die Uhr und können sich auf einen direkten Kontakt sowie wertvolle Unterstützung verlassen.
Wann begeht ein Unfallverursacher Unfallflucht? | Welche Strafe droht? | Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht den Schaden des Geschädigten?
Ein Unfall mit Fahrerflucht ist für Geschädigte immer ärgerlich. Es stellt sich die Frage, wann die Versicherung zahlt und wer für den entstandenen Schaden aufkommt. In diesem umfangreichen Blog-Artikel erläutern wir, was Fahrerflucht überhaupt ist, welche Strafen drohen und ob die Versicherung die Kosten übernimmt.
Übersicht:
Fahrerflucht – oft auch Unfallflucht genannt – ist ein umgangssprachlicher Begriff, der das unerlaubte Verlassen des Unfallortes nach einer Kollision im Straßenverkehr bezeichnet. Denn wenn Sie einen Sach- oder Personenschaden verursacht haben, müssen Sie zunächst am Unfallort bleiben. Bei Sachschäden warten Sie, bis der Geschädigte zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, oder melden den Schaden bei der Polizei. Bei Personenschäden leisten Sie Erste Hilfe, wenn diese notwendig ist, und verständigen ebenfalls die Polizei sowie Rettungskräfte.
Grundsätzlich liegt Fahrerflucht vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Ort des Geschehens verlässt. Als Unfallbeteiligter gelten alle Personen, die mit ihrem Verhalten zum Unfall beigetragen haben. Das Fortbewegungsmittel ist dabei nicht entscheidend. Demnach können sich sowohl Führer eines Kfz als auch Radfahrer und Fußgänger der Unfallflucht schuldig machen. Der Vorwurf besteht auch dann, wenn Sie sich – zum Beispiel nach einem Parkrempler – vom Unfallort entfernen und sich nicht innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden. Gleiches gilt, wenn Sie gehen, bevor alle Formalitäten geklärt sind.
Haben Sie einen Parkschaden verursacht, müssen Sie entweder auf den Besitzer des Fahrzeugs warten oder Kontakt mit der Polizei aufnehmen. Es reicht nicht aus, wenn Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe hinterlassen. Denn auch wenn Sie Ihre Kontaktdaten am Wagen des Geschädigten hinterlassen, begehen Sie Fahrerflucht, wenn Sie zuvor nicht die Polizei verständigt haben.
Wie sich Beteiligte nach einem Unfall verhalten, ist in vielerlei Hinsicht entscheidend für die weiteren Folgen. Denn bei Personenschäden, also wenn Menschen verletzt wurden, können Erste Hilfe und lebensrettende Maßnahmen im Notfall Leben retten. Doch auch wenn Sie „nur“ einen Sachschaden verursacht haben – seien es Dellen, Kratzer oder ein abgefahrener Seitenspiegel – sind Sie verpflichtet, diesen Schaden zu übernehmen.
Verlässt ein Autofahrer den Unfallort vorzeitig, ohne sich um die Folgen seines Unfalls zu kümmern, stiehlt er sich aus der Verantwortung. Fahrerflucht gilt dabei nicht als Kavaliersdelikt, sondern stellt eine Straftat im Straßenverkehr dar, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet wird.
Strafen bei Sachschäden Haben Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht, drohen verschiedene Konsequenzen. Da mindestens eine Partei unter einem mehr oder weniger schweren Schaden leidet, reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Darüber hinaus wird Unfallflucht im Verkehrsrecht mit einem Bußgeld, drei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot geahndet. Je nach Schwere der Unfallfolgen kann die Strafe auch einen Entzug der Fahrerlaubnis umfassen.
Befindet sich der Unfallverursacher noch in der Probezeit und entfernt sich unerlaubt vom Unfallort, kommen zu den genannten Strafen weitere Konsequenzen hinzu. Da es sich um einen sogenannten A-Verstoß handelt, verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar vorgesehen.
Strafen bei Personenschäden Noch heikler fällt die Situation aus, wenn Fahrerflucht bei einem Personenschaden vorliegt. Denn neben der Unfallflucht steht bei diesem Szenario auch der Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung im Raum. Im Zweifelsfall kann sich der geflüchtete Unfallverursacher sogar der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung schuldig machen.
Wichtig: Wer am Unfallort keine Erste Hilfe leistet, obwohl er dazu körperlich in der Lage wäre, dem droht laut § 323 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Eine fahrlässige Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung liegen dann vor, wenn der Unfall auf einer Pflichtverletzung durch den Verursacher beruht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vorfahrtsschild übersehen, die Vorfahrt nicht gewährt wird und es infolgedessen zu einem Aufprall kommt. Die Strafe für solche Delikte fällt weitaus höher aus als bei reiner Fahrerflucht. Ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis sind je nach Schwere der Unfallfolgen vorgesehen.
Es gibt durchaus Fälle, in denen einem Autofahrer gar nicht bewusst ist, dass er gerade Unfallflucht begeht. In der Regel handelt es sich nicht um Personenschäden, da diese nicht unbemerkt bleiben. Liegt jedoch ein – oberflächlich betrachtet – leichter Sachschaden vor, kann es passieren, dass dieser unbemerkt bleibt. Etwa wenn der Fahrer ein anderes Fahrzeug nur minimal berührt oder wenn er optisch keine Unfallfolge feststellen kann.
Grundsätzlich gilt, dass Fahrerflucht nur dann bestraft wird, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Haben Sie also wirklich nichts von einem Unfall mitbekommen, begehen Sie keine vorsätzliche Unfallflucht. Allerdings müssen Sie im Zweifelsfall glaubwürdig nachweisen, dass Sie tatsächlich ohne Vorsatz gehandelt haben. Um Ihre Chancen in dieser Situation zu erhöhen, kann es sich lohnen, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Dieser berät Sie zum für Sie optimalen Vorgehen und steht Ihnen vor Gericht verteidigend zur Seite.
Info: Keine Fahrerflucht ohne Schaden
Im Prinzip gibt es keine Fahrerflucht ohne Schaden. Denn wenn weder ein Sach- noch ein Personenschaden entstanden ist, können Sie auch vor keinem Schaden flüchten. Allerdings lässt sich nicht jeder Schaden mit bloßem Auge feststellen.
So kann es vorkommen, dass Sie einen Kratzer, eine Delle oder technische Schäden nicht bemerken und deshalb fälschlicherweise annehmen, es läge kein Schaden vor. Damit Sie auf Basis dieser Annahme nicht versehentlich Fahrerflucht begehen, empfiehlt es sich, die Polizei zu kontaktieren und später ggf. einen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen.
Fall 1: Verursacher ist bekannt
Fahrerflucht zieht nicht nur Geldstrafen, Punkte, Fahrverbot oder Führerscheinentzug nach sich. Oftmals droht auch Ärger mit der Versicherung, wenn diese die eigenen Reparaturkosten und die des Geschädigten nicht übernimmt. Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt zwar zunächst den Schaden am gegnerischen Wagen. Allerdings fordert sie die Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro wieder vom Versicherungsnehmer zurück. Wird zusätzlich zur Unfallflucht Alkoholeinfluss festgestellt, können es sogar bis zu 10.000 Euro sein.
Zusätzlich muss der Unfallflüchtige für die Schäden am eigenen Kfz selbst aufkommen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt nicht, da der Unfallgegner keine Schuld trägt. Selbst wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht, gewährt diese in der Regel keine Leistungen, denn mit der Flucht vom Unfallort besteht meist ein Vertragsbruch seitens des Versicherungsnehmers.
Info: Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn der Täter bekannt ist
Sind Sie Geschädigter und hat der Unfallverursacher Unfallflucht begangen, zahlt eine Versicherung nur, wenn der Verursacher ausfindig gemacht wird oder zumindest der Halter bekannt ist. Oftmals gestaltet sich die Suche nach dem Täter sehr schwer und die Schadensregulierung nimmt einige Zeit in Anspruch. Auch wenn sich die Polizei des Falls annimmt, kommt es oft vor, dass der Täter bzw. der Verantwortliche nicht gefunden wird. In diesem Fall findet sich auch keine gegnerische Haftpflichtversicherung zur Übernahme der Reparaturkosten.
Fall 2: Verursacher ist unbekannt
Nach einem Unfall trägt normalerweise die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Geschädigten. Ist jedoch der Unfallverursacher bzw. der Halter des Fahrzeugs des Unfallverursachers nicht bekannt, kann auch dessen Versicherung Ihre Reparaturkosten nicht übernehmen. Kann auch die Polizei den Unfallgegner nicht ausfindig machen, tragen Sie die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs zunächst selbst.
Verfügen Sie über eine Teilkaskoversicherung übernimmt auch diese keine Kosten, da Schäden durch Fremdverschulden in den Leistungen nicht inbegriffen sind. Die Schäden Dritter kann lediglich eine Vollkaskoversicherung regulieren. Allerdings stellt sich bei kleinen Schäden die Frage, ob es sich nicht lohnt, die Reparatur aus der eigenen Tasche zu bezahlen.
Der Grund: Wenn Sie Ihrer Vollkaskoversicherung die Unfallregulierung überlassen, zahlt diese zwar Ihre Reparaturkosten. Gleichzeitig steigt aber womöglich die Höhe Ihrer Beiträge und Sie werden in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Darüber hinaus spielt die vereinbarte Selbstbeteiligung eine Rolle, bis zu deren Grenze Sie Schäden an Ihrem Kfz sowieso selbst begleichen.
Infobox: Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen
Wenn der Unfallverursacher nicht bekannt ist und Sie keine Vollkaskoversicherung besitzen, können Sie unter Umständen die Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen. Diese reguliert in bestimmten Fällen den Unfall bei Fahrerflucht und übernimmt die Kosten des Geschädigten.
Haben Sie selbst Unfallflucht begangen, verstoßen Sie in der Regel gegen die Vertragsbedingungen Ihrer Teil- oder Vollkaskoversicherung. Diese schließt häufig einen Versicherungsschutz aus, wenn bei der Tat ein Vorsatz vorliegt. Fahrerflucht wird als vorsätzlich gewertet, sodass sich Ihre Vollkaskoversicherung einer Leistung verweigern kann. Begehen Sie Unfallflucht, zahlt Ihre Versicherung in der Regel also keine Schäden an Ihrem Fahrzeug.
Gut zu wissen: Nach einer Fahrerflucht kann auch die Rechtsschutzversicherung eine Zahlung verweigern. Möchten Sie also einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, tragen Sie die Kosten als Unfallflüchtiger selbst.
Info: Der Versicherungsschutz des Täters kann nach einer Unfallflucht erlöschen
Haben Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht, hat Ihre Versicherung das Recht, Ihren Versicherungsschutz zu kündigen – egal, ob es sich um eine Kfz-Haftpflicht-, Teilkasko-, Vollkasko- oder Rechtsschutzversicherung handelt.
Eine besondere Problematik entsteht, wenn ein Unfallverursacher Fahrerflucht begeht, allerdings nicht der Fahrzeughalter ist. Ist der Täter bzw. der Halter des gegnerischen Fahrezugs bekannt, übernimmt die Haftpflichtversicherung dennoch die Schäden des Unfallgegners. Eine Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung wird nämlich nicht für eine Person, sondern für ein Fahrzeug bzw. den Halter abgeschlossen.
Allerdings kann die Haftpflichtversicherung den Unfallverursacher anschließend in Regress nehmen und das Geld zurückfordern – bis zu einer Höhe von 5.000 Euro beziehungsweise bei Alkoholeinfluss bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Dem Fahrzeughalter steht es zusätzlich frei, die eigenen Reparaturkosten vom Fahrer einzufordern.
Infobox: Fahrerflucht mit einem gestohlenen Fahrzeug
Kommt es mit einem gestohlenen Fahrzeug zu einem Unfall und begeht der Verursacher Fahrerflucht, haftet der Fahrzeughalter nicht für den Schaden. Gemäß § 7 StVG entfällt zwar die Halterhaftung bei einer solchen „Schwarzfahrt“. In der Regel reguliert die Versicherung des Fahrzeughalters den Unfall, ohne dass der Versicherungsnehmer Nachteile zu befürchten hat. Die Leistungen fordert die Versicherung auch in diesem Fall vom Täter zurück – vorausgesetzt, der Unfallverursacher kann durch die Polizei ermittelt werden.
Fahrerflucht ist ein umgangssprachlicher Begriff, der das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bezeichnet. Es handelt sich nicht um einen Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat. Dementsprechend drohen weitreichende Strafen, die Bußgelder, Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder den Entzug der Fahrerlaubnis umfassen. Steht zusätzlich zur Unfallflucht der Vorwurf unterlassener Hilfeleistung, einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung im Raum, können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren hinzukommen.
Ist der Täter bzw. der Halter bekannt, übernimmt dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Geschädigten. Die eigenen Reparaturkosten trägt der Unfallflüchtige selbst. Versicherungen – egal, ob Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko oder Rechtsschutz – dürfen dem Unfallverursacher nach einer Fahrerflucht ihre Leistung verweigern und haben das Recht, den Vertrag des Unfallflüchtigen zu kündigen.
Kann die Polizei den Täter bzw. den Halter nach der Fahrerflucht nicht ermitteln, bleibt der Geschädigte zunächst auf seinen Kosten sitzen. Besteht eine Vollkaskoversicherung, kann er deren Leistungen in Anspruch nehmen. Allerdings lohnt es sich bei kleinen Schäden oftmals, die Reparatur aus eigener Tasche zu bezahlen. So vermeiden Sie, dass Sie in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden und Ihre Beitragshöhe steigt.
Es gibt viele Fälle der Fahrerflucht, in denen es empfehlenswert ist, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Ein Experte wie Alexander Einfinger unterstützt Sie bei der Unfallregulierung und setzt sich bei Bedarf auch vor Gericht für Ihre Rechte ein. Sie erhöhen Ihre Chancen auf eine Kostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung, wenn Sie Geschädigter sind, und können sich auf wertvolle Unterstützung verlassen, wenn Sie versehentlich Unfallflucht begangen haben.
Die Einfinger Anwaltskanzlei hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie bei der Unfallregulierung Unterstützung benötigen. Online können Sie bereits einen Unfallbogen ausfüllen oder den Chat nutzen, um die Regulierung zu beschleunigen. Auch wenn Ihr Oldtimer, Ihr E-Scooter oder Ihr Leasing-Fahrzeug von einem Unfall mit Fahrerflucht betroffen ist, empfiehlt es sich, Kontakt mit einem Anwalt für Verkehrsrecht aufzunehmen.
Sie wurden trotz korrekter Geschwindigkeit geblitzt? Lesen Sie, was Sie als Autofahrer bei einem Blitzer tun können, wenn Sie zu Unrecht geblitzt wurden.
Auf deutschen Straßen gehören Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Ursachen für Unfällen. Um das Unfallrisiko durch Rasen zu reduzieren, setzt die Polizei mobile und stationäre Blitzer ein. Sie erlauben eine präzise Geschwindigkeitsmessung und sanktionieren die Missachtung von Tempolimits.
Waren Sie zu schnell unterwegs und wurden von einem Blitzer erfasst, erhalten Sie innerhalb von ein paar Wochen einen Bußgeldbescheid. Allerdings kann es vorkommen, dass Sie durch eine fehlerhafte Messung zu Unrecht geblitzt wurden. In diesem Fall erhalten Sie ebenfalls einen Bußgeldbescheid, obwohl Sie die erlaubte Geschwindigkeit nicht überschritten haben. Wie es passieren kann, dass Sie zu Unrecht geblitzt werden und was Sie in diesem Fall tun können, lesen Sie im folgenden Blog.
Übersicht:
Welche Konsequenzen eine Geschwindigkeitsüberschreitung hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Relevant ist, wie hoch der Tempoverstoß ausfällt und ob Sie innerorts oder außerorts geblitzt werden. Erfasst ein Blitzer Sie in der Probezeit, verlängert sich unter Umständen Ihre Probezeit und Sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, welche Sanktionen bei Tempoverstößen innerorts, außerorts und in der Probezeit zu erwarten sind.
Bußgelder für innerörtliche Tempoverstöße
Gut zu wissen: In der Regel droht Ihnen zusätzlich zu Bußgeld und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts nur dann, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten zweimal geblitzt wurden und das erlaubte Tempolimit jeweils um mindestens 26 km/h überschritten haben.
Bußgelder für Tempoverstöße außerorts
Gut zu wissen: Auch außerorts droht Ihnen zusätzlich zu Bußgeld und Punkten in Flensburg bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h in der Regel nur dann ein Fahrverbot, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten zweimal geblitzt wurden und das erlaubte Tempolimit jeweils um mindestens 26 km/h überschritten haben.
Konsequenzen für Tempoverstöße in der Probezeit
Überschreiten Sie als Fahranfänger das erlaubte Tempolimit und werden in der Probezeit geblitzt, werden zunächst die im Bußgeldkatalog festgelegten Sanktionen verhängt – abhängig von der Geschwindigkeitsüberschreitung sind ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot möglich.
Zusätzlich gilt eine Tempoüberschreitung innerhalb der Probezeit als sogenannter A- oder B-Verstoß. Überschreiten Sie die erlaubte Geschwindigkeit um maximal 20 km/h, handelt es sich um einen B-Verstoß. Fahren Sie mindestens 21 km/h zu schnell und werden von einem Blitzer erfasst, begehen Sie hingegen einen A-Verstoß.
Bei einem B-Verstoß drohen Ihnen neben den Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog keine weiteren Konsequenzen. Leisten Sie sich hingegen einen A-Verstoß, verlängert sich Ihre Probezeit um zwei Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet in der Regel ein Aufbauseminar an, zu dessen Besuch Sie verpflichtet sind.
Übertreten Sie im Straßenverkehr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und werden von einem Blitzer erfasst, drohen Konsequenzen. Allerdings kann es passieren, dass Sie als Autofahrer geblitzt werden, obwohl Sie die erlaubte Geschwindigkeit fahren. Um herauszufinden, ob der Blitzer korrekt ausgelöst oder Sie zu Unrecht erfasst hat, denken Sie zunächst sorgfältig über die Situation nach. Folgende Fragen sind hilfreich, um herauszufinden, ob ein Messfehler vorliegt:
Gehen Sie diese Fragen nach dem Blitzer sorgfältig durch und überlegen Sie, ob Sie tatsächlich zu Unrecht geblitzt wurden. Wenn Sie alle Faktoren ausschließen können, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine fehlerhafte Messung Ihrer Geschwindigkeit.
Es gibt verschiedene Faktoren, die zu einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung führen können. Werden Sie trotz korrekter Geschwindigkeit geblitzt, können unter anderem folgende Faktoren zu einem falschen Ergebnis führen:
Werden Sie zu Unrecht geblitzt, gibt es vor Ort zwei Möglichkeiten. Zum einen können die zuständigen Beamten noch vor Ort sein. In diesem Fall fällt ihnen vielleicht direkt auf, dass ein Messfehler vorliegt, und Sie erhalten nach der Auswertung der Daten keinen Bußgeldbescheid. Zum anderen kann es sein, dass der Messfehler nicht direkt auffällt, weil die zuständigen Beamten nicht mehr vor Ort sind. In diesem Fall erhalten Sie nach ein paar Wochen einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen können Sie allerdings Einspruch einlegen.
Haben Sie die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten und wurden dennoch von einem Blitzer erfasst, erhalten Sie in der Regel nach ein paar Wochen einen Bußgeldbescheid. Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit, dass die zuständigen Beamten eventuell noch vor Ort waren und direkt bemerkt haben, dass eine fehlerhafte Messung vorliegt. In diesem Fall werden Ihre Daten nach der Auswertung automatisch aussortiert und Sie erhalten keinen Bußgeldbescheid.
Landet ein Schreiben in Ihrem Briefkasten, können Sie Einspruch erheben. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt. Sie sollten deshalb keine Zeit verlieren und direkt reagieren. Im Idealfall haben Sie bereits eine plausible Begründung parat, die auf eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung hindeutet. Es empfiehlt sich jedoch Akteneinsicht zu beantragen, um einen genauen Blick auf das Messprotokoll und die Messrohdaten zu werfen. Die Messrohdaten lassen sich aber meist nur mit der Hilfe von speziellen Programmen auslesen. Hier bedarf es der Hilfe eines Anwalts bzw. Sachverständigen.
Haben Sie Ihren Einspruch fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht, prüft diese Ihren Fall erneut. Stellt sich heraus, dass Sie wirklich zu Unrecht geblitzt und aufgrund eines Messfehlers erfasst wurden, wird das Bußgeldverfahren gegen Sie eingestellt. Gelingt es Ihnen hingegen nicht, die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung zu beweisen, ist das Hinzuziehen eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts ratsam. Besonders wenn Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot drohen, sollten Sie mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts wie Alexander Einfinger Einspruch erheben.
Wenn Sie gegen einen unrechtmäßigen Bußgeldbescheid Einspruch erheben möchten, ist es in jedem Fall sinnvoll, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Ein spezialisierter Anwalt wie Alexander Einfinger kann Ihnen mit fundiertem Fachwissen weiterhelfen und Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch erhöhen.
Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt berät Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und analysiert die Situation sorgfältig. Er hilft Ihnen außerdem dabei, den Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid zu verfassen. Darüber hinaus beantragt er für Sie Akteneinsicht und kann das Messprotokoll sowie die Rohmessdaten in Augenschein nehmen. Auf diese Weise lässt sich häufig die Ursache für die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung finden.
Da ein Verkehrsrechtsanwalt bestens mit den verschiedenen Messgeräten vertraut ist und die spezifischen Fehlerquellen der einzelnen Blitzer kennt, kann er gezielter nach der Ursache für die unrechtmäßige Erfassung suchen. In der Folge können Sie beweisen, dass Sie die Geschwindigkeit nicht überschritten haben und Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid überzeugend begründen.
Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Ursachen für Unfälle. Um Raser zu sanktionieren, setzt die Polizei auf spezielle Geräte zur Geschwindigkeitsmessung. Werden Sie innerorts, außerorts oder in der Probezeit von einem Blitzer erfasst, drohen abhängig von der Höhe des Tempoverstoßes ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen, ist im Bußgeldkatalog hinterlegt.
Durch eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung kann es vorkommen, dass Sie zu Unrecht geblitzt werden. Mögliche Ursachen sind eine fehlerhafte Eichung, Bedienungsfehler oder eine falsche Ausrichtung. Um herauszufinden, ob Sie wirklich zu Unrecht erfasst wurden, ist es ratsam, die Situation zunächst sorgfältig Revue passieren zu lassen. Wurden tatsächlich Sie geblitzt oder galt das Lichtsignal einem anderen Kfz? Haben Sie ein Verkehrsschild übersehen, Ihren Tacho falsch abgelesen oder eine Veränderung des Tempolimits verpasst?
Wenn Sie sicher sind, dass Sie die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten haben und dennoch einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie Einspruch erheben. Um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen, kann es sich lohnen, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Dieser analysiert Ihren Fall, berät Sie umfassend und beantragt für Sie Akteneinsicht.
Er ermittelt für Sie die Fehlerquelle und beweist, dass Sie zu Unrecht geblitzt wurden. Haben Sie bei der zuständigen Behörde Einspruch erhoben, wird Ihr Fall erneut geprüft. Wenn Sie oder Ihr Anwalt beweisen können, dass eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorliegt, wird das Bußgeldverfahren gegen Sie eingestellt und die angedrohten Konsequenzen entfallen. Sie wurden zu Unrecht geblitzt und möchten Anwalt mit Spezialisierung auf Verkehrsrecht hinzuziehen? Dann steht Ihnen die EINFINGER Anwaltskanzlei kompetent zur Seite und ist rund um die Uhr für Sie erreichbar.
Wie reagieren Sie nach einem Unfall im Ausland? Wann brauchen Sie die Grüne Karte? Lesen Sie wichtige Tipps und Handlungsschritte im Blog.
Wer in den wohlverdienten Urlaub fährt, rechnet nicht mit einem Unfall. Wenn es kracht, ist nicht nur die Überraschung groß, sondern häufig auch die Unsicherheit – besonders wenn es sich um einen Verkehrsunfall im Ausland handelt. Wir erklären, wie Sie sich nach einem Autounfall mit einem ausländischen Fahrzeug richtig verhalten, wie Sie den Unfall dokumentieren und welche Unterlagen Sie jederzeit parat haben sollten. Erfahren Sie im Blog außerdem, welche Anlaufstellen Ihnen weiterhelfen und warum ein Anwalt für Verkehrsrecht immer eine empfehlenswerte Wahl ist.
Übersicht:
Verreisen Sie ins EU-Ausland oder Ausland, sollten Sie einige Unterlagen dabeihaben. Denn egal, wie vorausschauend Sie fahren, besteht immer ein Unfallrisiko. Um die Unfallstelle zu sichern und im Notfall Erste Hilfe leisten zu können, dürfen Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten in Ihrem Auto nicht fehlen. Zusätzlich ist es sehr empfehlenswert, sich vor Ihrem Urlaub mit den Bestimmungen und Verkehrsregeln in Ihrem Urlaubsland vertraut zu machen. Gleiches gilt für die Länder, die Sie auf dem Weg zu Ihrem Ziel durchqueren.
In Großbritannien, Irland und Australien gilt beispielsweise Linksverkehr. Finden Sie in den USA ein 4-Way-Schild, fährt derjenigen zuerst, der die Kreuzung als erster erreicht hat. Zudem variieren die Regelungen von Land zu Land, wenn es um Alkohol am Steuer und Telefonate während der Fahrt geht. Indem Sie sich vor Reisebeginn ausführlich informieren, reduzieren Sie einerseits das Risiko für einen Verkehrsunfall und vermeiden andererseits Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder. Neben den genannten Tipps sind die folgenden Unterlagen unverzichtbar.
Möchten Sie Ihren Urlaub außerhalb von Deutschland verbringen, besteht immer das Risiko für einen Unfall mit einem ausländischen Auto – auch wenn Sie noch so vorausschauend fahren. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei jeder Reise ins EU-Ausland den Europäischen Unfallbericht mitzuführen. Verlassen Sie die EU, sollte der Internationale Unfallbericht nicht in Ihren Unterlagen fehlen. Beide Papiere dienen einer lückenlosen und einheitlichen Unfalldokumentation, die sowohl Sie als auch Ihr Unfallgegner ausfüllen. Dies erleichtert die spätere Schadensabwicklung und sorgt für eine bestmögliche Beweissicherung.
Idealerweise führen Sie den Europäischen oder Internationalen Unfallbericht in deutscher und englischer Ausführung mit sich. Von Vorteil ist es, wenn Sie auch eine Ausführung in der Sprache Ihres Urlaubslandes parat haben. Gleiches gilt für die Länder, die Sie auf dem Weg an Ihr Ziel durchqueren.
Zusätzlich zum Unfallbericht ist die sogenannte Grüne Karte für einige Länder verpflichtend. Sie dient im Ausland als ein Nachweis Ihrer Haftpflichtversicherung und wird kostenfrei von Ihrer eigenen Kfz-Versicherung an Sie ausgegeben. Die Karte fasst alle relevanten Angaben zusammen, die Ihr Auto und Ihre Versicherung betreffen.
In den Mitgliedstaaten der EU sowie Liechtenstein, der Schweiz, Norwegen, Island, Montenegro und Serbien ist es nicht mehr verpflichtend, eine Grüne Karte mit sich zu führen. Bei einem Autounfall kann sie allerdings trotzdem hilfreich sein, da Sie Ihre Daten unkompliziert mit Ihrem Unfallgegner austauschen können. In Ländern wie der Türkei, Nordmazedonien, Albanien und Bosnien-Herzegowina ist das Mitführen des Dokuments hingegen verpflichtend. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Karte in Ihrem Reiseland benötigen, fragen Sie am besten vor Ihrem Urlaub bei Ihrer Kfz-Versicherung nach.
Infobox: Die Grüne Karte ist seit 2020 weiß
Obwohl sie immer noch als Grüne Karte bekannt ist, zeigt sich die Internationale Versicherungskarte seit Oktober 2020 als weißes Papier. Wichtig ist außerdem, dass eine digitale Version im Fall der Fälle nicht ausreicht. In den Ländern, in denen sie verpflichtend ist, müssen Sie stets einen Ausdruck dabeihaben.
Für die Zulassung Ihres Kfz müssen Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen. Fahren Sie mit Ihrem Auto ins Ausland, ist zusätzlich eine sogenannte Mallorca-Police empfehlenswert. Prüfen Sie am besten vor Ihrem Urlaub, ob sie Bestandteil Ihrer Kfz-Versicherung ist. Die Police sichert potenzielle Haftpflichtschäden im Ausland mit einer höheren Deckungssumme ab. Das ist wichtig, denn die Beträge liegen bei deutschen Versicherungen häufig deutlich höher als bei ausländischen. Liegt die Mindestdeckungssumme in Deutschland bei rund 2,5 Millionen Euro, zahlen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherungen häufig einen maximalen Betrag von 100.000 Euro.
Die Mallorca-Police ist in allen EU-Ländern gültig und schließt die Türkei ein. Verreisen Sie in Länder außerhalb der Europäischen Union, ist eine Traveller Police empfehlenswert. Diese garantiert allerdings nur eine Deckung höherer Haftpflichtschäden und greift nicht bei Kaskoschäden am eigenen Fahrzeug.
Ein Verkehrsunfall passiert oft plötzlich und überrascht Betroffene. Egal, ob Sie verärgert, geschockt oder vielleicht sogar verletzt sind: Versuchen Sie, im ersten Moment Ruhe zu bewahren und agieren Sie besonnen.
Haben Sie diese Schritte befolgt, warten Sie, bis die Polizei und Rettungskräfte eingetroffen sind. Nach deren Eintreffen oder wenn deren Unterstützung nicht notwendig ist, kümmern Sie sich idealerweise um folgende Dinge:
Infobox: Schalten Sie im Idealfall einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt ein
Waren Sie in einen Unfall im Ausland verwickelt, ist es immer empfehlenswert, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Ein Experte wie Alexander Einfinger unterstützt Sie bei der Unfallregulierung und setzt Ihre Ansprüche auch gerichtlich für Sie durch. Indem Sie sich auf einen erfahrenen Anwalt verlassen, können Sie sicher sein, dass Ihr Unfall bestmöglich reguliert wird. Besonders wenn es um die Frage nach der Unfallschuld geht, lohnt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.
Für die Schadensregulierung muss zunächst festgestellt werden, wer die Schuld am Verkehrsunfall trägt. Abhängig davon, ob Sie oder Ihr Unfallgegner die volle Schuld oder eine Teilschuld tragen, ist entweder Ihre Versicherung oder die gegnerische Versicherung für die Unfallregulierung zuständig. Indem alle Unfallbeteiligten einen Unfallbericht ausfüllen, lässt sich der Ablauf des Unfalls exakt festhalten.
Wichtig sind folgende Punkte:
Neben der Unfallskizze ist es empfehlenswert, Bilder und Videos anzufertigen. Nehmen Sie Schäden auf, dokumentieren Sie die Unfallstelle und fotografieren Sie auch Details wie Bremsspuren und Glassplitter.
Infobox: Unterschreiben Sie ausschließlich Berichte, die Sie bis ins Detail verstehen Üblicherweise schließen Sie Ihren Unfallbericht sowohl mit Ihrer eigenen Unterschrift als auch mit der Unterschrift Ihres Unfallgegners ab. Gleiches gilt für dessen Bericht. Wichtig ist hierbei, dass Sie ausschließlich Dokumente unterschreiben, die Sie bis ins Detail verstehen und denen Sie zu 100 Prozent zustimmen. In einigen Ländern wie den Benelux-Staaten und Frankreich kommt dem Unfallbericht eine gewichtige Rolle zu, wenn es um die Schadensregulierung geht.
Halten Sie Anmerkungen und Widersprüche unbedingt unter Punkt 14 fest. Bestehen widersprüchliche Unfallschilderungen oder Sprachschwierigkeiten, füllen beide Beteiligten nur ihren eigenen Bericht aus. Tauschen Sie die Kopien anschließend mit Ihrem Unfallgegner.
Hat es im Ausland gekracht, lohnt es sich in jedem Fall, die Polizei zu rufen. In einigen Ländern wie beispielsweise Frankreich sind Polizisten nicht dazu verpflichtet, geringfügige Schäden zu erfassen. In anderen europäischen Ländern wie Bulgarien, Ungarn und Polen müssen Sie selbst Bagatellschäden von der Polizei aufnehmen lassen, um eine spätere Regulierung des Unfalls zu ermöglichen. In Rumänien sind Unfälle sogar meldepflichtig.
Wichtig ist, dass Sie sich niemals zu einem Schuldeingeständnis bewegen lassen. Kommt es später zu einem gerichtlichen Prozess, wirkt sich ein Schuldeingeständnis – besonders gegenüber der Polizei – sehr nachteilig für Sie aus. Bitten Sie die Polizisten aber in jedem Fall um ein Unfallprotokoll.
Werden Sie mit Ihrem Mietwagen im Ausland in einen Unfall verwickelt, gehen Sie prinzipiell genauso vor, wie wenn Sie mit Ihrem Privatfahrzeug unterwegs sind. Sichern Sie die Unfallstelle, verständigen Sie Rettungskräfte und versorgen Sie gegebenenfalls verletzte Personen. Füllen Sie außerdem Ihren Unfallbericht aus, rufen Sie die Polizei und lassen Sie sich von dieser ein Unfallprotokoll aushändigen.
Bei einem Unfall mit einem Mietwagen sind Sie verpflichtet, auch Ihre Autovermietung zu informieren. Lassen Sie sich bei der Rückgabe des Unfallwagens einen Schadensbericht ausstellen und reichen Sie diesen mit weiteren notwendigen Dokumenten bei Ihrer Autoversicherung ein.
Wie auch bei einem Privatwagen lohnt es sich, im Vorhinein die Deckungssumme der Kfz-Versicherung zu prüfen. Idealerweise beinhaltet diese eine Mallorca-Police, die Sie vor hohen Kosten schützt. Insbesondere bei Personenschäden können entsprechende Ansprüche entstehen, sodass Sie ohne eine ausreichende Deckungssumme Ihrer Versicherung schnell auf einem großen Kostenberg sitzenbleiben können.
Autounfall im EU-Ausland
Fahren Sie ins EU-Ausland und werden in einen Verkehrsunfall verwickelt, stellt sich für die Schadensregulierung zunächst die Frage nach der Schuld. Haben Sie den Unfall selbst verursacht, übernimmt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten Ihres Unfallgegners. Idealerweise verfügen Sie über eine Vollkaskoversicherung, denn diese übernimmt auch Schäden am eigenen Auto unabhängig von der Schuldfrage.
Trägt Ihr Unfallgegner die Schuld, werden Sie von dessen Versicherung kontaktiert. In den meisten Fällen empfiehlt es sich jedoch, selbst aktiv zu werden. Alle europäischen Versicherungen verfügen in jedem EU-Land über einen Schadenregulierungsbeauftragten. Werden Sie beispielsweise in den Niederlanden in einen Autounfall verwickelt, verständigen Sie den Beauftragten der Niederlanden:
In beiden Fällen ist es ratsam, frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Egal, ob Sie Opfer, Betroffener oder Verursacher eines Unfalls sind: Ein Anwalt wie Alexander Einfinger unterstützt Sie bei der Schadensregulierung und setzt Ihre Ansprüche bei Bedarf auch vor Gericht durch. Den Experten ziehen Sie ganz unkompliziert hinzu, indem Sie einen Unfallfragebogen ausfüllen und sich anschließend über das weitere Vorgehen abstimmen.
Autounfall außerhalb der EU
Kommt es in einem Nicht-EU-Land zu einem Verkehrsunfall, fällt die Schadensregulierung oft komplizierter aus. Am besten kontaktieren Sie einen Anwalt, der Ihnen eine wertvolle Unterstützung bietet. Bei bürokratischen Hürden hilft Ihnen der Bürgerservice des Auswärtigen Amts weiter. Mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt stehen Sie jedoch auf der sicheren Seite und können sich auf die bestmögliche Unfallregulierung verlassen.
Verkehrsopferhilfe
Wie lange die Schadensregulierung dauert, variiert von Fall zu Fall. Sie zieht sich vor allem dann in die Länge, wenn Ihr Unfallgegner Fahrerflucht begeht und das gegnerische Unfallauto nicht ermittelt werden kann. Auch wenn der Unfallverursacher nicht bereit ist, für die Schäden aufzukommen, verzögert sich die Regulierung. Nach drei Monaten können Sie sich in bestimmten Fällen an die deutsche Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen. Im Notfall ist es jedoch einen Versuch wert.
Wenn es im Ausland kracht, greift in der Regel das Schadensersatzrecht des jeweiligen Landes. Auch wenn Sie sich im EU-Ausland befinden, steht Ihnen die Übernahme von Nutzungsausfall, Wertminderung und Mietwagen- sowie Anwaltskosten womöglich nicht in der üblichen Höhe oder gar nicht zu. Schutz vor hohen Kosten bietet Ihnen eine Ausland-Schadenschutz-Versicherung, die Sie in Verbindung mit Ihrer Kfz-Versicherung abschließen können.
Bei dieser zusätzlichen Versicherung garantiert Ihr Versicherer, dass er Personen- und Sachschäden nach einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug so reguliert, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Das bedeutet, dass nicht die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug aufkommt, sondern Ihre eigene Versicherung.
Verreisen Sie ins Ausland, sollten Sie für den Fall der Fälle alle wichtigen Unterlagen dabeihaben. Dazu gehören der Europäische oder Internationale Unfallbericht und die Grüne Karte. Außerdem sind Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten unverzichtbar. Indem Sie sich im Vorhinein mit den Bestimmungen und Verkehrsregeln in Ihrem Urlaubsland vertraut machen, reduzieren Sie das Risiko für einen Verkehrsunfall sowie Bußgelder. Eine sogenannte Mallorca-Police beziehungsweise eine Traveller-Police erhöht die Deckungssummer Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung und schützt Sie vor hohen Kosten.
Hat es im Ausland gekracht, sichern Sie zuerst die Verkehrsstelle. Schalten Sie die Warnblinkanlage an, streifen Sie Ihre Warnweste über und stellen Sie das Warndreieck auf. Rufen Sie bei Verletzten den Rettungsdienst und leisten Sie gegebenenfalls Erste Hilfe. Lassen Sie eigene Verletzungen von einem Arzt dokumentieren und füllen Sie Ihren Unfallbericht aus. Fertigen Sie Fotos und Videos von der Unfallstelle an und tauschen Sie Ihre Kontaktdaten mit Ihrem Unfallgegner sowie Zeugen aus. Kontaktieren Sie anschließend Ihre Kfz-Versicherung und informieren Sie bei einem Mietwagen Ihre Autovermietung.
Für eine schnelle Schadensregulierung ist es wichtig, dass Sie Ihren Unfallbericht möglichst lückenlos ausfüllen. Er trägt dazu bei, die Frage nach der Unfallschuld zu klären, die der Regulierung vorausgeht. Haben Sie den Unfall verursacht, übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung die Kosten Ihres Unfallgegners. Trägt dieser die Schuld, kommt seine Versicherung für Ihre Autoschäden auf. Über den Zentralruf der Autoversicherer erreichen Sie den Schadenregulierungsbeauftragten in Ihrem Urlaubsland und erhalten eine schnelle Auskunft zur Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich fast immer, die Polizei zu rufen. Lassen Sie sich von dieser nicht zu einem Schuldeingeständnis bewegen, aber bitten Sie um ein Unfallprotokoll. Für eine schnelle und bestmögliche Unfallregulierung ist es grundsätzlich von Vorteil, wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Die EINFINGER Anwaltskanzlei ist rund um die Uhr für Sie erreichbar und steht Ihnen nach einem Unfall im Ausland kompetent zur Seite.
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Fälschungen von Oldtimern erkennen | Unseriöse Oldtimer-Händler erkennen | Mercedes 300 SL Oldtimer und andere teure Oldtimer sicher kaufen
Einen Oldtimer zu besitzen, ist für viele Menschen ein erstrebenswertes Ziel – zugleich aus nostalgischen und finanziellen Gründen. Denn für viele Oldtimer-Enthusiasten steht nicht nur der reine Fahrspaß im Vordergrund, es geht auch um eine Wertanlage. Diese lohnt sich besonders bei seltenen und beliebten Modellen, allerdings haben an diesen Exemplaren auch Fälscher und Betrüger ein verstärktes Interesse. Damit Sie keiner Fälschung zum Opfer fallen, erläutern wir im folgenden Blog-Artikel, wie Sie sich vor Oldtimer-Betrug schützen und welche Möglichkeiten Ihnen bei einer Fälschung zur Verfügung stehen.
Übersicht:
Oldtimer-Betrug kann vielseitige Formen annehmen. Das zeigt einerseits der Fall der gefälschten Mercedes 300 SL Roadster (W 198) rund um die Firma Kienle. Andererseits kam 2019 ein Fall um den Chef der inzwischen liquidierten Aachener Firma Scuderia M66 auf. Im Rahmen gewerbsmäßigen Betrugs sollen schrottreife Sport- und Rennwagen von Porsche, unter anderem der Porsche 911, eine Verwandlung in gefälschte Sammlerstücke durchlebt haben. Doch welche Maschen nutzen Fälscher und Betrüger, um die Oldtimerszene mit vermeintlichen Sammlerstücken zu untergraben? Um Ihnen einen Überblick zu geben, haben wir im Folgenden die häufigsten Betrugsmaschen kurz für Sie erläutert.
Fälschung der Fahrzeugdokumente
Bei der Fälschung von Oldtimern geht es darum, ihren vermeintlichen Wert in die Höhe zu treiben. Das gelingt unter anderem durch gefälschte Fahrzeugdokumente, die etwa eine seltene oder begehrte Ausstattung suggerieren, über die das Auto gar nicht verfügt. Zu dieser Masche zählt auch die Manipulation der Fahrzeugpapiere, um eine lückenlose Servicehistorie vorzutäuschen und Unfälle zu kaschieren. Um die Originalität des Wagens zu belegen, werden in manchen Fällen sogar Zertifikate von Oldtimer-Prüfstellen gefälscht.
Fälschung der Fahrgestellnummer
Neben den Papieren lässt sich auch die Fahrgestellnummer manipulieren. So verkaufen Betrüger etwa Fahrzeuge mit einer problematischen Geschichte. In einigen Fällen handelt es sich um gestohlene Autos, in anderen Fällen weist der Wagen Unfallschäden auf und in wieder anderen Fällen ist die notwendige Restaurierung nicht erfolgt. Die originale Nummernfolge tauschen Betrüger dabei gegen eine „saubere“ Nummer aus. Dieses Vorgehen ist auch dann hilfreich, wenn der Oldtimer als eine seltenere oder begehrtere Modellvariante an den Verkauf gehen soll.
Täuschung über den Fahrzeugzustand
Möchten Sie einen Oldtimer erwerben, sind Sie mit einem unabhängigen Wertgutachten immer auf der sicheren Seite. Denn manchmal stellen Verkäufer und Autohändler den Zustand des Fahrzeugs besser dar, als er in Wirklichkeit ist. Egal, ob Mercedes-Benz, Porsche, BMW oder VW: Bei den meisten Oldtimern spielt unter anderem Rost eine bedeutende Rolle. Sowohl im Hinblick auf den Wert als auch auf die Fahrsicherheit.
Mögliche Maschen sind das Kaschieren von Roststellen und das Herunterspielen des Korrosionsgrads. Auch Mängel am Fahrwerk, im Innenraum und an der Technik werden nicht selten unter den Teppich gekehrt. Um sich nicht über den tatsächlichen Fahrzeugzustand täuschen zu lassen, ziehen Sie am besten einen Gutachter oder einen auf gefälschte Oldtimer spezialisierten Anwalt hinzu.
Täuschung über die Fahrzeughistorie
Die Geschichte eines Wagens kann für seinen Wert entscheidend sein. Für Sammler ist eine Historie besonders wertvoll, wenn sie alle Fahrzeugdokumente, Rechnungen, Besonderheiten und eventuellen Rennerfolge umfasst. Um den Wert zu erhöhen, können Betrüger eine neue Geschichte erfinden oder ihnen eine geschönte Version vorlegen. Mögliche Beispiele sind die Erfindung einer gefälschten Renngeschichte und Behauptungen, dass prominente Personen einst im Besitz des Oldtimers waren. Sie schützen sich vor dieser Betrugsmasche am besten, indem Sie Expertenrat einholen und die Fahrzeughistorie unabhängig überprüfen lassen.
Einsatz von gefälschten Autoteilen
Für seltene, begehrte und wertvolle Oldtimer sind Original-Ersatzteile oft rar und durchaus kostenintensiv. Fälscher sparen Kosten, indem sie auf nicht originalgetreue und gefälschte Autoteile zurückgreifen. Häufig gehören die Teile nicht einmal zur ursprünglichen Ausstattung des Wagens. In einigen Fällen werden auch Motoren, Getriebe und andere bedeutende Bauteile ersetzt, um einen höheren Wert zu suggerieren.
Verkauf von gestohlenen Oldtimern
Um sich der Strafverfolgung zu entziehen, verkaufen Betrüger gestohlene Oldtimer oft international. Angenommen, Sie kaufen versehentlich einen gestohlenen Wagen, so kann Ihnen dieser im Nachhinein wieder entzogen werden. Um nicht auf eine solche Betrugsmasche hereinzufallen, empfiehlt es sich, die Fahrzeugdokumente genau zu überprüfen. Sie sollten außerdem einen genauen Blick auf die Fahrgestellnummer werfen, bei der zuständigen Zulassungsstelle oder bei internationalen Oldtimerregistern nachfragen.
Überteuerte Werkstattleistungen
Eine weitere Masche im Bereich des Oldtimer-Betrugs sind überteuerte Werkstattleistungen und Restaurierungsarbeiten. Betrüger unterbreiten Ihnen oftmals Angebote, die über vermeintliche Rabatte verfügen oder als preisgünstige Alternative in Aussicht gestellt werden. Ziel ist es, den Kunden zum Abschluss eines überteuerten oder nicht notwendigen Auftrags zu bewegen. In manchen Fällen kommen zusätzlich minderwertige Materialien und Autoteile zum Einsatz. Am besten schützen Sie sich vor solchen Betrugsversuchen, indem Sie mehrere Angebote einholen und diese sorgfältig miteinander vergleichen. Im Zweifelsfall stehen Sie mit einem auf Oldtimer spezialisierten Anwalt wie Alexander Einfinger auf der sicheren Seite.
Infobox: Warum lohnt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen?
Oldtimer-Fälschungen haben in den letzten Jahren zugenommen. Die Betrugsmaschen sind außerdem raffinierter geworden, sodass es nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob ein Angebot wirklich seriös ist. Am besten schützen Sie sich, wenn Sie Kenntnisse über die häufigsten Maschen besitzen und beim Kauf Ihres Traumautos äußerste Vorsicht walten lassen.
Dennoch kommt es immer wieder zu Fällen der Fälschung. Im Zweifelsfall oder wenn Sie gute Gründe zur Annahme eines Betrugs haben, hilft Ihnen ein Anwalt mit Spezialisierung auf Oldtimer weiter. Er bespricht mit Ihnen das beste Vorgehen und steht Ihnen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Bei Betrug handelt es sich um eine Straftat, bei der im Zusammenhang mit Oldtimern § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) greift. Er betrifft die Täuschung von Personen, der das Ziel zugrunde liegt, diese um den Wert des Fahrzeugs oder ihr Vermögen zu betrügen. Vermuten Sie einen Betrug oder eine Oldtimer-Fälschung, zeigen Sie dies am besten bei der zuständigen Polizeibehörde an. Es ist außerdem empfehlenswert, von Anfang an einen auf Oldtimer spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Dieser unterstützt Sie im gesamten Fall und hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
In zivilrechtlicher Hinsicht haben Sie als Geschädigter entweder Anspruch auf Schadensersatz oder können eine Rückabwicklung des Vertrags geltend machen. Welche rechtliche Möglichkeit sich für Ihren individuellen Einzelfall am besten eignet, besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt. Dieser kann Ihren Fall detailliert einschätzen und Ihnen das für Sie beste Vorgehen empfehlen.
Anspruch auf Schadensersatz
Haben Sie einen Oldtimer erworben, kann es passieren, dass Sie einer Täuschung, einer Fälschung oder einem Betrug zum Opfer fallen. Wenn Sie einen zu hohen Preis gezahlt haben, können Sie Schadensersatz verlangen. Selbiges gilt, wenn Ihnen zusätzliche Kosten entstanden sind, die auf eine falsche Angabe des Fahrzeugzustands oder einer gefälschten Historie zurückzuführen sind. Ihr Anspruch auf Schadensersatz besteht sowohl bei direkten Schäden als auch bei entgangenen Gewinnen. Wurden Sie über den tatsächlichen Fahrzeugzustand getäuscht und kam es aufgrund dessen zu einem Unfall mit Verletzungen, können Sie zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen.
Rückabwicklung des Vertrages
Liegt eine Täuschung oder eine Fälschung vor, können Sie eine Rückabwicklung Ihres Kaufvertrags fordern. In diesem Fall sind beide Vertragsparteien dazu verpflichtet, die empfangenen Leistungen jeweils zurückzugewähren. Das bedeutet, als Käufer geben Sie das Fahrzeug an den Verkäufer zurück. Dieser erstattet Ihnen seinerseits den Kaufpreis. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags ist allerdings nicht immer möglich. Beispielsweise wenn der Verkäufer insolvent ist, sich im Ausland aufhält oder die Gerichtsbescheide nicht zustellbar sind.
Möchten Sie sich den Traum vom eigenen Oldtimer erfüllen, lohnt es sich, beim Kauf äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Indem Sie ein paar Vorsichtsmaßnahmen und grundlegende Prinzipien beachten, schützen Sie sich vor Oldtimer-Fälschungen und Betrugsmaschen. Von Bedeutung sind unter anderem die folgenden Tipps:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um einen Oldtimer als Fälschung zu entlarven. Im Zweifelsfall oder wenn ein Verdacht besteht, ziehen Sie am besten einen unabhängigen Gutachter oder Sachverständigen zurate. Dieser nimmt zunächst eine optische Prüfung vor. Reicht diese noch nicht aus, um den Verdacht zu bestätigen, erfolgen verschiedene Untersuchungen mit Spezialgeräten.
Für Laien ist es nicht immer ersichtlich, ob es sich bei einem Oldtimer um ein Original handelt. Selbst fachkundige Experten müssen teilweise detaillierte Prüfungen durchführen, um eine Fälschung als solche zu enttarnen. Indem Sie vor dem Kauf eines historischen Wagens einen auf Oldtimer spezialisierten Anwalt hinzuziehen, gehen Sie auf Nummer sicher und profitieren von einer wertvollen Unterstützung. Ein fachkundiger Experte berät Sie zunächst ausführlich und prüft die Sachlage. Zusätzlich vertritt er Sie bei Bedarf gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der gegnerischen Partei. Er setzt Ihre Schadensersatzansprüche durch und unterstützt Sie, wenn Sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags erwirken möchten. Außerdem steht Ihnen ein Anwalt mit Spezialisierung auf Oldtimer zur Seite, wenn Dritte wie Gutachter oder Werkstätte in den Betrug involviert sind und arbeitet mit den Ermittlungsbehörden zusammen. Möchten Sie die Expertise eines auf Oldtimer spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen, steht Ihnen die Einfinger Anwaltskanzlei kompetent und bundesweit zur Seite. Wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar und reagieren kurzfristig auf Ihre Anliegen rund um Verkehrsrecht, Oldtimer und Oldtimer-Betrug.
Wenn es um gefälschte Oldtimer geht, gibt es zahlreiche Betrugsmaschen. Zum Einsatz kommen gefälschte Fahrzeugpapiere, Fahrgestellnummer und Ersatzteile. Angebote nicht existenter Fahrzeuge, erfundene Historien und eine Täuschung über den tatsächlichen Fahrzeugzustand sind ebenfalls möglich. Hinzu kommen der Verkauf gestohlener Wagen und überteuerte Werkstattleistungen. Sind Sie Opfer einer Täuschung, einer Fälschung oder eines Betrugs geworden, greift § 263 StGB. Abhängig von Ihrem individuellen Einzelfall haben Sie Anspruch auf Schadensersatz oder können eine Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend machen. Um gar nicht erst in die Falle von Fälschern und Betrügern zu tappen, ist eine Beratung durch einen Experten empfehlenswert. Im Idealfall ziehen Sie bereits vor dem Kauf eines Oldtimers einen unabhängigen Gutachter, Sachverständigen oder Anwalt mit Spezialisierung auf Oldtimer hinzu. Die Anwaltskanzlei Einfinger steht Ihnen bundesweit zur Seite und unterstützt Sie kompetent, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte geht. Sie erreichen uns rund um die Uhr und können sich auf eine zeitnahe Rückmeldung zu Ihrem Anliegen verlassen. Bildquellen: Adobe Stock, Envato Elements
Punkte in Flensburg verhindern | Punktesystem in Flensburg verstehen | Punkte abfragen und abbauen | Anwalt für Verkehrsrecht als Unterstützung
Punkte in Flensburg können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen: Sammeln sich im Laufe der Jahre acht oder mehr Punkte an, verlieren Sie Ihren Führerschein. Die Chance, eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, besteht frühestens nach sechs Monaten und nur unter der Voraussetzung, dass Sie Ihre Eignung für den Straßenverkehr nachweisen können. Wir haben deshalb sieben praktische Tipps für Sie, wie Sie Flensburger Punkte von vornherein vermeiden. Außerdem erklären wir Ihnen, was es mit diesem Punkteregister überhaupt auf sich hat, wie Sie gesammelte Punkte abbauen und Ihren aktuellen Punktestand abfragen.
Übersicht:
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, sollte sich an die Verkehrsregeln halten. Wer hingegen zu stark aufs Gaspedal tritt oder einen Rotlichtverstoß begeht, macht Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog. Dieser hält fest, mit welchen Strafen ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung geahndet wird. Grundsätzlich sind Verwarnungen oder ein Bußgeldbescheid möglich. Ein Bußgeldbescheid enthält – abhängig von der Ordnungswidrigkeit oder Straftat – ein Bußgeld, ein Fahrverbot und Punkte, die in einem speziellen Register eingetragen werden.
Dieses sogenannte Fahreignungsregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt. Der Sitz liegt in Flensburg im Bundesland Schleswig-Holstein. Im Volksmund sind die berüchtigten Punkte daher als Punkte in Flensburg bekannt.
Im Straßenverkehr können Sie als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer unterschiedliche Verstöße begehen. Erhalten Sie lediglich eine Verwarnung, kommen Sie ohne Punkte davon. Handelt es sich hingegen um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro einhergeht, kommen häufig Punkte auf Sie zu. Auch bei einem Fahrverbot und Verkehrsstraftaten werden diese in Flensburg eingetragen. Es gibt folgende Staffelung:
Welche Konsequenzen Sie sich durch Punkte in Flensburg einhandeln, hängt vom Stand Ihres Punktekontos ab. Haben Sie einen Punktestand von ein bis drei Punkten, drohen Ihnen keine direkten Konsequenzen. Sie befinden sich noch im grünen Bereich und werden lediglich vorgemerkt. Allerdings haben Sie eine Eintragung im Fahreignungsregister, wodurch Sie bei einem späteren Vergehen nicht mehr damit argumentieren können, bisher nicht auffällig geworden zu sein. Daher kann es sich durchaus lohnen auch gegen den ersten Punkt vorzugehen.
Anders sieht es bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten aus. In diesem Fall erhalten Sie eine kostenpflichtige und schriftliche Ermahnung. Diese geht außerdem mit dem Hinweis einher, dass Sie alle fünf Jahre einen Punkt abbauen können, indem sie an einem Fahreignungsseminar teilnehmen. Die Ermahnung ist mit einer gelben Karte im Fußball vergleichbar.
Kritischer wird es, wenn Sie sechs oder sieben Punkte angesammelt haben. Der vorherigen Ermahnung folgt nun eine Verwarnung – ebenfalls schriftlich und kostenpflichtig. Auch bei diesem Punktestand erhalten Sie einen Hinweis auf die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Allerdings können Sie Ihre Punkte durch die Teilnahme nicht mehr reduzieren, da der Punkteabbau nur bis zu einem Kontostand von fünf Punkten möglich ist.
Haben Sie Ihren achten Punkt in Flensburg gesammelt, erfolgt ein unmittelbarer Führerscheinentzug. Ihre Fahrerlaubnis sehen Sie frühestens nach einem halben Jahr wieder. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie Ihre Eignung für den Straßenverkehr nachweisen können. Der Nachweis erfolgt in der Regel über ein medizinisch-psychologisches Gutachten.
Infobox: Vorteile bei fehlender Ermahnung und Verwarnung
Wenn Sie sechs oder sieben Punkte erreichen, zuvor aber keine Ermahnung erhalten haben, wird Ihr Punktestand auf fünf zurückgesetzt. Erreichen Sie acht oder mehr Punkte, ohne dass Sie vorher eine Verwarnung erhalten haben, reduziert sich Ihr Punktekonto auf sieben. Trotz dieser Regelung ist es nicht empfehlenswert, auf eine fehlende Ermahnung oder Verwarnung zu pokern.
Als Verkehrsteilnehmer können Sie Ihre Flensburger Punkte kostenfrei und jederzeit abfragen. Indem Sie Ihren Punktestand im Blick behalten, können Sie rechtzeitig über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nachdenken und sich unter Umständen vor einem Führerscheinverlust schützen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Auswahl:
Egal, für welche Variante Sie sich entscheiden: Die Abfrage ist immer kostenfrei. Lediglich bei einer Anfrage per Post zahlen Sie das Porto, wenn Ihnen die Dokumente auf dem Postweg zugeschickt werden.
Im Laufe der Zeit verfallen Punkte, die Sie in Flensburg angesammelt haben, automatisch. Es gelten folgende Fristen:
Neben diesem passiven Punkteabbau können Sie Ihre Punkte aktiv reduzieren, indem Sie ein Fahreignungsseminar absolvieren. Die Teilnahme ist einmal innerhalb von fünf Jahren möglich und reduziert Ihren Punktestand um einen Punkt. Dieser aktive Punkteabbau ist allerdings nur möglich, wenn maximal fünf Punkte in Ihrem Fahreignungsregister eingetragen sind. Preislich liegt das kostenpflichtige Seminar zwischen 200 und 400 Euro. Eine Teilnahme ist unabhängig vom Punktestand nicht verpflichtend, kann Sie aber vor dem Verlust Ihrer Fahrerlaubnis bewahren.
Auch innerhalb der Probezeit können Fahranfänger Punkte sammeln und diese durch den Besuch eines Fahreignungsseminars abbauen. Allerdings kommt diese Maßnahme in der Regel erst zum Einsatz, wenn sich das Punktekonto bereits mit mehreren Punkten gefüllt hat. Denn in der Probezeit spielen nicht nur Punkte, sondern vor allem A- und B-Verstöße eine tragende Rolle.
Begehen Sie in der Probezeit entweder drei A-Verstöße oder sechs B-Verstöße, verlieren Sie Ihre Fahrerlaubnis mindestens für ein halbes Jahr. Gleiches geschieht, wenn Sie eine Kombination aus A- und B-Verstößen ansammeln. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist auch dann unvermeidbar, wenn der eigentliche Punktestand noch unterhalb von acht Flensburger Punkten liegt.
Zudem kommt es bereits bei einem A-Verstoß zu einer Verlängerung der Probezeit.
Im Laufe der Zeit bauen sich Ihre Flensburger Punkte von alleine wieder ab. Je nachdem, für welchen Verstoß Sie die Punkte erhalten haben, dauert dieser Prozess zwischen 2,5 und 10 Jahren. Allerdings verschwinden die Punkte nicht sofort aus dem Fahreignungsregister, nachdem sie gelöscht wurden. Stattdessen greift die sogenannte Überliegefrist. Sie ist der Grund, warum Ihre eingetragenen Punkte nach Ihrer Löschung für ein weiteres Jahr unsichtbar weiter existieren. Hintergrund der Überliegefrist ist die genaue Feststellung Ihres Punktestandes.
Beispiel: Sie haben bereits sieben Punkte gesammelt. Ein Punkt verjährt am 20. März, sodass Ihr Punktekonto auf sechs Punkte sinkt. Allerdings begehen Sie vor diesem Datum eine Ordnungswidrigkeit, für die Sie einen Flensburger Punkt erhalten. Ohne die Überliegefrist hätten Sie nun wieder einen Punktestand von sieben. Mit der Überliegefrist steht Ihr Punktekonto allerdings auf acht Punkten – weshalb Sie mit einem Führerscheinentzug rechnen müssen.
Tipp 1: Einspruch gegen Bußgeldbescheid erheben Punkte in Flensburg erhalten Sie ausschließlich über einen Bußgeldbescheid. Dieser Bescheid wird Ihnen zugestellt, wenn Sie im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begehen. Möchten Sie verhindern, dass ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgt, fechten Sie den Bußgeldbescheid an und erheben Einspruch.
Tipp 2: Begründeten Einspruch erheben In einem Strafverfahren gilt grundsätzlich, dass die Anklage einen Tatnachweis erbringen muss. Für ein verkehrsrechtliches Bußgeldverfahren gilt hingegen eine Beweislastumkehr, sodass Sie einen Beweis für Ihre Unschuld erbringen müssen. Hintergrund ist das standardisierte Messverfahren. Überfahren Sie eine rote Ampel oder treten Sie zu stark aufs Gaspedal und werden dabei geblitzt, gehen die Gerichte ohne Weiteres von einer einwandfreien Messung aus. Natürlich unter der Voraussetzung, dass die Messung auf einem geeichten Messgerät beruht, das von geschultem Messpersonal installiert wurde und dass die Messung bereits die vorgeschriebene Messtoleranz berücksichtigt.
Möchten Sie Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid erheben, um die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister zu verhindern, brauchen Sie eine gute Begründung. Sie müssen konkrete Anhaltspunkte nennen, die auf einen Fehler im Messvorgang hindeuten oder plausibel darlegen, dass Sie zur Tatzeit nicht der Führer Ihres Fahrzeugs waren. Im Idealfall ziehen Sie einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzu. Dieser fachkundige Berater erhöht Ihre Erfolgschancen und unterstützt Sie bei der Darlegung von Beweisen für Ihre Unschuld.
Tipp 3: Akteneinsicht beantragen Um einen Fehler im Messverfahren nachzuweisen, benötigen Sie in der Regel eine umfassende Akteneinsicht. Sie liefert Ihnen erst die relevanten Unterlagen, die Sie zur Begründung Ihres Einspruchs benötigen. Können Sie auf Basis dieser Unterlagen keinen plausiblen Messfehler benennen, wird Ihr Einspruch häufig abgelehnt.
Als Betroffener kann es sehr schwer sein, eine umfassende Akteneinsicht zu erwirken. In der Regel wird diese nur Rechtsanwälten gewährt, insbesondere wenn es um die Bedienungsanleitung des Messgeräts und weitere spezifische Unterlagen geht. Auch in diesem Hinblick ist es deshalb empfehlenswert, einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen. Dieser unterstützt Sie nicht nur als Berater, sondern prüft Ihren individuellen Fall und erwirkt für Sie eine umfassende Akteneinsicht.
Tipp 4: Gutachten eines Sachverständigen in Anspruch nehmen Selbst wenn Sie einen Fehler in der Messtechnik vermuten, liegt dieser nur selten klar auf der Hand. Häufig fällt es gerade Betroffenen schwer, einen Messfehler plausibel zu begründen und die Fehlerquelle bei der teilweise sehr komplexen Messtechnik nachzuweisen. In diesem Fall kann Ihnen ein Gutachten eines Sachverständigen weiterhelfen. Dieser bewertet die Beweismittel, überprüft einerseits die Messtechnik als mögliche Fehlerquelle und analysiert auch das Beweisbild. Ein solches Gutachten ist für Sie als Betroffener mit einem erwähnenswerten Kostenrisiko verbunden. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, sind Sie im finanziellen Hinblick im Vorteil. Ebenso von Vorteil kann für Sie sein, dass die EINFINGER Anwaltskanzlei Kooperationspartner hat, mit denen das Kostenrisiko für Sie verringert werden kann.
Tipp 5: Besondere Umstände offenlegen Können Sie den Vorwurf, der Ihnen im Bußgeldbescheid unterbreitet wird, nicht von sich weisen, bleibt Ihnen häufig nur die Akzeptanz des Bescheids. Doch selbst wenn Sie die Ordnungswidrigkeit begangen haben, gibt es zahlreiche Konstellationen, die einen Punkteeintrag verhindern. Haben Sie den Verstoß unter besonderen Umständen begangen, lohnt es sich, diese offenzulegen. In einigen Fällen können Sie auf Basis dieser besonderen Umstände eine Milderung der Strafe erreichen, die Sie im besten Fall ohne Flensburger Punkte davonkommen lässt.
Tipp 6: Punkte verkaufen Eine rechtlich stark umstrittene Möglichkeit, um einen Punkteeintrag zu verhindern, ist das Verkaufen derselben. Hintergrund: Einige Verkehrssünder, denen aufgrund eines Verstoßes gegen die StVO ein Fahrverbot droht, kommen auf die Idee, ihre Strafe einfach an eine andere Person abzugeben. Dieses Vorgehen ist einerseits im Bekanntenkreis möglich und wird andererseits von speziellen Agenturen angeboten. Der eigentliche Verkehrssünder gibt seine Strafe, die im Bußgeldbescheid festgehalten ist, an eine andere Person ab. Diese gibt die Ordnungswidrigkeit über den Anhörungsbogen zu und übernimmt die Strafe. In der Folge kommt der eigentliche Verkehrssünder ohne einen Punkteeintrag im Fahreignungsregister davon.
Wichtig: Der Punktehandel ist illegal und per Gesetz nicht erlaubt. Sowohl der Punkte-Verkäufer als auch der Punkte-Käufer machen sich strafbar. In der Regel liegt als Tatbestand eine falsche Verdächtigung vor. Gemäß § 164 des StGB wird diese Tat mit einer Geldstrafe geahndet. Möglich ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In der Folge ist von einem Punktehandel ausnahmslos abzuraten. Stattdessen empfiehlt es sich, den Punkteeintrag mithilfe der vorangegangenen Tipps zu verhindern.
Tipp 7: Einen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen Wenn Sie verhindern möchten, dass Sie für eine Ordnungswidrigkeit einen Punkt in Flensburg erhalten, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt wie Alexander Einfinger berät Sie ausführlich zu Ihren Möglichkeiten und hilft Ihnen, die für Sie bestmögliche Strategie zu finden. Er legt für Sie begründeten Einspruch ein und erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.
Vor Gericht kann ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt unter Umständen eine Reduzierung oder Aufhebung Ihrer Strafe erwirken. In der Folge kommen Sie mit der von Ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit unter Umständen ohne einen Punkteeintrag davon. Auch wenn Sie besondere Gründe für den Verstoß vorbringen oder nachweisen können, dass Sie den Verstoß nicht begangen haben, erhalten Sie in der Regel keine Punkte.
Infobox: Rechtsschutzversicherte profitieren beim Hinzuziehen eines Anwalts finanziell
Indem Sie auf einen erfahrenen Anwalt wie Alexander Einfinger setzen, steht Ihnen ein fachkundiger Berater zur Seite. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, müssen Sie die Kosten für das gerichtliche Verfahren und Ihren Anwalt in der Regel nicht selbst tragen: Ihre Versicherung übernimmt den Betrag. Möglich ist es dennoch, dass Sie die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen haben.
Punkte in Flensburg erhalten Sie, wenn Sie gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Für eine Ordnungswidrigkeit erhalten Sie einen Punkt, für eine grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot oder Straftaten erhalten Sie zwei Punkte und für Straftaten, die mit einem Entzug der Fahrerlaubnis einhergehen, erhalten Sie drei Punkte. Ihren Punktestand können Sie jederzeit kostenfrei über das Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Einmal innerhalb von fünf Jahren haben Sie die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Fahreignungsseminar einen Punkt abzubauen.
Haben Sie ein bis drei Punkte gesammelt, drohen Ihnen keine direkten Konsequenzen. Bei vier bis fünf Punkten werden Sie kostenpflichtig und schriftlich ermahnt, bei sechs bis sieben Punkten werden Sie verwarnt. Ab acht Punkten verlieren Sie Ihre Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. Ihnen wird nur dann eine neue Fahrerlaubnis erteilt, wenn Sie Ihre Eignung für den Straßenverkehr durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen können.
Um Punkte in Flensburg zu vermeiden, dürfen diese gar nicht erst ins Fahreignungsregister eingetragen werden. Den Eintrag verhindern Sie, indem Sie begründeten Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid erheben. Wichtig ist, dass die Strafe für die von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit aufgehoben oder so weit reduziert wird, dass sie keine Punkte mehr umfasst. Indem Sie einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, erhöhen Sie Ihre Erfolgschancen.
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Rote Ampel überfahren: Diese Bußgelder drohen beim Rotlichtverstoß | Bei Rot über die Ampel fahren: Fahrverbot?
Wenn Sie bei Rot über die Ampel fahren, kann sich das im Straßenverkehr als äußerst gefährlich erweisen. Neben möglichen Unfällen drohen auch Bußgelder und rechtliche Konsequenzen, da das Überfahren einer roten Ampel als schwerwiegender Verstoß gilt. Möglich sind neben der Geldbuße auch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Auch Fußgänger und Radfahrer sollten eine Ampel nicht bei Rot überqueren, denn auch ihnen drohen Bußgeld und Punkte. Selbst das Überqueren einer Kreuzung, nachdem die Ampel auf Gelb umgesprungen ist, kann ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen. Was als Rotlichtverstoß gilt, welche Konsequenzen er mit sich bringt, in welchen Fällen sich ein Einspruch lohnt und wann juristischer Beistand sinnvoll ist, lesen Sie im Folgenden.
Übersicht:
Eine Ampelanlage setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Neben der Ampel an sich gehören auch die Fahrbahnmarkierungen im Ampelbereich zur Anlage. Besonders wichtig ist die Haltelinie vor dem Kreuzungsbereich, die sich als breite weiße Linie auszeichnet. Sie entscheidet, wann ein Rotlichtverstoß vorliegt.
Ist die Ampel rot und überfahren Sie die Haltelinie mit der Vorderradachse Ihres Fahrzeugs, liegt ein Verstoß vor – egal, ob Pkw, Lkw, Motorrad oder Fahrrad. Halten Sie noch vor dem Kreuzungsbereich an, begehen Sie einen Haltelinienverstoß. Laut Bußgeldkatalog kostet Sie dieses Vergehen ein Bußgeld von 10 Euro. Fahren Sie hingegen in den Kreuzungsbereich ein, wird es deutlich teurer. In diesem Fall liegt ein Rotlichtverstoß vor, der als einfacher oder qualifizierter Verstoß Bußgeld, Punkte in Flensburg und möglicherweise ein Fahrverbot nach sich zieht.
Als Rotlichtverstoß gilt übrigens auch das Überfahren eines „Bei Rot hier halten“-Schildes. Dieser Fall tritt ein, wenn unmittelbar vor einer Ampelanlage eine Straße von rechts einmündet. In der Regel befindet sich vor der Einmündung eine Haltelinie auf der Hauptstraße, an der Sie bei roter Ampel anhalten müssen. Überfahren Sie diese Linie, begehen Sie einen Rotlichtverstoß. Ist keine Haltelinie auf der Hauptstraße vorhanden, gilt das Zusatzschild als Empfehlung, um anzuhalten. Halten Sie trotz dieser Empfehlung nicht an und es kommt zu einem Unfall, tragen Sie häufig die Teilschuld.
Die Folgen eines Rotlichtverstoßes legt der Bußgeldkatalog fest. Wie hoch die Konsequenzen ausfallen, hängt davon ab, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt:
Begehen Sie einen einfachen Rotlichtverstoß, handeln Sie sich eine Geldbuße von 90 Euro und einen Punkt in Flensburg ein. Gefährden Sie beim Überfahren einer roten Ampel andere Verkehrsteilnehmer, zahlen Sie 200 Euro, erhalten zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Ein Unfall kostet sogar 240 Euro, zwei Punkte und ebenfalls ein einmonatiges Fahrverbot.
Handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, setzt der Bußgeldbescheid 200 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot fest. Die Gefährdung anderer Teilnehmer erhöht das Bußgeld auf 320 Euro, eine Sachbeschädigung auf 360 Euro.
Haben Sie Ihren Führerschein erst seit kurzem und befinden sich noch in der Probezeit, gelten besonders strenge Vorschriften. Überfahren Sie als Fahranfänger eine rote Ampel, handeln Sie sich nicht nur eine Geldbuße und Punkte ein, sondern in den meisten Fällen auch eine Probezeitverlängerung und die Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar.
Entscheidend für die Konsequenzen ist die Einteilung der Ordnungswidrigkeiten in A- und B-Verstöße. Bei einem A-Verstoß verlängert sich Ihre Probezeit um zwei Jahre und Sie sind zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Ein B-Verstoß bringt keine direkten Folgen mit sich. Begehen Sie jedoch zwei B-Verstöße, drohen dieselben Konsequenzen wie bei einem A-Verstoß.
Wichtig: Das Überfahren einer roten Ampel als Fahranfänger wird immer als ein A-Verstoß eingestuft – auch wenn die Rotlichtzeit der Ampel unter einer Sekunde liegt. In der Probezeit kostet Sie ein einfacher Rotlichtverstoß somit ein Bußgeld, Punkte, eine Probezeitverlängerung und ein Aufbauseminar. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß handelt Ihnen außerdem einen Monat Fahrverbot ein.
Nicht nur Pkws, Lkws und Motorräder müssen an einer roten Ampel anhalten. Auch Fußgänger und Radfahrer dürfen die Anlage nur bei Grün überqueren. Halten Sie sich als Fußgänger nicht an die Straßenverkehrsordnung, zahlen Sie ein Verwarnungsgeld von fünf Euro. Verursachen Sie einen Unfall, erhöht sich die Geldbuße auf zehn Euro.
Als Radfahrer achten Sie auf die Ampeln der Autofahrer. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie einer Radverkehrsführung folgen und diese über besondere Radfahrerampeln oder kombinierte Ampeln verfügt. Bei einem einfachen Verstoß zahlen Sie ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro, das sich bei Gefährdung auf 100 Euro und bei einem Unfall oder Sachbeschädigung auf 120 Euro steigert. Liegt ein qualifizierter Verstoß vor, zahlen Sie 100 Euro Bußgeld. Eine Gefährdung erhöht die Kosten auf 160 Euro und ein Unfall oder eine Sachbeschädigung erhöhen den Betrag auf 180 Euro. Bei beiden Verstößen erhalten Sie einen Punkt.
Stationäre Anlagen zur Überwachung Ist eine Ampel beim Überfahren rot, erhalten Sie meist einen Bußgeldbescheid, wenn Sie an der Ampel geblitzt werden. Um einen Rotlichtverstoß festzustellen, kommen am häufigsten Überwachungsanlagen zum Einsatz, die umgangssprachlich als Blitzer geläufig sind. Diese Anlagen blitzen Sie immer zweimal: Einmal beim Überfahren der Haltelinie und einmal beim Einfahren in den Kreuzungsbereich trotz roter Ampel.
Ursache für den doppelten Blitz sind zwei Induktionsschleifen: Eine ist direkt hinter der Haltelinie verbaut, die andere befindet sich in einem bestimmten Abstand zur ersten Induktionsschleife. Dieses Prinzip erlaubt es der Bußgeldstelle, Ihren Verstoß genau nachzuvollziehen. Die festgehaltenen Daten spiegeln wider, ob Sie nur die Haltelinie überfahren haben oder auch in den Kreuzungsbereich eingefahren sind.
Diese Messung ist wichtig, um zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß zu unterscheiden. Außerdem ist sie von Bedeutung, wenn es auf der Kreuzung zu einem Rückstau kommt. Denn fahren Sie bei Grün in die Kreuzung ein, müssen dort aber verkehrsbedingt anhalten, schaltet die Ampel hinter Ihnen möglicherweise auf Rot. Fahren Sie während der Rotphase weiter, löst die zweite Induktionsschleife aus und Sie werden geblitzt. Da der Messung lediglich ein Foto zugrunde liegt und die Induktionsschleife hinter der Haltelinie nicht ausgelöst hat, erkennt die Bußgeldstelle in der Regel, dass es sich nicht um einen von Ihnen verschuldeten Rotlichtverstoß handelt.
Stationäre Überwachungsanlagen stellen teilweise nicht nur einen Rotlichtverstoß fest, sondern messen auch die Geschwindigkeit, mit der Sie die Ampelanlage überqueren. Übertreten Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, um noch bei Grün oder Gelb über die Ampel zu kommen, handeln Sie sich womöglich einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein.
Zeugen
Neben stationären Überwachungsanlagen führen manchmal auch Polizisten oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes eine gezielte Überwachung durch. Ein Beamter behält bei dieser Überwachung die Ampelanlage im Blick und beobachtet die Ampel zum Zeitpunkt des Phasenwechsels. Er achtet auch auf den Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug über die Haltelinie rollt. Ein anderer Beamter misst die Zeit mit einer geeichten Stoppuhr. Zwar führen solche gezielten Überwachungen nicht selten zu Bußgeldbescheiden, doch lassen sich qualifizierte Verstöße vor Gericht nur selten durchbringen. In der Regel kann Ihnen lediglich ein einfacher Verstoß angelastet werden.
Rettungswagen im Einsatz Sind Sie im Straßenverkehr unterwegs und nähert sich ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Martinshorn, sind Sie dazu verpflichtet, auf der Fahrbahn schnellstmöglich Platz zu machen. Stehen Sie gerade an einer roten Ampel, kommen Sie dieser Verpflichtung häufig am besten nach, indem Sie in den Kreuzungsbereich einfahren oder diesen überqueren. In der Praxis begehen Sie also einen Rotlichtverstoß.
In der Regel wird Ihnen dieser Verstoß nicht angelastet. Da in den meisten Fällen auch das Einsatzfahrzeug kurz nach Ihnen geblitzt wird, erkennt die Bußgeldstelle solche Situationen recht problemlos. Trotzdem ist es empfehlenswert, Beweise für die Situation zu sammeln. Merken Sie sich einerseits das Kennzeichen des Rettungswagens und bitten Sie andererseits um die Kontaktdaten von Zeugen. Falls Sie einige Wochen später einen Anhörungsbogen erhalten, schildern Sie in diesem die genaue Situation und weisen die Einsatzfahrt nach.
Grüner Pfeil An manchen Ampelanlagen finden Sie ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil. Dieses Zeichen erlaubt es Ihnen, die Ampel während der Rotphase zu überfahren, ohne dass Ihnen eine Strafe droht. Bevor Sie abbiegen, behandeln Sie den grünen Pfeil allerdings wie ein Stoppschild: Sie halten an der Haltelinie an, beobachten die Verkehrslage und versichern sich, dass Ihr Weg frei ist. Achten Sie sowohl auf den Querverkehr als auch auf Radfahrer und Fußgänger. Unter Umständen ist an der Sichtlinie ein weiteres Mal zu halten. Erst anschließend passieren Sie die Haltelinie und biegen nach rechts ab.
Wichtig: Verhalten Sie sich in dieser Ausnahmesituation falsch und halten vor dem Abbiegen nicht an, begehen Sie einen Verstoß. Dieser kostet Sie ein Bußgeld zwischen 70 und 120 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.
Überfahren Sie bei Rot eine Ampel, begehen Sie einen Rotlichtverstoß. Aber: Beim Überfahren einer gelben Ampel begehen Sie ebenfalls einen Verstoß. Dieser Gelblichtverstoß fällt zwar deutlich milder aus, verpflichtet Sie aber dennoch zu einem Verwarnungsgeld von zehn Euro. Deshalb gilt: Springt die Ampel vor Ihnen von Grün auf Gelb, halten Sie lieber an, statt noch schnell über die Kreuzung zu brettern.
Wichtig: Drücken Sie bei einer gelben Ampel nicht aufs Gaspedal, um nicht anhalten zu müssen. Befindet sich ein Blitzer am Straßenrand, erhalten Sie möglicherweise einen zusätzlichen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberhöhung.
Grundsätzlich können Sie gegen jeden Bußgeldbescheid, den Sie erhalten, Einspruch einlegen – egal, was Ihnen vorgeworfen wird. Empfehlenswert ist der Einspruch bei einem Rotlichtverstoß allerdings nur, wenn Sie den Bußgeldbescheid zu Unrecht erhalten haben oder eine falsche Messung vermuten. Um Ihre Chance zu erhöhen, ist es in jedem Fall ratsam, sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht juristische Unterstützung zu holen.
Ein kompetenter Anwalt wie Alexander Einfinger beantragt für Sie Akteneinsicht, berät Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und bespricht mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen. Die juristische Unterstützung ist besonders von Vorteil, wenn Sie beim Überfahren einer roten Ampel erwischt wurden, da die Konsequenzen nicht gerade harmlos ausfallen.
Haben Sie eine rote Ampel überquert und einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie Ihre Strafe häufig mit einer guten Rechtfertigung abmildern. In den meisten Fällen ist Ihre Chance höher, wenn Sie gleichzeitig einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Dieser prüft einerseits Ihren Bescheid und andererseits, ob die Messung fehlerfrei ist. Häufige Ursachen für einen Rotlichtverstoß sind unter anderem folgende:
Es kann vorkommen, dass eine Ampel defekt ist und entweder dauerhaft rot bleibt oder die Ampelphasen nicht sichtbar anzeigt. Stehen Sie mehr als fünf Minuten an einer roten Ampel, ist es Ihnen nach dieser Wartezeit erlaubt, weiterzufahren. Dabei lassen Sie allerdings äußerste Vorsicht walten, beobachten den Verkehr genau und schließen aus, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Wird Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen und wollen Sie diesen Vorwurf inklusive der Konsequenzen nicht einfach hinnehmen, empfiehlt es sich immer, einen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen. Dieser beantragt Akteneinsicht, analysiert die Situation und prüft Ihren Bußgeldbescheid. Als fachkundiger Berater steigert er außerdem Ihre Aussichten auf Strafmilderung.
Vor Gericht kann ein Anwalt wie Alexander Einfinger eine Milderung oder Aufhebung Ihrer Strafe erreichen. Ein drohendes Fahrverbot lässt sich zum Beispiel durch eine erhöhte Geldbuße ausgleichen, wenn Sie für Ihren Verstoß plausible Gründe vorbringen können. Wenn das Fahrverbot für Sie unzumutbare Folgen bedeutet, beispielsweise einen Verlust Ihres Arbeitsplatzes, lässt es sich in vielen Fällen umgehen. Liegt eine fehlerhafte Messung vor, kann Ihr Anwalt außerdem einen Freispruch für Sie erwirken oder Ihre Geldbuße reduzieren.
Überfahren Sie eine rote Ampel, wenn diese weniger als eine Sekunde lang Rot ist, begehen Sie einen einfachen Rotlichtverstoß. Liegt die Rotlichtzeit über einer Sekunde, handelt es sich um einen qualifizierten Verstoß. Im ersten Fall rechnen Sie mit einem Bußgeld zwischen 90 und 240 Euro sowie ein bis zwei Punkten in Flensburg. Im zweiten Fall liegt das Bußgeld zwischen 200 und 360 Euro, Sie handeln sich zwei Punkte ein und erhalten einen Monat Fahrverbot.
Nähert sich ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Martinshorn und müssen Sie diesem ausweichen, dürfen Sie bei Rot über eine Ampel fahren – im besten Fall achten Sie auf den Verkehr und fahren vorsichtig in den Kreuzungsbereich ein. Auch bei einem grünen Pfeil, der als Zusatzschild an manchen Ampeln angebracht ist, dürfen Sie die Ampel bei Rot überfahren. Behandeln Sie das Zusatzschild wie ein Stoppschild und halten Sie vor dem Abbiegen an. Ansonsten droht Ihnen ein Bußgeldbescheid.
Ein Rotlichtverstoß wird entweder durch eine stationäre Überwachungsanlage, auch Blitzer genannt, festgestellt oder durch Beamte, die eine gezielte Überwachung der Ampelanlage durchführen. Bei beiden Methoden können Fehler vorliegen. Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, prüfen Sie diesen genau. Haben Sie den Bescheid zu Unrecht erhalten oder vermuten Sie eine fehlerhafte Messung, können Sie Einspruch einlegen.
Möchten Sie Einspruch gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes einlegen, ist es ratsam, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt wie Alexander Einfinger erhöht Ihre Chancen und kann entweder eine Reduzierung der Konsequenzen oder eine Aufhebung der Vorwürfe erreichen. Ihr Anwalt beantragt für Sie Akteneinsicht, prüft Ihren Bußgeldbescheid und bespricht mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen, um Ihre Strafe zu mildern oder ganz aufzuheben.
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Unterschied von Verwarngeld und Bußgeld erklärt | Verwarnung vs. Bußgeldverfahren | Einspruch gegen Verwarnungsgeld erheben
Wenn Sie sich über deutsche Straßen bewegen, gilt die Straßenverkehrsordnung – egal, ob Sie als Fußgänger, Radfahrer, Pkw-Fahrer oder anderweitig am Verkehr teilnehmen. Wer sich nicht an die StVO hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im Verkehrsrecht abhängig von der Schwere mit Verwarnung, Bußgeld, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot bestraft wird. In Ausnahmefällen kann auch der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Welche Sanktionen bei einer Ordnungswidrigkeit gegen Sie verhängt werden, legt der Bußgeldkatalog fest. Er regelt zum einen die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrags und bietet zum anderen eine Übersicht über mögliche Begleitsanktionen. Worum es sich bei Verwarngeld und Bußgeld genau handelt, wie sich beide Begriffe unterscheiden und wann sich juristischer Beistand empfiehlt, lesen Sie im Folgenden.
Übersicht:
Dürfte im Straßenverkehr jeder Teilnehmer machen, was er will, käme es mit Sicherheit zu einem absoluten Chaos. Um ebendieses zu vermeiden, existieren klare Richtlinien und Regeln, die das Verhalten im Straßenverkehr regeln. Dem Gesetzgeber ist es auf diese Weise möglich, gegen Verstöße vorzugehen und den jeweiligen Täter mit Sanktionen zu einem richtigen Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen.
Wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, muss mit Sanktionen rechnen, die auf Basis des geltenden Bußgeldkatalogs ausgesprochen werden. Begehen Sie eine sogenannte geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird diese in der Regel mit einer Verwarnung geahndet. Diese kann eine Zahlungsaufforderung beinhalten, wobei der zu entrichtende Betrag als sogenanntes Verwarngeld beziehungsweise Verwarnungsgeld bezeichnet wird.
Ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder „nur“ eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, legt das deutsche Verkehrsrecht fest. Handelt es sich um eine Straftat, greift zudem das Verkehrsstrafrecht. Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit sorgt dafür, dass Sie für Ihren Verstoß mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro konfrontiert werden. Die Grundlage für diese Sanktion beruht auf § 56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG.
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zeichnet sich durch kleine Regelverstöße aus, die nicht mit einer Gefährdung im Straßenverkehr oder einer starken Beeinträchtigung desselben einhergehen. Fällt der Verstoß gegen die StVO hingegen stärker aus und führt zu einer starken Beeinträchtigung oder Gefährdung im Straßenverkehr, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Für diese werden Sie nicht mit einer Verwarnung sanktioniert, sondern mit einem Bußgeld.
Wichtig: Eine Verwarnung mit der Aufforderung zur Zahlung von Verwarngeld erhalten nicht nur Autofahrer. Es kann auch Radfahrer oder Fußgänger betreffen.
Eine Verwarnung erhalten Sie im Verkehrsrecht, wenn Sie die StVO geringfügig verletzen. Unter anderem kann es sich um folgende Verkehrsverstöße handeln:
Verstoßen Sie als Verkehrsteilnehmer geringfügig gegen die Straßenverkehrsordnung und gibt es Zeugen für Ihren Verstoß, erhalten Sie eine Verwarnung. Diese wird Ihnen in Form eines Bescheids zugestellt oder Ihnen im ruhenden Verkehr direkt übermittelt, beispielsweise durch ein „Knöllchen“ an der Windschutzscheibe.
Haben Sie den umgangssprachlichen Strafzettel erhalten, besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche, in der Sie das Verwarngeld bezahlen können. Haben Sie die Zahlung innerhalb der Frist geleistet, ist die Verwarnung abgeschlossen. Leisten Sie die Zahlung hingegen nicht, erhalten Sie im nächsten Schritt für gewöhnlich einen Bußgeldbescheid.
Theoretisch können Sie eine Verwarnung zur Seite legen und ignorieren. Dieses Verhalten ist jedoch in keinem Fall empfehlenswert. Lassen Sie die Zahlungsfrist unkommentiert verstreichen, eröffnet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren gegen Sie. In der Folge erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Manchmal wird zuvor ein Anhörungsbogen verschickt. Durch Gebühren steigen die Kosten häufig an und aus dem ursprünglichen Geldbetrag der Verwarnung wird nicht selten ein ansehnliches Bußgeld.
Nicht jeder Verkehrsteilnehmer ist damit einverstanden, wenn er verwarnt wird. Tatsächlich können Sie gegen eine Verwarnung – im Gegensatz zu einem Bußgeldbescheid - jedoch keinen direkten Einspruch einlegen. Möchten Sie sich wehren, können Sie nach § 56 OWiG Ihr Weigerungsrecht nutzen, wodurch die Verwarnung zunächst unwirksam wird.
In den meisten Fällen eröffnet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren gegen Sie, wenn Sie die Zahlungsfrist der Verwarnung verstreichen lassen oder von Ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen. Es empfiehlt sich deshalb, die Chance zur Anhörung zu nutzen und Ihre Weigerung zu begründen. Im besten Fall wird das Verfahren zum Verwarnungsgeld gegen Sie eingestellt.
Meistens erhalten Sie hingegen einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid, der ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet. Das Verfahren erhöht in der Regel das zunächst niedrige Verwarnungsgeld, gibt Ihnen allerdings auch die Möglichkeit, formal Einspruch zu erheben. Möchten Sie die Sanktion anfechten, kann sich die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens also als entscheidender Vorteil zeigen. Um Ihre Chance zu erhöhen, kann sich das Hinzuziehen eines Anwalts lohnen, der Sie bei Bedarf auch vor Gericht vertritt.
Haben Sie eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid erhalten, lohnt es sich in vielen Fällen, einen Anwalt für Verkehrsrecht um Unterstützung zu bitten. Dieser prüft einerseits die Verwarnung beziehungsweise den Bußgeldbescheid auf Richtigkeit und steht Ihnen andererseits zur Seite, wenn Sie Einspruch erheben möchten. Der juristische Beistand erhöht Ihre Chancen, dass die Verwarnung beziehungsweise das Bußgeld zurückgezogen wird. Vor allem in Fällen, in denen die Klärung Ihrer Schuld oder Unschuld eines Gutachtens bedarf, ist die Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt wie Alexander Einfinger sehr empfehlenswert.
Sie haben eine Verwarnung erhalten, zahlen das Verwarnungsgeld aber nicht fristgerecht – entweder weil Sie es nicht möchten, nicht können oder schlichtweg vergessen haben. Die zuständige Behörde kann daraufhin ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnen und Ihnen in einem ersten Schritt einen Anhörungsbogen zukommen lassen. Der Grund: Die Behörde geht davon aus, dass Sie die Verwarnung ablehnen.
Haben Sie das Verwarngeld gezahlt, kann es aus folgenden Gründen trotzdem zu einem Bußgeldbescheid kommen:
Sollten Sie vollständig gezahlt haben, lassen Sie der zuständigen Behörden einen entsprechenden Beleg über Ihre Zahlung zukommen, beispielsweise einen Kontoauszug. Alternativ legen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Das sogenannte Bußgeld verfolgt im Verkehrsrecht eine lange Tradition. Die Geldbuße sowie weitere Maßnahmen, zu denen unter anderem Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis gehören, verfolgen dasselbe Ziel: Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, soll durch die Sanktionen davon abgehalten werden, denselben Verstoß zu wiederhohlen oder einen anderen Verstoß zu begehen. Die Sanktionen verfolgen also eine erzieherische Wirkung.
Um die Sanktionen gegen Verstöße im Straßenverkehr transparent zu gestalten, gibt es einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog, der alle möglichen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr auflistet. Er weist jedem Verstoß eine Tatbestandsnummerierung und eine Strafe zu, die sich jeweils nach der Schwere des Vergehens richtet. Grundsätzlich können folgende Sanktionen auf Sie zukommen, wenn Sie mehr als geringfügig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen:
Werden Sanktionen gegen Sie erhoben, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dieser enthält neben der reinen Geldbuße häufig weitere Kostenpunkte, die aufgrund der Gebühren und Auslagen der Behörde anfallen. Laut § 107 OWiG liegt der Betrag zwischen 25 und 7.500 Euro. Eine Akteneinsicht während des Bußgeldverfahrens kostet zusätzlich 12 Euro und reduziert sich bei einer elektronischen Übermittlung auf 5 Euro.
Viele Verkehrsteilnehmer vertreten die Ansicht, dass zuerst eine Verwarnung erfolgen muss, bevor ein Bußgeldverfahren eröffnet wird. Diese Ansicht erweist sich jedoch als Irrtum: Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, können Sie direkt mit einem Bußgeld bestraft werden, ohne dass Sie zuvor verwarnt werden.
Haben Sie im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begangen, erhalten Sie auf dem Postweg zunächst einen Anhörungsbogen. Dieser bietet Ihnen die Möglichkeit, sich zum jeweiligen Vorwurf zu äußern und die Ordnungswidrigkeit entweder zuzugeben oder Einspruch zu erheben. Geben Sie die Ordnungswidrigkeit zu, erhalten Sie im nächsten Schritt einen Bußgeldbescheid.
Dieser Bescheid schildert noch einmal die Tat, die Ihnen vorgeworfen wird, und setzt den Betrag fest, zu dessen Zahlung Sie aufgefordert werden. Abhängig von der Schwere der Ordnungswidrigkeit können begleitende Maßnahmen wie Punkte oder ein Fahrverbot vermerkt sein. Sobald Sie das Bußgeld bezahlen, gilt das Verfahren als abgeschlossen. Zahlen Sie das Bußgeld nicht oder erheben Sie Einspruch gegen das Verfahren, erhalten Sie entweder eine Mahnung von der zuständigen Behörde oder diese stellt weitere Ermittlungen an, um Ihre Schuld beziehungsweise Unschuld festzustellen.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie diesen nicht ignorieren. Zwar ist es straflos möglich, den Anhörungsbogen ohne Kommentar zur Seite zu legen – vorausgesetzt, alle enthaltenen Daten zu Ihrer Person sind korrekt. Allerdings ist dieses Vorgehen bei einem Bußgeldbescheid nicht empfehlenswert. Der Grund: Bei einem Bescheid über ein Bußgeld handelt es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt. Die Wirkkraft des Bescheids lässt sich deshalb mit einem richterlichen Beschluss vergleichen.
Lassen Sie die Zahlungsfrist verstreichen und erheben Sie auch keinen Einspruch gegen den Bescheid, erhalten Sie von der zuständigen Behörde mehrere Mahnungen. Ignorieren Sie den Bußgeldbescheid weiterhin, kommen zusätzliche und in der Regel strengere Sanktionen auf Sie zu. Diese beginnen bei einer weiteren Geldstrafe und reichen im schlimmsten Fall bis zu einer Freiheitsstrafe. Indem Sie einem Bescheid keine Beachtung schenken, genießen Sie keinerlei Vorteile. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, oder wenn Sie Einspruch erheben möchten, ist es empfehlenswert, einen spezialisierten Anwalt wie Alexander Einfinger zurate zu ziehen. Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht steht er Ihnen zur Seite und unterstützt Sie als juristischer Beistand.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können den festgesetzten Betrag aber nicht zahlen, ist das Ignorieren des Bescheids keine Lösung. Stattdessen wenden Sie sich lieber an die zuständige Behörde und vereinbaren mit dieser eine Ratenzahlung. So vermeiden Sie Mahngebühren und ein Bußgeld, das stetig in die Höhe klettert, während Sie den Bescheid ignorieren.
Wurde gegen Sie ein Bußgeldverfahren eröffnet, etwa wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder weil Sie eine rote Ampel überfahren haben, können Sie gegen den Tatbestand Einspruch einlegen. Sie haben zwei Wochen Zeit, um Ihren Widerspruch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Entweder legen Sie selbst Einspruch ein oder Sie ziehen einen Spezialisten für Verkehrsrecht hinzu, der Sie juristisch betreut und Ihre Erfolgschancen erhöht.
Wenn die Behörde Ihrem Einspruch stattgibt, werden die Sanktionen gegen Sie entweder reduziert oder vollkommen aufgehoben. Allerdings kann es auch zum Gegenteil kommen und das Bußgeld sowie mögliche Begleitstrafen erhöhen sich. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn weitere Ermittlungen oder ein Gutachten darauf hinweisen, dass Ihre Ordnungswidrigkeit schlimmere Folgen nach sich gezogen hat, als zunächst angenommen wurde.
In diesem Fall kann es sein, dass Sie die Gerichtskosten, die durch den Einspruch gegen das Bußgeldverfahren entstehen, selbst zahlen müssen. Zusätzlich entstehen unter Umständen weitere Kosten, etwa für ein Gutachten. Aus dem ursprünglichen Bußgeld kann sich im Laufe des Verfahrens ein beachtlicher Betrag entwickeln. Bei einem Einspruch mit einem Anwalt für Verkehrsrecht Rücksprache zu halten, ist deshalb sehr empfehlenswert. Prüfen Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt. Regelmäßig werden sogar Gutachten von ihr gezahlt.
In einer Bußgeldstelle arbeiten Menschen und diesen können Fehler unterlaufen. In Deutschland werden sogar regelmäßig Bußgeldbescheide verschickt, die formale Fehler beinhalten oder unrechtmäßig sind. Besonders wenn die Sanktionen eine höhere Geldbuße oder weitere Begleitsanktionen wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot umfassen, lohnt sich die genaue Überprüfung des Bescheides. Mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt können Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid besprechen und festgestellte Fehler zur Begründung Ihres Einspruchs nutzen.
Verstoßen Sie im Verkehr gegen die Straßenverkehrsordnung, kommen entweder ein Verwarngeld oder ein Bußgeld auf Sie zu. Eine Verwarnung erhalten Sie für nur geringfügige Verstöße, einen Bußgeldbescheid hingegen für erhebliche Ordnungswidrigkeiten. Ein Verwarnungsgeld liegt bei in einer Höhe zwischen 5 und 55 Euro. ein Bußgeld kann darüber hinausgehen.
Verwarnung und Bußgeldbescheid beruhen beide auf den Grundlagen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, kurz OWiG. Die jeweilige Höhe und eventuelle Begleitsanktionen hält der Bußgeldkatalog fest, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Spielraum für die individuelle Strafe zur Verfügung steht.
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit geht ohne eine Gefährdung im Straßenverkehr einher und beeinträchtig diesen nicht weiter. Eine erhebliche Ordnungswidrigkeit ist hingegen mit einer Gefährdung verbunden und kann zu einer starken Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führen.
Zahlen Sie das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der einwöchigen Frist, kann die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnen. Bei einem Bußgeld kommen im Gegensatz zu einem Strafzettel weitere Kosten auf Sie zu, die sich etwa durch Gebühren und Umlagen der jeweiligen Behörde ergeben.
Lesen Sie im Folgenden einige der häufigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Verwarngeld und Bußgeld:
Wie unterscheidet sich Bußgeld innerorts und außerorts? Die Höhe einer Geldbuße orientiert sich unter anderem an der Gefährdung, die der Verstoß auf den Verkehr ausübt. Verstöße fallen innerorts potenziell gefährdender aus als außerorts. Handelt es sich beispielsweise um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ist das Risiko, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen, innerhalb einer Ortschaft höher als außerhalb. Deshalb werden Verstöße außerorts mit einer höheren Geldbuße geahndet als innerorts.
Was passiert, wenn ich ein Verwarngeld oder Bußgeld nicht zahlen kann? Im Bußgeldkatalog sind teilweise auch hohe Geldbußen definiert, die nicht jeder Fahrer oder Verkehrsteilnehmer zahlen kann. Wenn Sie ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld nicht zahlen können, besteht die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Können Verwarngeld und Bußgeld verjähren?
Ordnungswidrigkeiten verjähren in Deutschland nach einer gewissen Zeit. Die Verjährung soll sicherstellen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Verkehrsverstoß Rechtsfrieden herrscht. Nach § 26 Absatz 3 StVG verjähren Geldbußen innerhalb von drei Monaten, wenn Sie in diesem Zeitraum weder eine Verwarnung noch einen Anhörungsbogen noch einen Bußgeldbescheid erhalten.
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